Weitgehend alle Erkrankungen und insbesondere Krebserkrankungen sind in Armenien behandelbar und können grundsätzlich das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG nicht begründen.
Zeugen Jehovas können in Armenien unbehelligt auch von angeblichen Übergriffen Dritter, denen gegenüber sich der armenische Staat zudem schutzfähig und -willig zeigen würde, in Armenien leben. Dies gilt auch mit Blick auf das angespannte Verhältnis zwischen Yeziden und dieser Sekte.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Die Erkenntnisse, die Grundlage der voranstehenden Einschätzung der Lage in Armenien sind, werden bestätigt durch den aktuellen "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2017)" des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017, dessen 'Zusammenfassung' (S. 5 ebd.) wörtlich wie folgt lautet:
Die im Dezember 2015 durch Referendum gebilligten weitreichenden Verfassungsänderungen sehen zum einen die Ausweitung des Grundrechtekatalogs, zum anderen die Umwandlung von einem semi-präsidialen zu einem parlamentarischen System bei gleichzeitiger Stärkung der Rechte der Opposition vor.
Die Menschenrechtslage bleibt jedoch trotz Fortschritten in einigen Teilbereichen weiterhin unbefriedigend.
Grundsätzlich ist keine staatliche Beschränkung der Aktivitäten von Vertretern der Zivilgesellschaft oder eine Einschränkung der Meinungsfreiheit festzustellen. Gleichwohl sind Defizite im Bereich der Medien- und Informationsfreiheit zu verzeichnen. Die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit ist in der Praxis durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz eingeschränkt. Auch geht die Polizei weiterhin gelegentlich unangemessen hart gegen Demonstranten vor.
Obwohl in der armenischen Verfassung das Verbot von Folter sowie von unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung festgeschrieben ist, kommen körperliche Misshandlungen in Polizeigewahrsam weiter vereinzelt vor. Das armenische Strafgesetzbuch steht weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der VN Konvention gegen Folter. Die Situation in den Strafanstalten des Landes entspricht größtenteils nicht den internationalen Mindeststandards der Häftlingsbetreuung.
Die Verfassung gewährt prinzipiell Religionsfreiheit. Diese unterliegt in der Praxis jedoch gewissen Einschränkungen. Die privilegierte Stellung der armenisch-apostolischen Kirche führt in der Praxis zuweilen zu einer Zurücksetzung anderer Religionsgemeinschaften.
Vor diesem Hintergrund beurteilt der angegriffene Bescheid die Lage in Armenien und die Situation der Klägerin zutreffend. Er würdigt dazu zutreffend, dass ihr gegenüber keine Maßnahmen ergriffen worden sind, die relevant sein könnten, soweit es die geltend gemachten Ansprüche anbelangt. Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG lagen nicht vor und drohen auch bei gedachter Rückkehr nicht. Solches macht sie neben ihren gesundheitlichen Gründen auch überhaupt nicht erst geltend. Entsprechendes gilt auch mit Blick auf § 4 AsylG; ihr droht kein ernsthafter Schaden in Armenien.
Dies gilt insgesamt auch unter Berücksichtigung der b [...]
Allerdings beurteilt das Gericht die Situation der Zeugen Jehovas in Armenien durchaus nicht als völlig problemlos, auch wenn dies der Klage hier im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen kann. In Armenien sind protestantisch-evangelikale Gruppen und Zeugen Jehovas, im Unterschied etwa zur alteingesessenen Evangelischen oder Römisch-Katholischen Kirche gelegentlichen Anfeindungen ausgesetzt. Denn sie gelten für die Vertreter der herrschenden Armenisch-Apostolischen Kirche aber auch für zahlreiche Medien als antiarmenisch und als vom Ausland finanzierte Sekten, die sich des Proselytismus, d.h. des Abwerbens von Gläubigen, bedienten. Dennoch werden aber missonarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die der Zeugen Jehovas oder der Mormonen staatlicherseits nicht darin behindert. Auch sind aus dem Jahre 2014 zwei Übergriffe auf evangelische Kirchen in Armenien berichtet, die allerdings nicht vollständig aufgeklärt wurden (vgl. zum Ganzen die Gründe des den Beteiligten bekannte Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2017 zum Geschäftszeichen … betreffend den Ehemann der Klägerin H., denen das erkennende Gericht insoweit folgt). Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass es aktuell in Armenien zu Beeinträchtigungen von Yeziden und/oder insbesondere Zeugen Jehovas kommen könnte, die das Maß allgemein hinzunehmender Diskriminierung von privaten Dritten überschreiten. Daneben kann sich die Klägerin auch nicht etwa darauf berufen, dass sie nunmehr in Armenien von ihrer yezidischen Familie wegen des Übertritts zu einem anderen Glauben, insbesondere des Übertritts zur Sekte der Zeugen Jehovas, verstoßen werde. Diese Folge, die zudem nicht verifiziert ist, sondern - in Abhängigkeit vom Inhalt des Begriffes des Verstoßenseins - eine schlichte Behauptung ohne Tatsachenhintergrund darstellt, stellt für sich genommen keine relevante Handlung oder Tatsache im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften dar. Selbst wenn sie dann doch tatsächlich von ihrer bisherigen Familie verstoßen worden sein sollte oder bei Kenntnis vom Übertritt zur Sekte der Zeugen Jehovas verstoßen würde, so ändert dies nichts daran, dass sie frei von Verfolgung in Armenien leben könnte, zumal hier gedanklich eine Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehemann zu prüfen ist und sich die Klägerin insoweit auf dessen Unterstützung in Armenien gedanklich zu verlassen hätte. Zutreffend verweist die Klägerin auf die Schwierigkeiten der Sekte der Zeugen Jehovas, die in Russland nunmehr vollständig verboten ist [...].
