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Zitieren als:
BSG, Beschluss vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R (Asylmagazin 12/2017, S. 468 ff.) - asyl.net: M25528
https://www.asyl.net/rsdb/M25528
Leitsatz:

Leistungskürzungen wegen Mitwirkungspflichtverletzung verfassungsgemäß:

Die in § 1a Nr. 2 AsylbLG vorgesehene Kürzung von Leistungen auf das "unabweisbar Gebotene", insbesondere bei Personen, die bei der Passbeschaffung zur Vorbereitung der Abschiebung nicht mitwirken, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Schlagwörter: Leistungskürzung, Asylbewerberleistungsgesetz, Mitwirkungspflicht, vollziehbar ausreisepflichtig, Passbeschaffung, unabweisbar gebotene Leistungen, Ausreisepflicht, Abschiebung, Sachleistungen, phyisches Existenzminimum, soziokulturelles Existenzminimum, persönlicher Bedarf, menschenwürdiges Existenzminimum, Leistungsabsenkung, notwendiger Bedarf, Barleistungen, Barbetrag,
Normen: AsylbLG § 1a Nr 2, AsylbLG § 1a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1a Nr. 2, AufenthG § 48 Abs. 3, AufenthG § 60a Abs. 2, AsylbLG § 3 Abs. 2, AsylbLG § 2, AsylbLG § 1a, AsylbLG § 3, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

1 Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Januar 2013; der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a AsylbLG. [...]

9 Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet (§ 170 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn dem Kläger standen höhere als die bewilligten Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu. Zu Recht und in richtiger Höhe hat der Beklagte ihm gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 25.8.1998 (BGBl I 2505)) Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen gewährt. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. [...]

12 Auch in der Sache sind die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand ein Anspruch auf weitere Geldleistungen nicht zu. Er war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011 (BGBl I 1266) erhalten hat) leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG (insoweit unverändert in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, BGBl I 1950). Zutreffend hat der Beklagte entschieden, dass ihm lediglich eingeschränkte Ansprüche nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylbLG (hier in der Fassung, die die Norm mit Art. 82 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl I 2407) erhalten hat), letztere mit dem Inhalt der Übergangsregelung, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 BGBl I 2012, 1715 f. = BVerfGE 132, 134 ff. = SozR 4 3520 § 3 Nr. 2) durch 3. des Tenors in Gesetzeskraft angeordnet hat (im Folgenden: § 3 AsylbLG aF), zustanden. Auf der Grundlage von § 2 AsylbLG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl I 1970) erhalten hat) kann der Kläger höhere Leistungen wegen seines vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (dazu sogleich) ebenfalls nicht beanspruchen; die Tatbestände von § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. und § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. überschneiden sich insoweit (vgl. BSGE 101, 49 ff RdNr. 46 = SozR 4 3520 § 2 Nr. 2).

13 § 1a AsylbLG a.F. ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage (vgl. BSGE 114, 302 ff RdNr. 24 = SozR 4 3520 § 1a Nr. 1). Der Anspruch des Klägers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft iS des § 53 des Gesetzes über das Asylverfahren (jetzt: § 53 Asylgesetz) wohnte und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG nicht über Einkommen oder Vermögen (vgl. § 7 AsylbLG) verfügte, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 AsylbLG a.F. in (wertmäßiger) Höhe von 354 Euro (217 Euro Grundleistungen und 137 Euro Geldbetrag zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F. unter Anwendung und Fortschreibung der Übergangsregelung des BVerfG vom 18.7.2012, a.a.O.; vgl. zur Fortschreibung auch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012). Diesen Anspruch hat der Beklagte aber zu Recht gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. auf das unabweisbar Gebotene in Höhe von wertmäßig 168,12 Euro eingeschränkt. [...]

