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VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 27.04.2017 - 5 A 313/16 - asyl.net: M25426
https://www.asyl.net/rsdb/M25426
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgung nach Erhebung einer Klage vor einem europäischen Gericht:

1. Flüchtlingsanerkennung wegen politischer Verfolgung für einen Mann aus Tschetschenien, der verschleppt und misshandelt wurde, nachdem er wegen der Ermordung seines Vaters (seinerzeit sog. tschetschenischer Freiheitskämpfer) Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben hatte.

2. Wegen des funktionierenden Meldewesens in Russland steht dem Betroffenen keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da bei einer Registrierung die Gefahr der Auffindung und erneuten Verfolgung droht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Russische Föderation, interne Fluchtalternative, interner Schutz, Tschetschenien, politische Verfolgung, Vorverfolgung, Flüchtlingsanerkennung, EGMR, politische Verfolgung, Klage, Meldewesen, Registrierung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1, AsylG § 3e, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, AsylG § 3b Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die beschriebenen Folterungen stellen zunächst eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz dar. […]

Ferner liegt ein tauglicher Verfolgungsgrund gemäß § 3b Abs. 1 Asylgesetz vor. Es ist ein Fall politischer Verfolgung gegeben. [...]

Der Kläger zu 1) gab nachvollziehbar an, es habe sich bei den Männern, durch die er verschleppt worden sei, seiner Meinung nach um russisches Militär gehandelt habe. Sie seien entsprechend gekleidet gewesen. Zudem hätten sie typisches russisch gesprochen und hätten - sofern er dieses habe beurteilen können - russisch ausgesehen. Diese Einschätzung des Klägers zu 1) macht aus Sicht des Gerichtes auch insoweit Sinn, als er glaubhaft geschildert hat, Klage gegen Russland zu einem Europäischen Gerichtshof erhoben zu haben. [...]

Dem weitere Schluss des Klägers zu 1), wonach er gefoltert worden sei, um eine rechtsstaatliche Verfolgung des Todes seines Vaters zu verhindern, kann das Gericht mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlich folgen. Das Gericht geht davon aus, dass entsprechenden Akteure - vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen Spannungslage in Tschetschenien - jedenfalls kein Interesse an der - durch die Erhebung einer solchen Klage - entstehenden Öffentlichkeit hätten. Dabei ist aus Sicht des Gerichtes unerheblich, ob die Vorwürfe des Klägers zu 1), gegen die russischen Spezialeinheiten hinsichtlich der behaupteten Tötung seines Vaters, überhaupt zutreffend sind. Das Gericht sieht aufgrund der derzeitigen politischen Lage in Tschetschenien jedenfalls ein hohes Verhinderungsinteresse der seinerzeitigen Akteure gegeben. Die entsprechenden Akteure haben sicherlich ein Interesse daran, bereits die unangenehme Öffentlichkeit, die durch eine solche Klageerhebung - unabhängig von den Erfolgsaussichten - entstehen würde, zu vermeiden. Aufgrund dieses - nach Einschätzung des Gerichtes - hohen Verhinderungsinteresses sowie der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht das Gericht diesbezüglich von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. [...]

Die erhobene Klage durch den Kläger zu 1) richtet sich im Wesentlichen gegen das staatliche Vorgehen im Zusammenhang mit der behaupteten Tötung seines Vaters, eines jedenfalls seinerzeitigen tschetschenischen Freiheitskämpfers. Die erhobene Klage stellt somit im Kern eine Kritik an dem Vorgehen der amtierenden Regierung dar. Wenn die Kommunikation von Kritik an der amtierenden Regierung - in Form der Erhebung einer Klage zum Europäischen Gerichtshof - durch Folter verhindert werden soll, stellt dies eine Form der politischen Verfolgung dar. [...]

Eine inländische Fluchtalternative ist aus Sicht des Gerichtes im konkreten Einzelfall nicht gegeben. Dem Kläger zu 1) muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in der Russischen Föderation zu registrieren. Aufgrund des - wegen der glaubhaften Angaben der Kläger anzunehmenden - rigorosen Vorgehens der allem Anschein nach russischen Militärangehörigen, geht das Gericht im konkreten Einzelfall davon aus, dass bei einer Registrierung des Klägers zu 1) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation, die Gefahr besteht, dass der Kläger zu 1) von den Personen, die ihn seinerzeit verschleppt und gefoltert haben, erneut ausfindig gemacht werden würde. [...]