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VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 30.01.2017 - M 17 K 16.34157 - asyl.net: M25498
https://www.asyl.net/rsdb/M25498
Leitsatz:

Die Androhung der Abschiebung eines aus Myanmar stammenden Angehörigen der Minderheit der Rohingya nach Bangladesch, wo er einige Jahre gelebt hat, ist rechtmäßig, da dies als Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu bewerten ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Myanmar, Rohingya, Bangladesch, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, EMRK Art. 3. AufenhG § 59, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

2. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Abschiebung nach Bangladesch und nicht nach Myanmar angedroht wurde. Der in der Abschiebungsandrohung genannte Zielstaat muss nicht zwingend mit dem Staat identisch sein, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt (vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylG, § 34 AsylG, Rn. 45, 47). Selbst wenn man aber die Auffassung vertritt, dass im Rahmen der Abschiebungsandrohung vorrangig der Staat der Staatsangehörigkeit als Zielstaat anzugeben ist, ist es nach der Rechtsprechung für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung grundsätzlich unerheblich, ob der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Zielstaates tatsächlich besitzt (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, zum vergleichbaren § 34 AsylVfG Rn. 25f. m.w.N.). Ob eine Abschiebung nach Bangladesch später tatsächlich durchgeführt werden kann oder nicht, ist vielmehr eine Frage der Vollstreckung des streitgegenständlichen Bescheids.

Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben Rohingya ist. Angehörige dieser Volksgruppe werden aber bekanntermaßen in Myanmar nicht als Staatsangehörige anerkannt (vgl. UNHCR, Auskunft v. 10.12.2015 an das VG Augsburg), so dass die Androhung der Abschiebung in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts - hier unstrittig Bangladesch - rechtmäßig ist. [...]