15 Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Bei dem (lediglich) geduldeten Kläger können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, denn allein durch seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes hat er die Vollziehung seiner bestandskräftigen Abschiebung (§ 58 AufenthG) als aufenthaltsbeendende Maßnahme iS des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. verhindert. Er hat damit gegen die in § 48 Abs. 3 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl I 162) normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (zu diesen Pflichten im Einzelnen Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr. 5; Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr. 31). Diese fehlende Mitwirkung stellt ein vom Gesetzgeber als typisch ins Auge gefasstes leistungsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. dar (vgl. BT Drucks 13/10155 S. 5 (zu § 1a Nr. 2); ausführlich dazu Hohm, Gemeinschaftskomm(GK)-AsylbLG, § 1a RdNr. 281 ff, Stand Mai 2016; Oppermann in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 1a AsylbLG RdNr. 76 ff, Stand 12.1.2017). [...]

17 Der Kläger hat das Fehlen eines Passes oder Passersatzes als den Grund, der den Vollzug seiner Abschiebung hindert, auch selbst zu vertreten. [...]

18 Die erforderliche Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug (BSGE 114, 302 ff RdNr. 25 = SozR 4 3520 § 1a Nr. 1) liegt ebenfalls vor, weil die von ihm verhinderte Identitätsfeststellung nach den bindenden Feststellungen des SG der Ausstellung der notwendigen Dokumente durch die Republik Kamerun und damit der Abschiebung des Klägers allein entgegenstand. [...]

20 Verwirklicht der Kläger also den typischen Fall eines von § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. erfassten Verhaltens (vgl. zu ähnlich gelagerten Sachverhalten nur: Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 L 8 AY 1801/12 B ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 24.1.2013 L 8 AY 4/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 L 8 AY 59/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 L 8 AY 3/13 B ER), standen ihm im hier streitbefangenen Monat Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen zu, ohne dass das Gesetz der Behörde insoweit Entscheidungsfreiräume einräumte; die gesetzliche Anspruchseinschränkung ist zwingend (vgl. dazu Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr. 29).

21 Inhalt und Umfang des unabweisbar Gebotenen sind durch den zuständigen Leistungsträger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen (vgl. zu § 1a AsylbLG in der nunmehr geltenden Fassung auch BT Drucks 18/8615 S. 35). Dabei stellt das Tatbestandsmerkmal des unabweisbar Gebotenen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine generalisierende, auf typische Bedarfslagen abstellende Bestimmung eingeschränkter Leistungsansprüche ist im Anwendungsbereich von § 1a AsylbLG von vornherein unzulässig (vgl. bereits BSGE 114, 302 ff RdNr. 23 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1).

22 Nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem eindeutigen Wortlaut ist das so beschriebene Leistungsniveau nicht mit dem in § 3 AsylbLG normierten und durch das BVerfG auch für den hier streitbefangenen Zeitraum mit Gesetzeskraft auf bestimmte Mindestbeträge angehobenen (typisierend festgelegten) Leistungsniveau zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums gleichzusetzen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach § 3 AsylbLG grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren (vgl. BT Drucks 13/10155 S. 5) und ist davon im Übrigen ausweislich der in den Neufassungen des AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG erweiterten Tatbestandsvarianten des § 1a AsylbLG (vgl. § 1a AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl I 1722) sowie in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl I 1939)) auch zwischenzeitlich nicht abgerückt. [...]

