LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.06.2017 - L 7 AS 1794/15 - asyl.net: M25524
https://www.asyl.net/rsdb/M25524
Leitsatz:

Übernahme von Passbeschaffungskosten durch Sozialleistungsträger:

1. Passbeschaffungskosten sind nicht über die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, da es sich um einen einmaligen Bedarf handelt.

2. Passbeschaffungskosten für (deutsche oder ausländische) Pässe sind nicht durch den Regelbedarf des SGB II oder SGB XII abgedeckt, so dass eine darlehensweise Übernahme der Kosten nach § 24 SGB II ebenfalls ausscheidet.

3. Wenn eine Pflicht zur Beschaffung des Passes besteht, können die Kosten der Passbeschaffung aber über § 73 SGB XII - auch für Leistungsbeziehende nach SGB II - übernommen werden, um strafrechtlich oder ordnungsbehördliche Sanktionen zu vermeiden. In diesem Fall können die Kosten, die über der Beschaffung eines deutschen Personalausweises liegen, übernommen werden. Eine Übernahme der Kosten ist auch als Darlehen möglich.

4. Im konkreten Fall ist jeweils zu prüfen, ob der leistungsberechtigten Person die Möglichkeit einer kostengünstigeren Variante zur Verfügung steht (z.B. durch Beantragung einer vorläufigen Passes).

(Leitsätze der Redaktion, Anmerkung: Revision beim BSG ist zugelassen worden: BSG - B 4 AS 33/17 R)

Schlagwörter: Passbeschaffungskosten, Passbeschaffung, Kosten, Reisepass, Darlehen,
Normen: SGB II § 21 Abs. 6, SGB XII § 73,
Auszüge:

[...]

a. Die Anwendung des § 73 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, weil das SGB II - wie soeben zu 2. ausgeführt - keine Rechtsgrundlage für die Bezuschussung der Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses enthält. Insbesondere steht der Anwendung nicht entgegen, dass § 21 Abs. 6 SGB II nur einen Zuschuss zur Deckung laufender, atypischer Bedarfe vorsieht.

Das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende enthielt bis zur Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II keine Grundlage, um atypische, nicht in der Regelleistung abgebildete Bedarfslagen von Dauer grundrechtskonform berücksichtigen zu können. Das BSG ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Anwendung von § 73 SGB XII in besonderen, atypischen Lebenslagen, die einen Bezug zu Grundrechten und eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen aufzuweisen haben, auch für Bedarfe von nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen in Frage kommen kann (Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R - Rn. 21; vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 44/08 R -, Rn 20; vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R, Rn. 26 und vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R - Rn. 15). Zwar hat es nach der Schaffung des § 21 Abs. 6 SGB II ausgesprochen, dass eine Anwendung des § 73 SGB XII nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a - nicht mehr in Frage komme (Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 6/13 R - Rn. 15). Diese Ausführungen stehen einer Anwendung jedoch nicht generell, sondern nur für die von § 21 Abs. 6 SGB II erfassten Fälle eines laufenden Bedarfs entgegen. Die Anwendung für einmalige, atypische Bedarfe ist deshalb weiterhin möglich (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. September 2013 - L 6 AS 759/12 -; Luik in: Gagel, § 5 SGB II, Rn. 105 a. E.; Berlit in: LPK-SGB XII, 10. Aufl., § 73 Rn. 2 und 8, S. Knickrehm/Hahn in: Komm. zum SozR, 5. Aufl., § 5 Rn. 21; jeweils offen gelassen von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2015 - L 11 AS 623/10 -; Urteil vom 21. Februar 2017 - L 9 AS 843/13 ; a. A. Kaiser in: BeckOK-SGB XII, § 73 Rn. 5; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 73 Rn. 5; wohl auch Baur in: Mergler/Zink, Hdb. GS und SH, § 73 SGB XII Rn. 5a).

b. Der Rückgriff auf das SGB XII ist auch trotz eines bestehenden Leistungsverhältnisses nach dem SGB II möglich, weil § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich die Bewilligung von Leistungen des Dritten Kapitels des SGB XII (§§ 27 bis 40 SGB XII) ausschließt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. September 2013 - L 6 AS 759/12 -; Luthe in: Hauck/NoftzBöttiger in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 73 SGB XII, Rn. 60; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 73 Rn. 2; insoweit auch H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, Komm. z. SGB XII, § 73 Rn. 10, der allerdings im Weiteren eine Deckung der Passbeschaffungskosten verneint; offen gelassen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Februar 2017 - L 9 AS 843/13 - m.w.N.). Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt klar, dass auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, durch das SGB II nicht berührt werden (vgl. Stachnow-Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 5, Rn. 82).

c. Die Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses ausländischer Leistungsbezieher stellen auch eine besondere Bedarfslage i.S. des § 73 SGB XII dar, weil sie - entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen - nicht bei der Bemessung der Regelbedarfe berücksichtigt wurden (ebenso kürzlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - L 8 SO 234/16 -, Umdruck Seite 7).

Zwar ist seit dem 1. Januar 2011 in Abteilung 12 der dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) unter dem Titel "Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte" ein regelsatzrelevanter monatlicher Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt (BT-Drucks. 17/3404, 63; BT-Drucks. 18/9984, 49). In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit (BT-Drucks. 17/3404, 64), bei den sonstigen Dienstleistungen würden die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro bezogen auf 10 Jahren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten hätten, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren seien – da erst im Jahr 2010 beschlossen – in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, würden aber ab dem Jahr 2011 anfallen. Zusätzlich werde unter der Position "Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte" ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt. (daraus ergäben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30 Euro). Auch im Zuge der Folgeermittlung des Regelbedarfs wurden lediglich die Kosten für den Personalausweis berücksichtigt (BT-Drucks. 18/9984, 49).

