Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 09.10.2017 - 12230/1-8 (§ 12a) - asyl.net: M25544
https://www.asyl.net/rsdb/M25544
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen: Zuzugssperre nach Salzgitter

Künftig ist von der im Ermessen der Behörde stehenden Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 4 AufenthG (sogenannte Zuzugssperre) Gebrauch zu machen. Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zuzugssperre für die Stadt Salzgitter erfüllt sind. Personen, die der Stadt bereits zugewiesen wurden, sind hiervon ausgenommen. Die Zuzugssperre soll jährlich evaluiert werden.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Zuzugsperre, Salzgitter, Wohnsitzverpflichtung, Erlass, Wohnsitz,
Normen: AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 4,
Auszüge:

[...]

2. Anwendungsbereich und Regelung

Dieser Erlass ist anzuwenden auf Personen, die dem Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegen und die nach Inkrafttreten dieses Erlasses als Flüchtling anerkannt wur-den bzw. eine der in § 12 a Abs. 1 genannten Aufenthaltserlaubnisse erhalten haben. Er ist nicht anzuwenden auf Personen, die der Stadt Salzgitter vorher zugewiesen wurden. Soweit die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AufenthG vorliegen, ist bei diesem Personenkreis von der im Ermessenswege eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die ansonsten für Niedersachsen weiterhin bestehende Freizügigkeit durch eine lageangepasste Wohnsitzregelung zu beschränken.

Derzeit ist davon auszugehen, dass die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Satz 1 AufenthG für das Gebiet der Stadt Salzgitter vorliegen. Zur Begründung wird auf die Anlage verwiesen.

Die den Betroffenen zu erteilende Aufenthaltserlaubnis ist daher im Regelfall mit der Auflage zu versehen, dass die Wohnsitzaufnahme nur im Gebiet des Landes Niedersachsen mit Ausnahme der Stadt Salzgitter erlaubt ist.

Ich weise darauf hin, dass § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu beachten ist und Härtefälle im Sinne des § 12a Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen sind.

3. Evaluierungsklausel

Das MI wird jährlich, erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Erlasses prüfen, ob die Voraussetzungen für die lageangepasste Wohnsitzauflage weiterhin vorliegen. Die von der lageangepassten Wohnsitzauflage betroffene Kommune berichtet dem MI hierzu rechtzeitig unter Darlegung der seitdem eingetretenen Migrationsentwicklungen über die ggf. weiterhin bestehenden Segregationsrisiken. Des Weiteren wird MI die Auswirkungen der Wohnsitzauflage auf die übrigen Kommunen evaluieren.

4. In- und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 09.10.2017 in Kraft. Der Bezugserlass vom 31.08.2016 wird insoweit aufgehoben, als er sich auf die Anwendbarkeit des § 12a Abs. 4 AufenthG bezieht. [...]