23 Die dem Kläger für den Monat Januar 2013 bewilligten Leistungen entsprechen dem unabweisbar Gebotenen i.S. des § 1a Nr. 2 AsylbLG, denn auf der Grundlage der Feststellungen des SG waren höhere Leistungen nicht unumgänglich. Der Kläger hat alle durch das BVerfG vorgegebenen Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums (vgl. dazu die Vorgaben in BVerfGE 132, 134 RdNr. 104 und 108 = SozR 4 3520 § 3 Nr. 2 RdNr. 130 und 134) erhalten. Der Sicherung der physischen Existenz dienen insoweit die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie die Gesundheitspflege im Sinne der Abteilungen 1, 3, 4 und 6 nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG 2011) vom 24.3.2011 (BGBl I 453)), wobei dem Kläger die Unterkunft einschließlich des Haushaltsstroms als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung stand. Zu Recht hat der Beklagte ferner berücksichtigt, dass dem Kläger für Winterbekleidung und -schuhe für das Winterhalbjahr bereits im Oktober 100,90 Euro bewilligt worden waren (Bescheid vom 20.10.2012) und insoweit der Bedarf an Kleidung und Schuhen im Monat Januar 2013 im Wesentlichen gedeckt war. Neben dem deshalb "einbehaltenen" Betrag in Höhe von 16,82 Euro, der etwas mehr als der Hälfte des in § 5 Abs. 1 RBEG 2011 festgelegten und nach den Vorgaben des BVerfG fortgeschriebenen Betrags (32,23 Euro; vgl. Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012) entspricht, erweist sich der noch zur Deckung weiterer laufender Bedarfe für Bekleidung verbleibende Betrag (15,41 Euro) als ausreichend. Mit den Gutscheinen, die dem vom BVerfG für die Übergangszeit vorgegebenen Betrag damit wertmäßig entsprachen, konnte der Kläger die genannten Bedarfe vollständig decken. [...]

24 Die Bedarfe "zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens" i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG aF, für deren Bemessung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 sämtliche in § 5 Abs. 1 RBEG 2011 aufgeführten Ausgaben für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren- und Dienstleistungen (vgl. dort die Abteilungen 7 bis 12) maßgeblich waren (sog "soziokulturelles Existenzminimum") und die nach den Übergangsregelungen im Grundsatz durch einen monatlichen Geldbetrag zur freien Verfügung (im Januar 2013 in Höhe von 137 Euro) zu decken waren (vgl. BVerfGE 132, 134 RdNr. 108 = SozR 4 3520 § 3 Nr. 2 RdNr. 134), waren dagegen für den Kläger in diesem Monat nicht von vornherein unverzichtbar. Die Beschränkung auf das "unabweisbar Gebotene" verlangt gerade auch wegen des soziokulturellen Existenzminimums abweichend die Prüfung, welche besonderen persönlichen Lebensumstände es zwingend erforderlich machen, im Einzelfall weitere Leistungen zu gewähren, die nicht die physische Existenzsicherung betreffen. Wie bereits herausgestellt, verbieten sich im Anwendungsbereich des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. typisierende Festlegungen auf ein bestimmtes Leistungsniveau. Die auf den Einzelfall bezogene Prüfung auf Grundlage der Feststellungen des SG, ob und ggf. welche Bedarfe dieser Art unabweisbar sind, ergibt aber, dass beim Kläger solche Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung, Kultur und ähnliche Aktivitäten zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht zwingend notwendig waren. Als Folge des von ihm zu vertretenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens musste er diese Einschränkungen hinnehmen, die - als vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - vor allem seiner weitergehenden Integration entgegenstehen. Von Fall zu Fall werden sich zwar auch angesichts eines rechtsmissbräuchlichen Fehlverhaltens nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. die von den genannten regelsatzrelevanten Positionen erfassten Ausgaben (insbesondere für Mobilität und Nachrichtenübermittlung) als unabweisbar darstellen (im Einzelnen später). Vorliegend hat das SG solche besonderen Bedarfslagen des Klägers für Januar 2013 aber weder festgestellt noch wurden sie vom Kläger behauptet.

