LG Krefeld

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Zitieren als:
LG Krefeld, Beschluss vom 27.06.2017 - 7 T 99/17 - asyl.net: M25587
https://www.asyl.net/rsdb/M25587
Leitsatz:

Ein Hauptsacheverfahren bei einstweiliger Anordnung kann nach § 52 FamFG nur eingeleitet werden, wenn die einstweilige Anordnung noch besteht. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG bei Beschwerde nach erledigter Hauptsache ist für das Hauptsacheverfahren nach einstweiliger Anordnung nicht vorgesehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, einstweilige Anordnung, Hauptsacheverfahren, Rechtswidrigkeit,
Normen: FamFG § 52, FamFG § 62 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

II. Die statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach §§ 57 ff. FamFG (Giers in Keidel: FamFG, § 19 Aufl., § 52, Rdnr. 9).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Voraussetzung für die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die einstweilige Anordnung muss noch bestehen. Falls die einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde oder eine Befristung abgelaufen ist, wird der Antrag nach § 52 FamFG unzulässig (Giers in Keidel, a.a.O., Rdnr. 3). Denn eine Feststellung entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG ist für das Verfahren nach § 52 FamFG nicht vorgesehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Antrag wird auch dann unzulässig, wenn die einstweilige Anordnung bei Antragstellung noch bestand (a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen war der Antrag des Betroffenen als unzulässig zurückzuweisen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts hatte sich die einstweilige Anordnung durch die Entlassung des Betroffenen bereits erledigt. Damit hatte sie keinen Bestand mehr und der Antrag nach § 52 FamFG war als unzulässig zurückzuweisen. [...]