OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2017 - 3 O 243/17 - asyl.net: M25536
https://www.asyl.net/rsdb/M25536
Leitsatz:

Zur Identitätsklärung bei anerkannten Flüchtlingen bei Einbürgerung:

1. Auch bei anerkannten Flüchtlingen ist die Identitätsklärung für die Einbürgerung notwendig (unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 - asyl.net: M19227).

2. Ein Flüchtlingsausweis genügt grundsätzlich zur Identitätsklärung (unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - asyl.net: M5209).

3. Wenn bei Ausstellung des Ausweises Zweifel an der Identität bestanden (Ausweis enthält Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" oder Hinweis, dass Personaldaten auf Angaben der betroffenen Person beruhen), kann der Ausweis die Identitätsprüfung nicht ersetzen. Aber selbst mit solchen Zusätzen kann der Ausweis Beweiskraft für die Identität besitzen, wenn die Ausländerbehörde bei Ausstellung des Ausweises die Identität geprüft hat.

3. Stellt der Ausweis keinen Identitätsnachweis dar, müssen weitere Nachforschungen angestellt werden. Dabei ist die betroffene Person zur Mitwirkung verpflichtet (siehe hierzu auch Anmerkung zu VG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 11 K 5514/16 - asyl.net: M25035, Asylmagazin 6/2017).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einbürgerung, Identitätsfeststellung, Identitätsnachweis, Reiseausweis für Flüchtlinge, Mitwirkungspflicht, Identität, Identitätsklärung, Flüchtlingsanerkennung, Genfer Flüchtlingskonvention,
Normen: VwGO § 86 Abs. 1, StAG § 10, StAG § 11, GFK Art. 28, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, AufenthV § 4 Abs. 6,
Auszüge:

[...]

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Klärung offener Identitätsfragen notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in den §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe ist. […] Dabei ist die Identitätsprüfung aber nicht notwendig ein "vorangehendes Verfahren", sondern hat auch im Rahmen der Feststellung der Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfolgen.

Daher geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht (in Anlehnung an das Urteil des VG Stuttgart vom 14. Februar 2017 - 11 K 5514/16 -, juris) davon aus, dass die Prüfung der Identität notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und § 11 StAG zwingend vorgeschriebenen Status- und Sicherheitsprüfungen ist. Es geht weiter zu Recht davon aus, dass allein die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art 28 GFK die Identitätsprüfung jedenfalls dann nicht ersetzt, wenn feststeht, dass bei dessen Ausstellung Zweifel an der Identität des Antragstellers bestanden. Dies kann sich aus dem Reiseausweis selbst ergeben, etwa indem das Dokument Zusätze wie "Identität nicht nachgewiesen" (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 21) oder den Hinweis enthält, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen (vgl. § 4 Abs. 6 AufenthV). Fehlt hingegen ein solcher Zusatz, ist fraglich, ob dies nicht zwingend den Schluss darauf zulässt, dass die Identität des Antragstellers feststeht, weil sie im Verfahren zur Ausstellung des Reiseausweises eingehend geprüft wurde (so offenbar noch VG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2012 - 11 K 3604/11 -, juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG a.a.O.).

Allerdings lässt sich dem hier vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, ob die Beklagte oder das Verwaltungsgericht überhaupt geprüft haben, welche Prüfungstiefe die Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Reiseausweises (ohne entsprechenden Hinweis auf Zweifel an der Identität des Klägers) angewandt hat. [...] Ob aber auch dann, wenn der Reiseausweis keinen Hinweis auf Zweifel bei seiner Ausstellung enthält, die Einbürgerungsbehörde ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass dem Dokument keinerlei Beweiskraft für die Identität des Inhabers zukommt, wird das Verwaltungsgericht - jedenfalls, wenn sich die Prüfungstiefe der Ausstellungsbehörde nicht aufklären lässt - zu klären haben. Denn grundsätzlich ist dem Reiseausweis eine Identifikationsfunktion immanent (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, juris Rn. 24).

Sofern das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Reiseausweis entweder unter Hintanstellung von Zweifeln an der Identität des Klägers ausgestellt wurde oder trotz fehlender Zweifel keinen hinreichenden Nachweis der Identität im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens darstellt, wird darüber hinaus zu prüfen sein, ob der Kläger nicht mit der Vorlage des am 25. Oktober 2012 ausgestellten "Auszug aus der Geburtsurkunde" einen hinreichenden Nachweis seiner Identität erbracht und die Zweifel an seiner Identität ausgeräumt hat. Denn zwar trifft den Kläger eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Jedoch hat der Kläger ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges die Mitwirkung nicht verweigert, sondern nach seiner detaillierten und nachvollziehbaren Schilderung durch die Beschaffung des Auszugs aus der Geburtsurkunde gerade umfangreich mitgewirkt. [...]