25 Verfassungsrecht gebietet keine abweichende Auslegung des § 1a AsylbLG. Die an ein persönliches Fehlverhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung nach dieser Vorschrift begegnet weder aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.7.2012 noch aufgrund der dort entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zu Art. 100 Abs. 1 GG nur zB BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 2 BvL 9/08 u.a. BVerfGE 131, 88 RdNr. 90 f m.w.N.). 26 Die Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (a.a.O.) umfasst lediglich die im Tenor enthaltene Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes (vgl. BVerfG Beschluss vom 27.6.2014 2 BvR 429/12 RdNr. 18; vgl. auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl 2013, § 31 RdNr. 42), hier also von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 AsylbLG in der bis zur Entscheidung geltenden Fassung. Die Regelung des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG. Solche Sachverhalte waren von den seinerzeitigen Vorlagebeschlüssen (LSG NRW Beschlüsse vom 26.7.2010 L 20 AY 13/09 und 22.11.2010 L 20 AY 1/09) nicht erfasst; von der Möglichkeit, weitere Bestimmungen eines Gesetzes, dessen Verfassungsmäßigkeit es zu beurteilen hat, gleichfalls für nichtig zu erklären, wenn diese aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind (§ 78 Satz 2 BVerfGG), hat das BVerfG keinen Gebrauch gemacht. 27 § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. [...]

28 Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art. und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfGE 125, 175, aaO; BVerfGE 132, 134 ff RdNr. 67 = SozR 4 3520 § 3 Nr. 2 RdNr. 93). [...]

29 Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet aber auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG SozR 4 4200 § 11 Nr. 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr. 13). [...]

30 Dies gilt insbesondere für ein System eingeschränkter Leistungen als Reaktion auf festgestellte Obliegenheitsverletzungen oder Verletzungen anderweitiger gesetzlicher Mitwirkungspflichten. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung solcher Pflichten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (so aber Gerloff, Humboldt Forum Recht, 2014, 24, 29 ff.; wie hier dagegen Petersen, a.a.O.; Wahrendorf, a.a.O.; Birk in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr. 7 ff; Hohm, a.a.O., § 1a RdNr. 29). Er darf die uneingeschränkte Leistungsgewährung von der Rechtstreue des einzelnen abhängig machen. Wo Leistungen rechtsmissbräuchlich bezogen werden, ist daher von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen auch unterhalb das Niveau des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden (vgl. Wahrendorf, a.a.O. , § 1a AsylbLG RdNr. 14; vgl. ähnlich auch Thym, NVwZ 2015, 1625, 1631). Die verfassungsrechtliche Grenze bildet dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gesetzes- und Obliegenheitsverletzungen eines Leistungsberechtigten entlassen den Staat nicht vollständig aus seiner leistungsrechtlichen Verpflichtung.

31 Diesen Anforderungen wird § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. gerecht (im Ausgangspunkt wie hier LSG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2013 L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 L 8 AY 1801/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 L 8 AY 3/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.7.2013 L 23 AY 10/13 B ER im vom Kläger geführten Eilverfahren; jetzt auch Bayerisches LSG Beschluss vom 8.7.2016 L 8 AY 14/16 B ER; a.A. im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a Nr. 2 AsylbLG, nach der eine Leistungsabsenkung unter das Niveau der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht in Betracht kommt, LSG NRW Beschluss vom 24.4.2013 L 20 AY 153/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.3.2013 L 3 AY 2/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.2.2013 L 15 AY 2/13 B ER; Hessisches LSG Beschluss vom 6.1.2014 L 4 AY 19/13 B ER).

