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VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 18.05.2017 - 1 A 5/17 - asyl.net: M25307
https://www.asyl.net/rsdb/M25307
Leitsatz:

1. Flüchtlingsanerkennung für den Sohn eines Mitarbeiters der afghanischen Sicherheitskräfte, dessen Eltern und Schwester von Taliban ermordet wurden.

2. Der afghanische Staat bietet keinen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban. Es besteht keine inländische Fluchtalternative, da die Taliban von ihnen gesuchte Personen landesweit aufspüren können.

3. In der Anhörung beim BAMF wurde dem Betroffenen keine Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe zusammenhängend zu erläutern.

(Leitsätze der Redaktion; das BAMF hatte den Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" mangels Glaubhaftigkeit abgelehnt)

Schlagwörter: Afghanistan, nichtstaatliche Verfolgung, Sippenhaft, Reflexverfolgung, Taliban, interne Fluchtalternative, Familienmitglied, Verfahrensfehler, Anhörung, Mitarbeiter, Sicherheitskräfte, interner Schutz, offensichtlich unbegründet, Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]

Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kläger bei seiner Abreise aus Afghanistan tatsächlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, die an die Zugehörigkeit seines Vaters zu den afghanischen Sicherheitskräften anknüpften und sich auch auf ihn selbst als Familienmitglied bezogen. Die Überzeugung stützt sich vornehmlich auf die persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. In dieser hat er in sich widerspruchsfrei die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Tötung seiner Eltern und Schwester dargelegt und angemessen emotional geschildert. Gesteigertes Vorbringen gegenüber seiner Schilderung bei der Anhörung beim Bundesamt kann dem Kläger nicht vorgehalten werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist zu Recht darauf hin, dass dem Kläger bei der Anhörung keine Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe zusammenhängend zu schildern. Bereits nach wenigen Sätzen wurde er vom Mitarbeiter des Bundesamtes unterbrochen, der sodann gleichsam die Gesprächsführung übernahm. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass vereinzelte Unstimmigkeiten aufgetreten sind. [...]

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Schutz seitens des afghanischen Staates oder eine inländische Fluchtalternative bestehen nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden im Falle einer ernsthaften Verfolgung durch die Taliban nicht in der Lage sind, Schutz zu bieten. Weiterhin ist bekannt, dass die Taliban über ein landesweites Netz verfügen, durch das von ihnen gesuchte Personen aufgespürt werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. August 2014 - 5a K 2390/13.A -, juris Rn. 27 ff.). [...]