a) Die Haftfähigkeit des Betroffenen zu prüfen, ist Aufgabe des Haftrichters.
b) Ob die fehlende oder eingeschränkte Reisefähigkeit eine Aussetzung der Abschiebung (vgl. etwa § 60a Abs. 2 AufenthG) oder begleitende Maßnahmen erforderlich macht, haben dagegen die beteiligte Behörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen. Der Haftrichter hat nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur festzustellen, ob die Abschiebung nach den von der beteiligten Behörde ergriffenen Maßnahmen und im Hinblick auf etwaige von dem Betroffenen bei den Verwaltungsgerichten eingeleitete Verfahren voraussichtlich durchgeführt werden kann.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
a) Allerdings verletzt die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft durch das Beschwerdegericht die Rechte des Betroffenen nach Art. 104 Abs. 1 GG, wenn dessen zwingend gebotene erneute persönliche Anhörung unterbleibt; es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, ob die Haft in der Sache zu Recht aufrechterhalten worden ist. Das Beschwerdegericht ist indessen im Unterschied zum Haftrichter nicht in jedem Fall verpflichtet, den Betroffenen vor seiner Entscheidung (erneut) persönlich anzuhören. Es darf davon vielmehr unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen absehen. Zu einer Verletzung der Rechte des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG führt ein Absehen von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren deshalb nur, wenn diese Voraussetzungen nicht vorlagen und die Anhörung auch im Beschwerdeverfahren zwingend geboten war (Senat, Beschluss vom 14. April 2016 - V ZB 112/15, juris Rn. 12 mwN). [...]
(2) Dazu war das Beschwerdegericht indessen nicht verpflichtet. Es hatte der Frage der Reisefähigkeit nicht nachzugehen, sondern nur zu prüfen, ob die beteiligte Behörde das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nahm, dieser Frage nachzugehen und von der Abschiebung vorerst abzusehen oder eine begleitete Abschiebung vorzusehen oder ob der Betroffene selbst wegen der Zweifel an seiner Reisefähigkeit und der Notwendigkeit einer begleiteten Abschiebung die Verwaltungsgerichte anrufen würde. Entsprechendes gilt für die weitere Frage, ob die posttraumatische Belastungsstörung, die der Betroffene geltend gemacht hatte, eine begleitete Abschiebung erforderlich machte. In diesem eingeschränkten Prüfungsrahmen zu berücksichtigende Umstände lagen nicht vor. Der Betroffene hatte weder mitgeteilt, die Verwaltungsgerichte angerufen zu haben, noch, dies noch tun zu wollen. Die beteiligte Behörde hat in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, der Betroffene werde erforderlichenfalls vor der Abschiebung noch einmal medizinisch untersucht. Es erscheine aber nicht plausibel, dass er reiseunfähig sei, zumal er kürzlich erst aus den Niederlanden rücküberstellt worden sei. Es sei Sache des Betroffenen, gegebenenfalls bei den Verwaltungsgerichtsgerichten Rechtsschutz zu beantragen. Daraus ergab sich, dass die beteiligte Behörde keine Veranlassung sah, ihre Planungen zu ändern. Damit bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass zu einer erneuten persönlichen Anhörung. [...]