Flüchtlingsanerkennung für eine Frau aus Togo, die als minderjähriges alleinstehendes Mädchen sexueller Gewalt durch den Mann ihrer Arbeit- und Unterkunftgeberin ausgesetzt war. In Togo ist wirksamer staatlicher Schutz vor sexuellen Übergriffen zumindest in Fällen alleinstehender minderjähriger Mädchen nicht gegeben.
(Leitsätze der Redaktion)
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Diese wiederholten, unter Androhung und Einsatz von Gewalt erzwungenen Vergewaltigungen stellen geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 6 AsylG dar, die von einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG ausgingen. Denn die Klägern ging zu Recht davon aus, dass gegen sie kein staatlicher Schutz im Sinne von § 3d Abs. 2 AsylG zu erlangen war. [...]
Nach den vorliegenden Auskünften ist davon auszugehen, dass ein derartiger wirksamer Schutz vor sexuellen Übergriffen zumindest in Fällen alleinstehender minderjähriger Mädchen nicht gegeben ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das U.S. Department of State berichten übereinstimmend, dass die vorhandenen strafrechtlichen Bestimmungen gegen Vergewaltigung, Unzucht mit Minderjährigen, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderprostitution nicht wirksam umgesetzt werden. Die Opfer seien über die Möglichkeiten nicht informiert, Schutz in Anspruch zu nehmen, und in der Praxis hätten nur wenige weibliche Gewaltopfer aus Angst vor Stigmatisierung den Mut, die Fälle zur Anzeige zu bringen (BAMF, "Togo - Situation von Frauen und Kindern", vom 01.07.2007, S. 33, 37; BAMF "Geschlechtspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern", vom 01.04.2010, S. 205; U.S. Department of State "Togo Country Reports on Human Rights Practices" vom 11.03.2008, S. 11 f.). Das U.S. Department of State berichtet ferner, die Polizei sei generell ineffizient und korrupt und im Fall von Übergriffen werde weder ausreichend ermittelt, noch würden die Täter wirksam bestraft (a.a.O., S. 3). [...]
Ihr stand auch kein interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung, da es ihr als alleinstehendes minderjähriges Mädchen nicht möglich gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt in zumutbarer Weise zu sichern. In ihrem Fall kam insbesondere erschwerend hinzu, dass sie infolge der gewalttätigen Verfolgungshandlungen gesundheitlich erheblich beeinträchtigt war. [...]