Darauf kann sich die Klägerin hier aber nicht erfolgreich berufen, denn das Gericht hat insoweit die Lage in Armenien, nicht in Russland, in den Blick zu nehmen. Dort aber - in Armenien - kann diese Sekte frei agieren, ohne staatliche Repression gewärtigen zu müssen. Im Übrigen ist der armenische Staat willens und in der Lage, insoweit Schutz vor etwaigen Übergriffen Dritter zu bieten, von denen aber nichts bekannt geworden ist. In Armenien scheinen Zeugen Jehovas im Vergleich zu anderen Staaten sehr frei leben zu können, sogar die Kriegsdienstverweigerung ist ihnen (wie aber auch anderen) möglich. [...]
Durch die Einführung des Zivildienstes richtet sich Armenien nach internationalen Standards. Armenien hat einen Wandel vollzogen — wurden in der Vergangenheit Wehrdienstverweigerer bestraft, so wird heute ihre Gewissensfreiheit respektiert. Die Vorteile dieser Gesetzgebung sind ein Beispiel für andere Länder, die Wehrdienstverweigerer bestrafen, denn die Erfahrungen Armeniens zeigen: Durch die Einführung eines Zivildienstes kann sowohl den Anforderungen der Regierung als auch den Bedürfnissen der Bürger entsprochen werden.
Ein Sprecher von Jehovas Zeugen in Armenien, Tigran Harutyunyan, stellt fest: "Wir sind dankbar, dass die Regierung Armeniens positive Schritte unternommen hat, um die grundlegenden Menschenrechte zu wahren, wie zum Beispiel die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Junge Zeugen Jehovas können jetzt ihrer Verpflichtung dem Staat gegenüber mit gutem Gewissen nachkommen und gleichzeitig anderen Gutes tun."
Dies zeigt deutlich die weiter fortschreitende Liberalisierung Armeniens auf.
Insbesondere kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf das Verhalten der Yeziden in Armenien berufen. [...]
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung heißt es im o.a. "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2017)" des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 im Wortlaut (Seite 18 - 19):
1.3. Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist.
Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Anders als zu Zeiten der UdSSR gilt dies allerdings nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem.
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die nach wie vor bestehende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. 200,- Euro/ Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 35 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in 5 Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armawir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.
Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich.
Danach sind generell und bei grundsätzlicher Betrachtung weitgehend alle Krankheiten und Beschwerden bei gedachter Rückkehr nach Armenien dort behandelbar und erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Daran hält das Gericht im und als Grundsatz fest. Auch insoweit ist dem angegriffenen Bescheid zu folgen.
Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass die Annahmen des Auswärtigen Amtes zur Gesundheitsversorgung in Armenien insoweit kritisch zu betrachten sein sollen, wie es sich aus dem Gutachten von Savvidis, Tessa, ergibt [vom: 28.07.2011 an Hessen / Verwaltungsgericht <Gießen>, 18.02.2011, 7 K 5123/10.GI.A (Anfrage vom 18.02.2011 zu 7 K 5123/10.GI.A)], und außerdem, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat zugänglich ist, die grundsätzlich nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann (Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. August 2015 - 8 LA 145/15 -, V.n.b., m.w.N.).
Die insoweit gebotene Einzelfallbetrachtung führt hier aber zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Krebserkrankung schon früher bestand und in Armenien bereits behandelt wurde (Chemotherapie). [...]