VG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2017 - 1 B 4606/17 - asyl.net: M25237
https://www.asyl.net/rsdb/M25237
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Ablehnung als offensichtlich unbegründet:

1. Der Asylsuchenden ist keine Täuschungshandlung i.S.v. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorzuwerfen. Deshalb ist die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" rechtswidrig. Die eritreische Staatsangehörigkeit kann vorliegen, auch wenn die asylsuchende Person Eritrea im Kleinkindalter verlassen hat und (fast) kein Tigrinya spricht.

2. Die Frage der Staatsangehörigkeit ist nicht eindeutig geklärt und muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Eritrea, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnisse, offensichtlich unbegründet, Identitätstäuschung, Täuschung über Identität, vorsätzliche Täuschung, Äthiopien, Täuschung, Tigrinya, Suspensiveffekt, Sprache, ernstliche Zweifel, Verfahrensfehler, Untersuchungsgrundsatz, Amtsermittlung, Sachaufklärungspflicht,
Normen: AsylG § 36 Abs. 4 S. 1, AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 2, AsylG § 30 Abs. 1, AsylG § 30 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Der Asylantrag der Antragsteller ist weder offensichtlich unbegründet noch als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Antragsteller über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht oder die diesbezüglichen Angaben verweigert haben mit der Folge, dass der nach Einschätzung der Antragsgegnerin unbegründete Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen war. Die Einschätzung, dass die Antragsteller, die angegeben haben, eritreische Staatsangehörige zu sein, über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben, stützt das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin zu 1) keine Legitimationspapiere über ihre eritreische Herkunft habe vorlegen können und trotz ihrer behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tigrinya nicht die Sprache Tigrinya, sondern nur die äthiopische Amtssprache Amharisch beherrsche. Diese Indizien genügen jedoch nicht, die vom Bundesamt angenommene vorsätzliche Täuschung über die Staatsangehörigkeit nachvollziehbar zu belegen.

Die Antragstellerin zu 1) hat vorgetragen, 1990 in ... welches im Gebiet des heutigen Eritrea liegt, geboren worden zu sein. Ihre beiden Eltern seien Eritreer gewesen. 1993 sei ihre Mutter mit ihr und ihrem Bruder nach Äthiopien geflüchtet, nachdem der Vater in Eritrea verhaftet worden sei. [...]

Gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder hätte die Antragstellerin zu 1) sich bis 2000 in Äthiopien aufgehalten. [...]

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes, den auch das Bundesamt seinen Erwägungen zu Grunde gelegt hat, erscheint es zumindest als möglich, dass die Antragsteller eritreische Staatsangehörige sind. Zwar geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) mit ihrer Geburt in ..., welches damals noch äthiopische Provinz war, zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben hat, da Eritrea als Staat im völkerrechtlichen Sinne damals noch nicht existierte. Die Antragstellerin hat die äthiopische Staatsangehörigkeit aber möglicherweise durch die Entstehung des neuen, selbstständigen Staates Eritrea mit der völkerrechtlich anerkannten Unabhängigkeitserklärung Eritreas am 24. Mai 1993 verloren. [...] Da die Antragstellerin vorgetragen hat, dass ihre beiden Eltern Eritreer gewesen seien, erscheint es zumindest als möglich, dass Vorfahren der Antragstellerin 1933 ihren Aufenthalt auf dem Gebiet des heutigen Eritrea hatten. Mithin kann - jedenfalls auf Grundlage der bislang bekannten Tatsachen - nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin mit der Unabhängigkeitserklärung Eritreas am 24. Mai 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind der Besitz einer eritreischen ID-Karte oder die Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum keine zwingenden Voraussetzungen für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit (vgl. VG Münster a.a.O. Rn 56 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. April 2002, 9 UE 1508/99. A, - juris Rn 37 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003, A 9 S 397/00, - juris). [...]

Alleine aus den von der Antragsgegnerin angeführten Indizien kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsteller nicht eritreische, sondern äthiopische Staatsangehörige sind. Es erscheint vielmehr durchaus lebensnah, dass die Antragstellerin, die Eritrea nach ihren Angaben bereits im Alter von drei Jahren verlassen hat und im für den Spracherwerb entscheidenden Zeitraum in Äthiopien gelebt hat, nicht die Sprache Tigrinya, sondern nur die äthiopische Amtssprache Amharisch spricht.

Letztlich wird die Frage der Staatsangehörigkeit der Antragsteller im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen, da eine weitere Sachaufklärung im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu leisten ist. Da die Frage der Staatsangehörigkeit der Antragsteller damit aber bislang keineswegs eindeutig geklärt ist, kann von einer bewussten Täuschungshandlung im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht ausgegangen werden. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes somit als rechtswidrig. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben. [...]