1. Kurden droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei (weiterhin) keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit.
2. Türkischen Staatsangehörigen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde, droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei (weiterhin) keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Dies gilt auch für solche Asylbewerber, die vor ihrer Abschiebung jahrzehntelang im westlichen Ausland gelebt haben.
3. Kurden, welche in Deutschland an Demonstrationen zur Unterstützung kurdischer Belange teilgenommen, sich ansonsten aber nicht politisch betätigt haben, droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei (weiterhin) keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen.
4. Kurden, die sich in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt haben, kann im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei im Einzelfall asylrechtlich relevante Verfolgung drohen (hier: verneint trotz Verurteilung wegen eines politisch motivierten versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und früherer Nähe zur PKK) (mit zahlreichen. Nachweisen zur aktuellen politischen und justiziellen Situation in der Türkei).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
42 Nach dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verschlechtert. Die Regierung verhängte am 20.07.2016 zunächst für drei Monate den Notstand. In der Folgezeit wurde der Ausnahmezustand kurz vor Ablauf immer wieder verlängert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2) und ist nach der letzten Verlängerung voraussichtlich bis zum 19.10.2017 in Kraft. Mithilfe dieses Ausnahmezustands hat die Regierung sog. "Säuberungsmaßnahmen" gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird.
43 Seit dem Putschversuch wurden mehr als 150.000 Staatsdiener entlassen oder suspendiert. Begründet wurden die Entlassungen meist mit angeblichen Verbindungen zu einer terroristischen Organisation - vor allem zur Gülen-Bewegung - oder mit einer vermeintlichen Bedrohung der nationalen Sicherheit (Badische Neueste Nachrichten, Sommer in der Nacht, 01.07.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 8, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 4). Betroffen sind nicht nur Akademiker und Polizisten, sondern beispielsweise auch Reinigungsfachleute und ungelernte Arbeiter (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 5). Die Möglichkeiten, eine Entlassung anzufechten, haben sich immer wieder verändert und sind beschwerlich. Weil gerichtliche Verfahren langsam abgewickelt werden und Rechtsanwälte unwillig sind, Personen mit Terrorismusanklagen zu vertreten, haben nur wenige Betroffene Vertrauen in die Beschwerdemöglichkeiten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 9 f.; vgl. Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5).
44 Die Meinungs- und Pressefreiheit sind akut bedroht. Per Notstandsdekret wurden rund 170 überwiegend Gülen-nahe und kurdische Print- und Bildmedien geschlossen; ca. 3.000 Journalisten haben durch Schließungen ihre Anstellung verloren und haben - gebrandmarkt als Gülenisten oder PKK-Sympathisanten - keine Aussicht darauf, eine neue zu finden. Als Grundlage für das strafrechtliche Vorgehen gegen diese Personen wurde häufig der Terrorismustatbestand beziehungsweise der Vorwurf der Propaganda für terroristische Organisationen angeführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 6; vgl. Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 15). Mehr als 140 Medienschaffende sollen wegen angeblicher Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung verhaftet worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 9).
45 Die Notstandsdekrete und Gesetzgebungstätigkeit der Regierung im Nachgang zum Putschversuch haben dazu geführt, dass die Unabhängigkeit der Justiz eingeschränkt wurde. Die türkische Justiz soll in starkem Maße von der politischen Exekutive beeinflusst werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2). Richter und Staatsanwälte, die sich nicht an die Anweisungen der Regierung hielten, würden sofort versetzt oder entlassen (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 13). Nach Angaben türkischer NGOs wurden seit dem gescheiterten Putschversuch bis zum 30.02.2017 insgesamt über 3.600, respektive rund 24 % aller Richter und Staatsanwälte entlassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 5). Diese Massenentlassungen hätten zu Kapazitätsengpässen geführt, was die Aussicht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren einschränke (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 15).
46 Die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren wurden geschwächt. Am 27.07.2016 wurde das Dekret 668 erlassen. Dieses sieht weitreichende Abweichungen von den regulären Verfahrensgarantien für Verfahren gegen Personen vor, gegen die im Zuge der Verfahren auf Grund der Notstandsdekrete ermittelt wird. So wurde für diese Personengruppe u.a. die maximale Dauer des Polizeigewahrsams auf 14 Tage erhöht. Die Kommunikation zwischen Mandanten und Verteidigern kann audiovisuell überwacht werden. In zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen wurde berichtet, dass der überwachte Kontakt mit dem Verteidiger auf bis zu eine Stunde pro Woche reduziert worden und bei jedem Gespräch ein Beamter anwesend sei. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass – anders als bei Fällen von allgemeiner Kriminalität – bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen beziehungsweise Terrorismusbezug unabhängige Verfahren kaum beziehungsweise zumindest nicht durchgängig gewährleistet seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 6; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 16; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 16).
