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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 04.10.2017 - 13.3-12235-8.4.3 - asyl.net: M25551
https://www.asyl.net/rsdb/M25551
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen zu Analogleistungen für Asylsuchende in Ausbildung

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung, die nach 15 Monaten Aufenthalt Anspruch auf sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG haben, auf diese Leistungen angewiesen sind und die nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen, ist im Regelfall durch Anwendung der Härtefallregelung entsprechend § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII eine Studien- oder Ausbildungsfinanzierung zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Finanzierung durch andere Formen der Förderung nach der Sonderregelung des § 132 SGB III sichergestellt werden kann.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Analogleistungen, Härtefall, Ausbildungsförderung, Erlass, Ausbildung, Asylbewerberleistungsgesetz, sichere Herkunftsstaaten,
Normen: AsylbLG § 2, SGB XII § 22, SBG XII § 22 Abs. 1 S. 2, SGB III § 132,
Auszüge:

[...]

Nach Ablauf von 15 Monaten können Asylsuchenden, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in besonderen Härtefällen Leistungen entsprechend dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Im Anwendungsbereich des AsylbLG erscheint es grundsätzlich in hohem Maße unbillig, namentlich Asylsuchenden mit guter Bleibeperspektive, die es ungeachtet ihres Fluchtschicksals und den schwierigen Begleitumständen auf sich genommen haben, ein dem Grunde nach BAföG förderungsfähiges Studium oder Ausbildung zu absolvieren, nach Ablauf von 15 Monaten die Studien-/Ausbildungsfinanzierung einzustellen oder zu versagen und durch die längere Verfahrensdauer beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu benachteiligen. In diesen persönlichen Verhältnissen der Analogleistungen liegt ein Unterschied zum Personenkreis der Empfänger von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII.

Hinzu kommt, dass sich der Vorteil der reduzierten Wartezeit nach § 2 AsylbLG (Absenkung von 48 auf 15 Monate mit Wirkung zum 01.03.2015, BGBI. I S. 2439) hier unbeabsichtigt als Nachteil darstellt und eine deutlich kürzere Studienförderung über § 3 AsylbLG zur Folge hat. Weiter erscheint es widersprüchlich, geduldeten Ausländerinnen und Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, eine Ausbildungsförderung zu leisten, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten, den noch im Asylverfahren befindlichen Ausländerinnen und Ausländern dagegen nach Ablauf von 15 Monaten Aufenthalt jedwede Studien- oder Ausbildungsfinanzierung zu verwehren. [...]