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LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2017 - L 15 SO 112/17 B ER - asyl.net: M25269
https://www.asyl.net/rsdb/M25269
Leitsatz:

Die Dauer des Mindestaufenthalts im Inland nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII i. d. F. ab 29.12.2016 kann auch auf andere Weise als die Meldung bei einer inländischen Meldebehörde belegt werden.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Leistungsausschluss, Unionsbürger, Grundsicherung, Fünfjahreszeitraum, Aufenthaltsdauer, freizügigkeitsberechtigt, Daueraufenthaltsberechtigte,
Normen: SGB XII § 23, SGB XII § 23 Abs. 3 S. 7,
Auszüge:

[...]

25 Im vorliegenden Fall sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Rückausnahme des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII glaubhaft gemacht. Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes für den Beginn der Fünfjahresfrist eine melderechtliche Anmeldung erforderlich. Wie der Senat zur Parallelregelung des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) bereits entschieden hat, kann die Dauer des Aufenthalts aber auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt und glaubhaft gemacht werden (und muss es unter Umständen sogar, Beschluss vom 5. April 2017 – L 15 SO 353/16 B ER –, veröffentlicht). Keine Bedeutung für die Bemessung des Fünfjahreszeitraums hat außerdem, ob die Antragstellerin tatsächlich über ein materielles Freizügigkeitsrecht als EU-Bürgerin verfügt. Solange der Verlust bzw. das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts nicht durch die Ausländerbehörde festgestellt ist, ist ihr Aufenthalt im Inland nicht rechtswidrig im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 SGB XII (s. ergänzend § 23 Abs. 3 Satz 7 letzter Teilsatz SGB XII und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 13.16 –). [...]