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OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2016 - 3 N 24.15 - asyl.net: M25282
https://www.asyl.net/rsdb/M25282
Leitsatz:

Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Beweisantragsablehnung bei geltend gemachter posttraumatischer Belastungsstörung.

(Amtlicher Leitsatz;

Anm. d. Redaktion: Eine sog. (unzulässige) Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.)

Schlagwörter: Beweisantrag, Sachverständigengutachten, Posttraumatische Belastungsstörung, rechtliches Gehör, Psychologe, Psychotherapeut, psychologischer Psychotherapeut, Glaubhaftmachung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

16 b. Nach der danach maßgeblichen Begründung erweist sich die Ablehnung der Beweisanträge in der Weise als fehlerhaft, dass sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Denn eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im Sinne von § 294 ZPO, besteht für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig wie eine Beweisführungspflicht (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251-264, zitiert nach juris Rn. 13).

17 Die Ablehnung eines Beweisantrages wie dem hier Streitigen kann allenfalls darauf gestützt werden, dass es sich um einen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein gestellten oder nicht hinreichend substantiierten Beweisantrag handelt, wobei sich wegen der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), besondere Anforderungen ergeben, wenn eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geltend gemacht wird. Denn wegen der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome ist zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251-264, zitiert nach juris Rn. 15).

18 Neben Fachärzten sind auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, mithin auch posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren. Denn sie müssen auf der Grundlage eines abgeschlossenen Studiums der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt, die mindestens dreijährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) abgeleistet und die entsprechende Approbation (§ 2 PsychThG) erhalten haben (VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 13a ZB 15.30073 – juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A – juris Rn. 13). [...]

21 Auf solche Mängel hat das Verwaltungsgericht seine Ablehnung der Beweisanträge jedoch nicht gestützt, sondern darauf abgestellt, dass es dem Kläger anders als die Psychologin nicht glaube, und dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags grundsätzlich Sache des Gerichts und keine Aufgabe für fachpsychologische Gutachten sei. Dabei hat es hinsichtlich des Geschehens, das nach Auffassung der Psychologin geeignet war, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, die Schilderung des eigentlichen Verfolgungsgeschehens lediglich als teilweise widersprüchlich gewürdigt. Auf die von der Diplom- Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin P. in ihrer Stellungnahme angesprochenen Schwierigkeiten von traumatisierten Menschen, die erlebten Traumata in Worte zu fassen, und die von ihr beobachteten emotionalen Reaktionen des Klägers, die nach der Sitzungsniederschrift auch in der mündlichen Verhandlung aufgetreten sind ("Der Kläger weint heftig"), ist das Verwaltungsgericht nicht eingegangen, obwohl es nicht unschlüssig ist, dass darin eine Erklärung für die vom Verwaltungsgericht als Widerspruch angesehenen zurückhaltenden Angaben des Klägers bei der Anhörung im Behördenverfahren gegenüber der vom Verwaltungsgericht als "dramatisch" gewerteten Schilderung der Umstände der Verhaftung in der mündlichen Verhandlung liegen könnte. Auch insoweit erfüllt die Begründung des Verwaltungsgerichts daher nicht die qualifizierenden Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Beweisanträgen nicht nachzugehen ist. [...]