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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 - 12 K 91/17.A - asyl.net: M25713
https://www.asyl.net/rsdb/M25713
Leitsatz:

Ein Asylantrag kann nicht wegen der Schutzzuerkennung in einem EU-Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) als unzulässig  abgelehnt werden, wenn in dem anderen EU-Mitgliedstaat nur eine auf nationalem (hier italienischem) Recht basierende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wurde.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Zweitantrag, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 71a,
Auszüge:

[...]

Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzulässig ist, liegen nicht vor. Die (Unzulässigkeits-) Entscheidung kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Die Kläger haben in Italien entgegen der Annahme des Bundesamtes keinen internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten. Ihnen ist weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (EU-Qualifikationsrichtlinie, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) gewährt worden. Vielmehr ergibt sich aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen "permesso di soggiorno" (Bl. 44 der Bundesamtsakte) eindeutig, dass den Klägern (nur) ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (motivi umanitari) zugebilligt wurde. Dies wird durch die Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Italien vom 2. Juli 2014 bestätigt.

Eine Aufenthaltsgestattung aus humanitären Gründen, wie sie die Kläger in Italien erhalten haben, beruht auf (nationalem) italienischem Recht und wird gerade dann erteilt, wenn die italienischen Behörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25. April 2017 – Au 7 K 17.30260 -, juris, Rdn. 30 m.w.N.). [...]

Die Entscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides kann auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Asylanträgen der Kläger um Zweitanträge im Sinne von § 71a AsylG handelt und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, kommt eine (Unzulässigkeits-) Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht, weil es sich prozessual um einen anderen Streitgegenstand mit für die Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen handeln würde. Eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG hätte – anders als eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG – zur Folge, dass die (Zweit-)Anträge der Kläger auch von keinem anderen Staat geprüft würden und sie grundsätzlich in jeden zu ihrer Aufnahme bereiten Staat einschließlich ihres Herkunftslandes abgeschoben werden könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 -, juris, Rdn. 21, und vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 -, juris, Rdn. 26 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 25. April 2017 – Au 7 K 17.30260 -, juris, Rdn. 32 ff.). [...]