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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 21.06.2017 - 15.11-12235-3.1 - asyl.net: M25360
https://www.asyl.net/rsdb/M25360
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen zur Wohnsitzauflage während des Asylverfahrens bei Arbeit oder Ausbildung:

1. Asylsuchende, die ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren, dürfen nicht mit einer Wohnsitzauflage belegt werden (§ 60 AsylG). Bei ihrem Umzug wird die Ausländerbehörde am neuen Wohnort zuständig, die ursprüngliche Zuständigkeit der Leistungsbehörde gilt jedoch entsprechend der Bundesverteilung und Landeszuweisung (§ 50 AsylG) fort.

2. Falls die Betroffenen wieder Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen, hat dies eine erneute Wohnsitzauflage am ursprünglich zugewiesenen Ort zur Folge, eine Umverteilung an den Ort des Beschäftigungsverhältnisses kommt nur in besonderen Härtefällen in Betracht.

3. Die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses kann einen Umverteilungsgrund nach § 50 Abs. 4 S. 4 AsylG darstellen; bei unzumutbarer Entfernung vom Wohnort ist die Umverteilung vorzunehmen.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Landesinterne Verteilung, Umverteilung, Wohnsitzauflage, räumliche Beschränkung, Erlass, Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Sicherung des Lebensunterhalts, Zuständigkeit, Asylbewerberleistungsgesetz, Härtefall,
Normen: AsylG § 50, AsylG § 56, AsylG § 60, AsylG § 50 Abs. 4 S. 4,
Auszüge:

[...]

I. Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht

Asylbegehrende, die ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren, dürfen nicht mit einer Wohnsitzauflage belegt werden; soweit vorher eine solche verfügt wurde, ist diese aufzuheben (§ 60 AsylG).

Bei einem Umzug dieser Personen geht die örtliche Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde am neuen Wohnort über (AufenthG und AsylG enthalten keine speziellen Regelungen über die örtliche ausländerbehördliche Zuständigkeit, so dass allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht gilt

- gewöhnlicher Aufenthaltsort § 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).

Die neu zuständig gewordene Ausländerbehörde muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informieren und das Ausländerzentralregister (AZR) aktualisieren. [...]