VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 12.07.2017 - 23 L 503.17 A - asyl.net: M25235
https://www.asyl.net/rsdb/M25235
Leitsatz:

Kein Eilrechtsschutz im Fall einer in Bulgarien als Flüchtling anerkannten Person:

1. Die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien sind zwar schwierig, jedoch sind die Missstände nicht so gravierend, dass es sich um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK handeln würde (entgegen VGH Hessen, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1322/16.A - asyl.net: M24415, Asylmagazin 1-2/2017, mit Anmerkung).

2. In Bulgarien besteht kein staatliches Integrationsprogramm, doch mehrere Nichtregierungsorganisationen leisten abhängig von Finanzierung in einzelnen Projekten konkrete Integrationsarbeit. Zwar ersetzt dies nicht die fehlende Integrationspolitik, doch ist zu berücksichtigen, dass die große Mehrzahl der Schutzberechtigten Bulgarien bald nach Anerkennung verlässt und sich die Arbeit der Organisationen daher auf eine vergleichsweise kleine Gruppe konzentriert.

3. Wenn besonders schutzbedürftigen Personen, z.B. Familien mit kleinen Kindern, Obdachlosigkeit droht, ist die Rücküberstellung in besonderen Einzelfällen nur mit einer Garantieerklärung zur angemessenen Unterbringung möglich. Ein Abschiebungsverbot liegt jedoch nicht vor, vielmehr lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 - asyl.net: M25069; anders dazu 33. Kammer zu Italien, VG Berlin, Beschluss vom 02.06.2017 - 33 L 365.17 A - asyl.net: M25270).

(Leitsätze der Redaktion; Kammerentscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung)

Schlagwörter: Bulgarien, internationaler Schutz in EU-Staat, ausländische Anerkennung, Europäische Menschenrechtskonvention, ernstliche Zweifel, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, besonders schutzbedürftig, Familien, Kinder, Kleinkinder, Garantieerklärung, Unterbringung, Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, Integrationsmaßnahme, Haft,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, GR-Charta Art. 4, RL 2011/95/EU Art. 20, RL 2011/95/EU Art. 34, RL 2011/95/EU Art. 26, RL 2011/95/EU Art. 29, RL 2011/95/EU Art. 30, RL 2011/95/EU Art. 32,
Auszüge:

[...]

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Vielmehr ist diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Entscheidung nach der Rechtsprechung der Kammer rechtmäßig. [...] Dem Antragsteller ist in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Entscheidung vom 26. März 2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden [...]. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen eine weitergehende Prüfung als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 41). Diese Frage stellt sich vielmehr allein im Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Erst recht kann es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob die Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, lediglich in einzelnen Punkten den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU [...] (Qualifikationsrichtlinie [...]) nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris [Pressemitteilung] und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf der Grundannahme, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich Vertrauen - namentlich in die Beachtung der Grundrechte - entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 78 ff., 83). Das Funktionieren dieses Systems ist deshalb darauf angewiesen, dass die Schwelle, ab der ein solches Vertrauen nicht (mehr) gerechtfertigt ist, nicht zu niedrig angesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof im Bereich der Dublin III-Verordnung davon aus, dass das gegenseitige Vertrauen erst bei einer tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer Verletzung des mit Art. 3 EMRK inhaltsgleichen Art. 4 GR-Charta widerlegt ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 GR-Charta sowie EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 91 ff., 96; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 82).

Die Entscheidung des Bundesamtes zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Bulgarien begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit (Ziffer 2 des Bescheides). [...]

Insbesondere bestehen bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Bulgarien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). [...] Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Switzerland -, hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NvWZ 2011, 413 [415] sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 51428/10, A.M.E./Niederlande -, hudoc Rn. 32).

Im Einklang hiermit sieht das Bundesverfassungsgericht bisher bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wird bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Einzelfällen - etwa bei Familien mit Kleinstkindern - lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11, 13 f.; siehe auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise).

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (- 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 21) nunmehr weitere Feststellungen für erforderlich hält, ob bei der Rückführung anerkannter Schutzberechtigter "zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird", ist hiermit kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt (anders offenbar VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, BA S. 5 f.). Diese Vorgabe erklärt sich vielmehr aus der vom Gericht beanstandeten fehlenden Sachaufklärung. Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. [...]

Gemessen an diesem Maßstab lässt sich anhand der aktualisierten und hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht feststellen. Unverändert ist es danach so, dass die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus dort zwar sehr schwierig sein mögen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. [...]

