OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.08.2017 - 13 ME 167/17 - asyl.net: M25439
https://www.asyl.net/rsdb/M25439
Leitsatz:

Der Aufenthaltszweck kann grundsätzlich nur dann in einem angemessenen Zeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG noch erreicht werden, wenn der Ausländer bis zum voraussichtlichen Abschluss des Stu­diums, für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreiten wird.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Studium, Studiendauer, Aufenthaltserlaubnis,
Normen: AufenthG § 16
Auszüge:

[...]

5 Der Aufenthaltszweck kann grundsätzlich nur dann in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden, wenn der Ausländer bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums, für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreiten wird (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 5.5.2010 - 19 BV 09.3103 -, juris Rn. 49 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, juris Rn. 2; Nr. 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - v. 26.10.2009, GMBl. S. 877). Die insoweit gebotene prognostische Beurteilung hat anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu erfolgen; besondere Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.7.2017 - 19 CS 16.2006 -, juris Rn. 10; Nr. 16.3.8 AVwV AufenthG). [...]

9 Eine abweichende Betrachtung ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 5 Abs. 3 GG nicht geboten. Unabhängig davon, ob und inwieweit eine studentische Lernfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 GG überhaupt grundrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 113 (Stand: Mai 1977); Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rn. 208 jeweils mit weiteren Nachweisen), geht ihr Schutzzweck jedenfalls nicht dahin, Ausländern einen Aufenthalt im Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.1981 - BVerwG I C 88.76 -, NVwZ 1982, 42, 43). [...]