32 Durch die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. werden die existenzsichernden Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht generell-abstrakt herabgesetzt; deshalb folgt - anders als der Kläger meint - aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012, die lediglich die verfassungsrechtliche Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums im Grundsatz betrifft, nicht schon (auch nicht mittelbar) ihre Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber knüpft allein an einen persönlich zurechenbaren Verstoß gegen eine gesetzlich normierte Pflicht (vgl. § 48 Abs. 3 AufenthG) die Minderung von Leistungen; damit wird der Maßstab der Existenzsicherung als solcher gerade nicht verändert und auch nicht im Sinne des BVerfG (vgl. BVerfGE 132, 134 ff RdNr. 95 = SozR 4 3520 § 3 Nr. 2 RdNr. 121) "migrationspolitisch relativiert". Dem Gesetz ist nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht. Selbst wenn mit der Tatbestandsalternative des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F., über die hier zu entscheiden ist (vgl. die Gesetzesbegründung zu diesem Tatbestand in BT-Drucks 13/10155 S. 5 sowie die Ausschussbegründung BT-Drucks 13/11172 S 7 f.), auch migrationspolitische Belange in den Blick genommen worden sein sollten (vgl. Wahrendorf, a.a.O., § 1a AsylbLG RdNr. 10; s. dazu anstelle vieler auch die Stellungnahme von Pro Asyl vom 29.9.2015 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, Ausschuss-Drucks 18(4)417, S 7 f.), knüpft die Vorschrift allein an ein missbräuchliches Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an, dessen Aufgabe dieser jederzeit in der Hand hat, nicht dagegen an generell-abstrakt gefasste migrationspolitsche Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten.

33 Ziel der Vorschrift ist damit in erster Linie die Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs im Einzelfall (so schon Hohm, NVwZ 1998, 1045, 1046 ff.; Wahrendorf, a.a.O., § 1a AsylbLG RdNr. 10; so ausdrücklich auch BT-Drucks 13/11172 S. 7). Den Leistungsberechtigten trifft eine individuelle Obliegenheit, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen (vgl. auch Rothkegel, a.a.O., 357, 360 f; kritisch demgegenüber Gerloff, a.a.O., S 24, 30); allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des AsylbLG verknüpft werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das AsylbLG war von Beginn an "im Kern" als "Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz" verstanden und konzipiert worden (vgl. BT-Drucks 12/4451 S. 5; vgl. auch B 12 RdNr. 1; Wahrendorf, a.a.O., Einleitung RdNr. 2). Seine Ansprüche sind unmittelbar an den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers geknüpft (vgl. § 1 AsylbLG). Daher darf im Einzelfall eine Leistungseinschränkung an die Verletzung der aus einem Aufenthaltsstatus folgenden Verpflichtungen geknüpft werden.

34 Die Anspruchseinschränkung in § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. erweist sich dabei als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln (vgl. zur Grenze zulässiger Mitwirkungspflichten im Fall einer sog "Ehrenerklärung" BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1), sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (vgl. auch BVerfG vom 12.9.2005 2 BvR 1361/05 RdNr. 18 = NVwZ 2006, 80, 81 zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit eines geduldeten Ausländers bei Verstoß gegen die Passpflicht). Der Gesetzgeber knüpft mit der Leistungseinschränkung ferner nicht an den Erfolg einer endgültigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des jeweiligen Leistungsberechtigten an, sondern an das "Ob" der Erfüllung der individuell geforderten Mitwirkungshandlung: Die erforderliche Kausalität des Fehlverhaltens für die an diese Obliegenheit geknüpfte Leistungseinschränkung entfällt in dem Moment, in welchem der Betreffende seinen Mitwirkungspflichten nachkommt (vgl. dazu auch die Ausschussbegründung in BT-Drucks 13/11172, a.a.O.), oder andere, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe die Abschiebung verhindern. [...]

35 § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. ermöglicht es auch hinreichend, das Interesse des Leistungsberechtigten an uneingeschränkten Leistungen mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs in Einklang zu bringen.[...] Die Norm ist ausdrücklich - eine Regelung jeweils des konkreten Einzelfalls ("das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene"; vgl. dazu auch Oppermann, a.a.O., RdNr. 100); gerade durch die Bezugnahme des konkreten Sachverhalts verlangt sie, die Besonderheiten der Lebenssituation des jeweiligen Leistungsberechtigten in den Blick zu nehmen und so spezifische Bedarfslagen jederzeit abzudecken. Auch Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sind nach der oben geschilderten Prüfung des Einzelfalls nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere verbleibt die Möglichkeit zur Gewährung von Leistungen zur Aufrechterhaltung von Kontakten im nahen persönlichen Umfeld (in erster Linie also mit der Familie) je nach den Umständen, die der Leistungsberechtigte insoweit geltend macht. [...]