Der aktuelle Bericht von Frau Dr. Ilareva zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien vom 7. April 2017 bestätigt die bisherige Erkenntnislage und gibt keinen Anlass für eine Neubewertung ("Expert opinion on the current legal, economic and social situation of persons, recognized as being entitled to protection, in Bulgaria", Antworten an OVG Niedersachsen im Verfahren 2 LB 212/16, im Folgenden: Bericht Dr. Ilareva). [...]

Damit steht zunächst fest, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien in Bezug auf die staatlichen Leistungen zur Existenzsicherung rechtlich den Inländern gleichgestellt sind. Mehr versprechen weder das Gemeinsame Europäische Asylsystem noch die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind dabei nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Bulgarien deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich aber auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 189). Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm (VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 51).

Darüber hinaus lässt sich den Erkenntnissen entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich durchsetzen können. Hierauf kommt es im Lichte des Art. 3 EMRK an. Die spezifischen Hilfsbedürfnisse international Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt. Die Inländergleichbehandlung muss auch faktisch und nicht nur formalrechtlich gewährleistet sein (VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 25; anders offenbar VG Hamburg, Urteil vom 9

Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 50 ff.). Anerkannte Schutzberechtigte können nicht ohne weiteres die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Zielstaates formal gewährleistet, effektiv einfordern. Sie müssen erst in eine der einheimischen Bevölkerung vergleichbare tatsächliche Position einrücken, die ihnen die Teilhabe an den gewährten Rechten ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25).

Obschon Bulgarien über kein staatliches Integrationsprogramm verfügt, leisten doch mehrere Nichtregierungsorganisationen in Abhängigkeit von der Finanzierung in einzelnen Projekten konkrete Integrationsarbeit. [...]

Es mag zwar zutreffen, dass durch ein einzelnes dieser Projekte die fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staates nicht ersetzt wird (vgl. Interview mit dem Leiter der Einrichtung "Haus St. Anna", abrufbar unter www.caritas.at/auslands-hilfe/auslandsprojekte/detail-auslandsprojekt news/77342-unterstuetzung-fuer-menschen-auf-der-flucht-bulgarien/, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass diese Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans in hinreichender Weise kompensieren und sicherstellen, dass jedenfalls die elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) für die erste Zeit befriedigt werden können. Denn zu berücksichtigen ist, dass die große Mehrzahl der anerkannten Schutzberechtigten Bulgarien zeitnah nach der Statusentscheidung verlässt. [...] Mithin konzentriert sich die Arbeit dieser Organisationen auf eine vergleichsweise kleine Gruppe.

Die anerkannten Schutzberechtigten werden dadurch in einer Art. 3 EMRK genügenden Weise in die Lage versetzt, sich über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren und diese auch einzufordern. [...]

Ob mit diesen Integrationsmaßnahmen den Anforderungen des an die Mitgliedstaaten adressierten Art. 34 RL 2011/95/EU hinreichend Rechnung getragen wird, kann offenbleiben. [...] Selbst wenn das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans in Bulgarien Art. 34 RL 2011/95/EU widersprechen sollte, weil auch die im dortigen Recht angelegten stellvertretenden "quasi-staatlichen" Leistungen des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Organisationen den Anforderungen dieser Norm nicht gerecht werden, ist dies jedoch unerheblich. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller die Verletzung weiterer Normen dieser Richtlinie - Art. 26, 29, 30 und 32 RL 2011/95/EU - darzutun versucht. Denn nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht stellt eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 15). Vielmehr verlangt diese Norm ein - hier nicht gegebenes - Mindestmaß an Schwere, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]).

Soweit der Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Bulgarien eine Inhaftierung fürchtet, gibt es in den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen hierauf keinen Anhalt. [...]

Sollten im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betroffenen aufgrund individueller Umstände nicht in der Lage sein werden, ihre elementaren Lebensbedürfnisse unter Zuhilfenahme der Integrationsleistungen dieser Nichtregierungsorganisationen zu befriedigen, käme ein inländisches Abschiebungshindernis in Betracht (speziell zu Bulgarien ebenso OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 30). Für dessen Prüfung ist jedoch bei der hier verfügten Abschiebungsandrohung - anders als bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG - allein die Ausländerbehörde zuständig (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 -, juris Rn. 29). Namentlich bei Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren ist vor der Abschiebung sicherzustellen, dass diese eine gesicherte Unterkunft erhalten. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11, 13 f.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise). Vergleichbares dürfte bei schwerwiegenden Erkrankungen gelten, deren Behandelbarkeit im Zielstaat ernsthaft zweifelhaft ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 191). [...]