Der Begriff "Personalausweis" kann dabei nicht als Oberbegriff für alle denkbaren Identitätsnachweise verstanden werden. Bereits aus der Höhe der im Regelsatz berücksichtigten Gebühren ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich die Kosten für die Ausstellung eines deutschen Personalausweises bei der Regelbedarfsermittlung berücksichtigen wollte, um dem Umstand Rechnung tragen, dass Deutsche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) verpflichtet sind, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr einen Personalausweis zu besitzen und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) für die Ausstellung des Personalausweises zumindest im Grundsatz - bei "Bedürftigkeit" können diese allerdings ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 1 Abs. 6 PAuswGebV) - Gebühren in Höhe von gegenwärtig 28,80 Euro zu zahlen sind. Ein ebensolches enges Begriffsverständnis ergibt sich aber auch aus der Bemessung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Bei der Ermittlung des notwendigen Bedarfs (Grundleistungen, § 3 Abs. 2 AsylbLG) hat der Gesetzgeber dieselbe Datengrundlage wie bei der Regelsatzbemessung nach dem SGB II/SGB XII verwendet, sodann allerdings die Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises nicht berücksichtigt, "weil diese Position nur bei deutschen Staatsbürgern und nicht bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG" anfalle (BT-Drucks. 18/2592, 21).

Auch sonst fehlt jeder Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber die Kosten für die Ausstellung eines deutschen oder ausländischen Reisepasses in den Regelleistungen berücksichtigen wollte. Für ausländische Reisepässe fehlte es bereits an jeglichen näheren Angaben, unter welchen Voraussetzungen, in welchen zeitlichen Abständen und in welcher Höhe diese von ausländischen Leistungsbeziehern tatsächlich zu tragen sind (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - L 8 SO 234/16 -, Umdruck Seite 9; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - L 7 AS 139/16 -, juris Rn. 14). Insbesondere kann nach den Gesetzesmaterialien nicht davon ausgegangen werden, dass diese - regelmäßig deutlich höheren - Kosten von dem für die Anfertigung von Personalausweisen berücksichtigten Jahresbedarf von 3,- Euro erfasst sein sollen. Schon deshalb überzeugt den Senat die Gegenansicht nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 -, juris Rn. 38), die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass für Deutsche die Personalausweispflicht und für Ausländer die Passpflicht besteht. Weitergehend ist hiergegen aber auch einzuwenden, dass die Verletzung der Passpflicht für Ausländer deutlich weitergehende Folgen hat, als die Verletzung der Ausweispflicht für Deutsche: erstere ist als Vorsatztat strafbewehrt (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und als Fahrlässigkeitstat bußgeldbewehrt (§ 98 Abs. 1 bzw. § 98 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 AufenthG), während die Verletzung der Ausweispflicht für Deutsche nur als Vorsatztat (§ 10 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten [OWiG]) eine Ordnungswidrigkeit ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 PAuswG; hierzu nachfolgend noch 3. d. aa.). Hinzu kommt, dass die Personalausweispflicht und die Passpflicht weitere strukturelle Unterschiede aufweisen und unterschiedlichen Zwecken dienen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - L 8 SO 234/16 -, Umdruck Seite 10).

d. Der Einsatz öffentlicher Mittel ist gerechtfertigt, wenn die Leistungserbringung im Hinblick auf Art, Dringlichkeit und Schwere des zu deckenden Bedarfs einem Vergleich zu anderen ausdrücklich im SGB XII geregelten Lebenslagen standhält. Insoweit hat das Bundessozialgericht darauf abgestellt, ob der Bedarf eine gewisse Nähe zu den gesetzlich geregelten Bedarfslagen aufweist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R - Rn. 21; Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 44/08 R -, Rn 20; Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R, Rn. 26 und Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R - Rn. 15). Über § 73 Satz 1 SGB XII dürfen deshalb lediglich Bedarfe gedeckt werden, die nicht bereits – positiv oder negativ - von anderen Anspruchsgrundlagen des SGB II erfasst sind, weil andernfalls die dort bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen oder Begrenzungen umgangen würden. Die Anwendung des § 73 Satz 1 SGB XII setzt damit eine vom Gesetzgeber unbewusst nicht erfasste Bedarfssituation voraus (vgl. Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 SGB XII, Rn. 22). Es ist hier eine wertende Betrachtung anzustellen, bei der soziale, gesellschaftliche und fiskalische Aspekte zu berücksichtigen sind (Böttiger in: jurisPK-SGB XII, § 73 SGB XII, Rn. 37).

Diese besonderen Voraussetzungen sind für die Passbeschaffungskosten Leistungsberechtigter ohne deutsche Staatsbürgerschaft erfüllt, soweit sich diese einen (bestimmten) Reisepass beschaffen müssen, um zu vermeiden, dass sie strafrechtlich oder ordnungsbehördlich verfolgt werden. Dem Kläger ist deshalb zunächst darin zu folgen, dass er sich ohne einen gültigen Reisepass dem konkreten Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte. [...]

e. Im Fall des Klägers bestand jedoch kein konkreter, mit öffentlichen Mitteln zu deckender Bedarf, weil dem Kläger die Möglichkeit offenstand und ihm auch zuzumuten war, sich einen vorläufigen türkischen Reisepass zu erheblich geringeren Kosten zu beschaffen.

Ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des türkischen Konsulats Hannover, hätte der Kläger bei Vorlage seines türkischen Personalausweises gebührenfrei einen vorläufigen Reisepass erhalten können. Allenfalls hätte er erneut einen türkischen Personalausweis beantragen müssen, für den er eine Gebühr von lediglich 3,- Euro hätte zahlen müssen. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, dass die Auskunft unrichtig sein könnte; auch der Kläger hat ihre Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen. [...]