Für die Durchführung von Abschiebemaßnahmen sind die örtlichen Ausländerbehörden sachlich zuständig. Dies gilt auch für Überstellungen nach Maßgabe der Dublin III-VO.
(Amtlicher Leitsatz)
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird dieser bei der Durchführung der geplanten Abschiebung nicht im Wege der Amtshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) tätig. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für die Durchführung der Abschiebung lässt sich weder aus der vom Antragsgegner hierfür angeführten Norm des § 56 Abs. 1 VwVG NRW noch aus sonstigen Normen ableiten. Die vom Antragsgegner angeführte Norm vermag schon deshalb eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes nicht zu bewirken, weil dem Gesetzgeber des Landes NRW die Gesetzgebungskompetenz für die Begründung von Zuständigkeiten einer Bundesbehörde fehlt. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich hier vielmehr nach § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 5 Abs. 3 S. 1 LOG NRW, § 11 ZustAVO (Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 4. April 2017, GV. NRW S. 387 ff.) und führt auf die Zuständigkeit des Antragsgegners. Letztgenannte Norm bestimmt, dass die unteren Ausländerbehörden die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahrnehmen, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind. Eine besondere Zuständigkeitszuschreibung existiert für die Durchführung einer Abschiebung nicht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz, für die die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG gegeben ist. Insbesondere findet sich weder in § 75 AufenthG noch in den Bestimmungen des Asylgesetzes die Begründung einer Zuständigkeit des Bundesamtes für die Durchführung von Abschiebungen. Dem entsprechend hat das Bundesamt gemäß § 40 Abs. 3 AsylG die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu unterrichten (Hervorhebung durch das Gericht).
Davon zu unterscheiden ist die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, was die Zuständigkeit für die Prüfung von materiellen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen einschließt. Vorliegend ist indes nicht eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG streitgegenständlich, sondern die Abschiebungsmaßnahme als solche. Das Begehren der Antragstellerin lässt sich auch der Sache nach nicht als (vorbeugender) Rechtsschutzantrag gegen den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG auslegen. Denn die Antragstellerin macht keine materiellen inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend, die dem Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG entgegenstehen könnten. Vielmehr wendet sie sich allein gegen die Abschiebung als solche unter Verweis auf ein asylverfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht aus § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG (Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens). [...]