47 Seit dem Putschversuch sollen deutlich mehr als 100.000 Personen durch die Polizei festgenommen und mehr als 50.000 Personen in Untersuchungshaft gesetzt worden sein. Die Festnahmen werden als zum Teil willkürlich beschrieben. Aufgrund der Willkür bestehe zur Zeit für fast jede Person ein reales Risiko, verhaftet zu werden. Verhafteten werde oft vorgeworfen, dass sie Mitglieder einer Terrororganisation seien. Aktuell fänden Verfolgungsmaßnahmen gegen eine breite Zielgruppe statt, die nicht direkt mit dem Putschversuch in Zusammenhang stünde (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 12; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK oder einer ähnlichen Gruppierung erhöhe das Risiko einer erneuten Verhaftung. Dies betreffe sowohl Personen, die aktuell politisch aktiv seien, als auch solche, die keinerlei politische Aktivitäten mehr ausübten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13). Eine kleine Facebook Notiz oder eine Twitter-Meldung könnten ausreichen, um jemanden für mehrere Jahre in Haft zu schicken (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5; ähnlich auch - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 2 u. 10). Gleiches gelte, wenn man sein Girokonto bei der falschen Bank habe (Badische Neueste Nachrichten, Sommer in der Nacht, 01.07.2017). Die Haftbedingungen seien aufgrund der Überbelegung der Haftanstalten schwierig. Das Auswärtige Amt und die Schweizerische Flüchtlingshilfe zitieren einen Bericht des UN-Komitees gegen Folter, wonach es erheblich an Gefängnis- und medizinischem Personal fehle. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen seien besorgniserregend (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 7; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 24). Es gebe nur elf Ärzte für die landesweit 372 Gefängnisse. Ein Arzt decke die Gesundheitsversorgung für rund 17.000 Inhaftierte ab. Diese hätten kaum Zugang zu Trinkwasser, genügend geheizten Wohnräumen, Frischluft und Licht. Seit der Auflösung der nationalen Menschenrechtsinstitution im April 2016 und wegen der Funktionsuntüchtigkeit der Nachfolgeorganisation gebe es keine unabhängige Kontrollinstanz für die Zustände in den Hafteinrichtungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 6 f.).
48 Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" ist es der Türkei nie gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden (so bereits Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 29.09.2015, S. 22). Seit dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 kommt es wieder vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Strafverfolgungsbehörden. Eine unabhängige Überprüfung der Foltervorwürfe ist nur schwer möglich. Laut dem Auswärtigen Amt könne es als gesichert gelten, dass es in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Putschversuch zu Misshandlungen von sich in Gewahrsam befindlichen Personen gekommen sei und dass derlei Handlungen auch im Rahmen des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die PKK im Südosten des Landes vorkämen. Ob es über diese Fälle hinaus wieder vermehrt zu Misshandlungen im Polizeigewahrsam komme, könne nicht abschließend beurteilt werden. Menschenrechtsverbänden zufolge gebe es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfänden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 17). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass der UNO-Sonderberichterstatter zu Folter zahlreiche Berichte von Folter und Misshandlungen erhalten habe. Die Betroffenen hätten unter anderem geschildert, dass sie im Herbst 2016 in massiver Weise verprügelt, an den Sexualorganen gefoltert und mit Knüppeln vergewaltigt worden seien. Die Personen seien unter Folter gezwungen worden, Geständnisse zu unterschreiben oder weitere Verdächtige auf Fotografien zu identifizieren. Es gebe zahlreiche Hinweise auf Folter in Haft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 7 u. 13; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 12). Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13). Laut Amnesty International sind Folterungen an der Tagesordnung (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe und Amnesty International zitieren Berichte über außergesetzliche Tötungen durch Sicherheitskräfte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Auf Polizeistationen herrsche aufgrund der verbreiteten Folter nur noch ein "Klima der Angst" (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 17). Regierungsmitglieder haben ihre bejahende Haltung zu Misshandlungen und Folter in der Haft öffentlich gemacht. Der türkische Wirtschaftsminister erklärte zwei Wochen nach dem Putsch über den Umgang mit den mutmaßlichen Terroristen der sog. Fethullahistischen Terrororganisation (FETÖ) beziehungsweise der PKK: "Sie werden wie die Kanalratten krepieren in ihren 1,5-2 m² Zellen. Sie werden in diesen Löchern eine solche Strafe erleiden, dass sie betteln werden, um getötet zu werden. Sie werden dort niemals eine menschliche Stimme hören, einen Menschen sehen" (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 20 m.w.N.). Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses für Haftangelegenheiten, Mehmet Metiner, erklärte, man werde Foltervorwürfe nicht untersuchen, wenn die mutmaßlichen Opfer Anhänger des islamistischen Predigers Gülen seien (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 20 f.).