36 Einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) stellt die Ausgestaltung des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. als Einzelfallregelung nicht dar. Zwar bedarf der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch stets, sowohl mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch auf den Umfang der Leistungen, der Ausgestaltung durch ein Parlamentsgesetz (Aubel in Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rspr des BVerfG, Band 2, 2011, S 273, 287). Der Gesetzgeber hat insoweit das Wesentliche selbst zu regeln (sog Wesentlichkeitstheorie dazu Axer in Anderheiden/ Keil/Kirste/Schaefer, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013, S 335, 343; Aubel, a.a.O. , S 279). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Höhe von grundsätzlich gegebenen Leistungsansprüchen, sondern um die Anspruchsminderung infolge eines persönlichen Fehlverhaltens. Die wesentliche Entscheidung, dass und vor welchem tatbestandlichen Hintergrund Leistungen zu mindern sind, hat insoweit bereits der Gesetzgeber selbst getroffen. [...]

37 Auch im konkreten Einzelfall ist die Anwendung des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere wahrt sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, obwohl die Leistungsminderung im streitbefangenen Monat Januar 2013 bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgt war. Ausreichend unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall war auch insoweit die Prüfung, ob sich der Leistungsberechtigte durchgehend seiner Möglichkeiten zur Abkehr von der Leistungsminderung bewusst und die Abkehr möglich war. Dies war hier aufgrund der umfänglichen Belehrungen (s. zuvor) der Fall. Eine Begrenzung der Leistungseinschränkung auf eine bestimmte Dauer im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung (etwa von vier Jahren, vgl. Petersen, a.a.O., S 669, 674 ff.) ist jedenfalls in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. dazu Birk, a.a.O., § 1a AsylbLG RdNr. 10; entsprechend wohl auch Deibel, Sozialrecht aktuell 2013, 103, 109; a.A. Oppermann, a.a.O., RdNr. 121; Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Ausschuss-Drucks 18(11)220 S 21 im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen zum Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014). Insbesondere verfängt insoweit das Argument nicht, dass nach einer gewissen Frist von einem "Scheitern" des Ziels der nur eingeschränkten Leistungsgewährung auszugehen sei (so aber Petersen, a.a.O.). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist die Frage nach der "erzieherischen Wirksamkeit" nicht zu stellen; denn § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. knüpft wie bereits ausgeführt - nicht an die tatsächliche Schaffung der Voraussetzungen einer Abschiebung als Erfolg an. Eine einschränkende Auslegung der Regelung je nach der Dauer des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bedeutete im Übrigen eine Besserstellung derjenigen Leistungsberechtigten, die sich im Ergebnis lange genug rechtsstaatlich gerechtfertigten Anforderungen widersetzten. Schließlich liefe der Anwendungsbereich der Norm von vornherein leer, wenn in Konsequenz eines solchen Normverständnisses aber zwingend - schon eine endgültige und ernsthafte Weigerung der Mitwirkung die Erreichung des Ziels ausgeschlossen erscheinen lassen würde.

38 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 3 Abs. 1 GG im Kontext bezogener Fürsorgeleistungen überhaupt einen eigenen Schutzgehalt aufweist (vgl. dazu Frerichs/Greiser in 60 Jahre Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsen und Bremen, 2014, 157, 197 ff). Verstößt die Absenkung auf das unabweisbar Gebotene nicht gegen den aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines Existenzminimums, wäre bejahendenfalls auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Rechtsmissbräuchlichkeit von Leistungen ein hinreichendes Differenzierungskriterium, um Leistungsansprüche im konkreten Einzelfall zu mindern (ebenso Wahrendorf, a.a.O. , § 1a AsylbLG RdNr. 15). Dies gälte auch für einen möglichen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG. [...]