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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 28.07.2017 - IV 216 - asyl.net: M25325
https://www.asyl.net/rsdb/M25325
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein zur landesinternen Umverteilung während des Asylverfahrens:

Auf Antrag ist eine landesinterne Umverteilung für die Aufnahme von Ausbildung, Studium oder Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Dabei muss es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i.S.d. § 6 BeschV oder einen Besuch einer Berufsfachschule Typ III handeln, ggf. auch um eine Qualifizierungsmaßnahme, wenn diese unmittelbar in eine Ausbildung mündet. Eine länger dauernde Studienvorbereitung, die zur gesicherten Aufnahme eines Studiums führt, ist ebenfalls ein Umverteilungsgrund. Die Erwerbstätigkeit muss die Arbeitslosigkeit der betroffenen Person beseitigen und dazu führen, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Umverteilung, Erlass, Verteilungsverfahren, Ausbildung, Studium, Erwerbstätigkeit, Asylverfahren, landesinterne Verteilung, landesinterne Umverteilung,
Normen: AsylG § 50, BeschV § 6,
Auszüge:

[...]

Landesinterne Umverteilung Asylsuchender vor Abschluss des Asylverfahrens

Ergänzend zur bisherigen Praxis bitte ich, auf Antrag auch eine landesinterne Umverteilung für die Aufnahme von Ausbildung, Studium oder Erwerbstätigkeit vorzunehmen, wenn diese folgende Voraussetzung erfüllt:

1. Es muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i.S.d. § 6 BeschV oder einen Besuch einer Berufsfachschule Typ III handeln mit einem staatlich anerkannten Abschluss und ggfs. eine vorangehende staatlich anerkannte Ausbildungsqualifizierungsmaßnahme, welche unmittelbar in die Berufsausbildung mündet bzw. einen solchen Abschluss ermöglicht. Ein Praktikum rechtfertigt eine Umverteilung nicht.

2. Gleiches gilt für die Aufnahme eines Studiums. Eine entsprechende vorausgehende Studienvorbereitung muss von längerer Dauer sein, in jedem Fall aber zur gesicherten Aufnahme des Studiums an dieser Universität bzw. Fachhochschule führen.

3. Im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss diese geeignet sein, die Arbeitslosigkeit des Betroffenen zu beseitigen und es darf zu keiner Inanspruchnahme von Leistungen nach AsylbLG kommen.

Die notwendigen Bescheinigungen wie Ausbildungs- und Arbeitsvertrag oder Kurzzulassungen sind vorzulegen. [...]