49 Am 22.07.2016 hat die Türkei dem Europarat mitgeteilt, aufgrund des Ausnahmezustandes die EMRK teilweise auszusetzen (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 17). Mit Artikel 9 des Regierungserlasses Nr. 667 vom 22.07.2016 wurde die Straffreiheit für Beamte verfügt, die ihre Aufgaben im Rahmen der Notstandsverordnungen ausführen (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 16). Die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Haft sowie außergesetzliche Tötungen sollen, so die Kritik, hierdurch gefördert worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2, 12 u. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 2 f.). Dazu komme, dass Untersuchungen mutmaßlicher außergesetzlicher Tötungen behindert würden oder im Sande verliefen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11).
50 Türkische diplomatische Vertretungen leiten Informationen über sich im Ausland befindende regierungskritische türkische Staatsangehörige an die türkischen Behörden weiter (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 16). Die Regierung ruft daneben öffentlich zur Denunziation auf - sowohl im In- als auch im Ausland. Die Zeitung "Sabah" veröffentlichte Ende September 2016 auch in ihrer Deutschlandausgabe Telefonnummern, unter denen Regierungsgegner gemeldet werden können (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 1). Von mehreren Seiten wird berichtet, dass türkische Sicherheitskräfte bei Verwandten von Personen vorstellig werden, die im Ausland politisch aktiv waren (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Personen können ohne weitere Beweise aufgrund bloßer Anschuldigungen und Denunziationen durch dritte Personen in den Fokus der Behörden geraten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 5). Die türkische Regierung bemüht sich im Ausland um die Auslieferung vermeintlicher Terroristen. In einem Interview der ARD erklärte der türkische Staatspräsident Erdogan am 26.07.2016, man kämpfe seit 30, seit 35 Jahren gegen den Terror in der Heimat, die meisten Terroristen würden von Deutschland massiv unterstützt, in diesem Zusammenhang habe er der deutschen Bundeskanzlerin 4.000 Akten überreicht, die Terroristen lebten in Deutschland, in Frankreich, in Belgien und obwohl die türkischen Nachrichtendienste sie ständig beobachteten, würden sie nicht an die Türkei ausgeliefert, die PKK genieße in Deutschland alle Freiheiten, deren Mitglieder könnten dort schalten und walten, wie sie wollten (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 28; ähnliche Äußerungen machte der türkische Außenminister gegenüber dem deutschen Außenminister am 14.11.2016, s. die Nachweise hierzu bei VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A -, juris Rn. 27).
51 Die Einreisekontrollen wurden nach dem Putschversuch für alle Einreisenden verschärft. Die Einreisebehörden verfügen über Listen mit Namen von gesuchten Personen, welche angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung, zur PKK oder zu einer aus Sicht der Behörden terroristischen Organisation haben. Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft oder die polizeilich gesucht werden, werden bei der Einreise sicher verhaftet. Personen, welche für die PKK, die Gülen-Bewegung oder andere verdächtige Organisationen aktiv sind beziehungsweise waren, sind gefährdet. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 21 u. 29 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 2 f.; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 1). [...]
53 aa) Kurden droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit. Die Rechtsprechung geht einhellig davon aus, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (allgemein zu den Maßstäben für eine Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.) ausgesetzt sind (Bayer. VGH, Beschluss vom 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31; Urteil vom 08.07.2010 - A 3 A 503/07 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f. u. 37; Urteil vom 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 -, juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16.A -, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2016 - A 10 K 2771/14, S. 8 f.). Die der Kammer vorliegenden neueren Erkenntnismittel zur Lage in der Türkei nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 11) bestätigen diese Einschätzung der bisherigen Rechtsprechung. Soweit in einem Teil der Erkenntnismittel zur Türkei darauf hingewiesen wird, dass die türkischen Behörden Kurden zum Teil diskriminierten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3 ff.), rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn als asylrelevante (Gruppen-) Verfolgung gelten nur solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 9 m.w.N.). Im Fall der - unbestritten gelegentlich vorkommenden - Diskriminierung von Kurden fehlt es an einer derartigen Eingriffsintensität und Verfolgungsdichte.
