Keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Einreise- und Aufenthaltsverbote:
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO erstreckt sich nicht auf ein von der obersten Landesbehörde zusammen mit einer Abschiebungsanordnung - unter Verstoß gegen die behördlichen Zuständigkeitsbestimmungen - verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
(Amtlicher Leitsatz)
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Allein der Umstand, dass die Abschiebungsanordnung und die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot hier von der obersten Landesbehörde in einem Bescheid verfügt worden sind, ändert nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot um eine eigenständige (Folge-)Entscheidung handelt. Aus Gründen der Verfahrens- und der Prozessökonomie und zur Verhinderung divergierender gerichtlicher Entscheidungen mag es sachdienlich sein, wenn die Behörde, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlässt, zugleich über die Dauer des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet und beide Entscheidungen der gerichtlichen Überprüfung durch ein und dasselbe Gericht unterliegen. Dies zu regeln ist indes Aufgabe des Gesetzgebers.
Den Regelungen in § 11 und § 58a AufenthG und in § 50 VwGO kann eine derartige Konzentration auf eine Behörde und ein Gericht - de lege lata - nicht entnommen werden. Denn § 11 Abs. 5 AufenthG erfasst auch Fallkonstellationen, in denen das Einreise- und Aufenthaltsverbot an die Anordnung oder den Vollzug einer Maßnahme anknüpft, die nicht in die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde fällt. Außerdem fehlt es selbst bei Abschiebungsanordnungen der obersten Landesbehörde an einer eigenen Kompetenz zur abschließenden Entscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da § 11 Abs. 5 Satz 2 AufenthG der obersten Landesbehörde nur die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der lebenslangen Wiedereinreisesperre des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zuweist. Insoweit unterscheidet sich § 11 Abs. 5 Satz 2 AufenthG etwa von den Regelungen in § 11 Abs. 7, § 75 Nr. 12 und § 71 Abs. 3 Nr. 1c AufenthG, die in bestimmten Fällen ausdrücklich und abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer anderen Behörde die abschließende Entscheidung über die Anordnung bzw. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots übertragen. Bei § 75 Nr. 12 AufenthG hat der Gesetzgeber dies damit begründet, dass es aus verwaltungsökonomischen Gründen und aufgrund der größeren Sachnähe sinnvoll sei, dass das Bundesamt selbst zusammen mit der jeweiligen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung vornimmt (BT-Drs. 18/5420 S. 28). Er hat deshalb ausdrücklich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch für die bei ablehnenden Entscheidungen zu erlassenden Befristungsentscheidungen (befristeten Einreiseverbote) für zuständig erklärt. [...]