54 bb) Türkischen Staatsangehörigen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde, droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Erneut kann auf die ständige Rechtsprechung (Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f.; VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16.A -, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2016 - A 10 K 2771/14, S. 9) verwiesen werden. Auch insoweit lässt sich den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 4 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 2; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 15.12.2015, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.12.2015, S. 2) nicht entnehmen, dass sich die Situation in der Türkei jüngst verschlechtert hat. Zwar wird teilweise darauf hingewiesen, dass Personen, aus deren Papieren zu schließen sei, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, besonders überprüft würden. Dies könne eine Anfrage bei der Polizei des Heimatortes umfassen und bedeuten, dass diese Personen vorübergehend festgenommen würden, bis die entsprechende Auskunft vorliege. Fälle von Folter sollen in diesem Zusammenhang aber nicht bekannt geworden sein (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 2; vgl. bereits Aydin, Auskunft an das VG Darmstadt vom 02.06.2011, S. 4). Dass sich die Situation für zurückkehrende Asylbewerber, welche mehre Jahre oder Jahrzehnte im westlichen Ausland gelebt haben, anders darstellt, ist nicht erkennbar. Für die türkischen Behörden ist nicht die Länge des Auslandsaufenthalts relevant, sondern welchen Aktivitäten die zurückkehrende Person im Ausland nachgegangen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 4).
55 cc) Kurden, welche in Deutschland an Demonstrationen zur Unterstützung kurdischer Belange teilgenommen, sich ansonsten aber nicht politisch betätigt haben, droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei (weiterhin) keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen. Die bloße Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Ausland wie auch die "Unterstützung kurdischer Belange" stellt in der Türkei keinen Straftatbestand dar. Zwar überwachen die türkischen Behörden politische Diaspora-Aktivitäten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 11). Die Bundesanwaltschaft nahm Mitte Dezember 2016 einen Kurden in Hamburg wegen geheimdienstlicher Tätigkeit für einen fremden Staat fest. Er hatte als türkischer Agent an fast allen Demonstrationen der PKK in Europa teilgenommen und dort ausführlich gefilmt (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 29). Auch kann die Teilnahme an Demonstrationen als Argumentation benutzt werden, wenn die türkischen Behörden eine Person verhaften wollen. Der türkische Geheimdienst ist aber im Wesentlichen daran interessiert, Führungspersonen ("Kader") zu identifizieren, um die Organisation der politischen Diaspora-Aktivitäten zu verstehen. Gefährdet sind vor diesem Hintergrund Menschen, welche zum Kader der PKK oder einer anderen illegalen Organisation gehören oder im direkten Kontakt mit Führungspersonen stehen sowie solche Menschen, denen Propaganda für eine illegale Organisation nachgewiesen werden kann (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 11; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 21; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.12.2015, S. 2). Der Kläger ist vor diesem Hintergrund nicht gefährdet. Er hat nach eigenen Angaben nur bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen und bei diesen weder eine herausgehobene Stellung ausgeübt noch zu den Führungspersonen Kontakt unterhalten. [...]
66 [...] Die Türkei ist, wie obige Erkenntnismittel verdeutlichen, an der Überwachung potentieller Terroristen sehr interessiert. Auch besitzt sie die erforderlichen Mittel, um diesen Personenkreis periodisch zu beobachten. Denn zum einen ist der türkische Geheimdienst in Deutschland sehr aktiv (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 1; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 29; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 2 f.; vgl. zudem die Angaben des türkischen Staatspräsidenten Erdogan im oben bereits zitierten ARD-Interview vom 26.07.2016, wonach die türkischen Nachrichtendienste die "Terroristen" im westlichen Ausland ständig beobachteten). Zum anderen ist die Türkei in der Bundesrepublik dank ihrer diplomatischen Vertretungen sehr präsent. Allein in Baden-Württemberg gibt es zwei Konsulate, eines in Stuttgart und eines in Karlsruhe. [...]