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VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 23.11.2017 - 2 K 10879/16.TR - asyl.net: M25734
https://www.asyl.net/rsdb/M25734
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für alleinstehende Mutter mit vier Kindern - darunter zwei volljährige - da sie mangels staatlicher und familiärer Unterstützung keine ausreichende Lebensgrundlage finden könnte.

Schlagwörter: Pakistan, alleinstehende Frauen, alleinerziehend, Existenzgrundlage, Existenzminimum, extreme Gefahrenlage, Abschiebungsverbot, erhebliche individuelle Gefahr,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Eine solche extreme Gefahrenlage liegt in zugrundeliegendem Falle vor. Den Klägern wird es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, bei Rückkehr in ihr Heimatland das für sie erforderliche Existenzminimum zu gewährleisten, so dass sie zeitnah in Lebensgefahr geraten würden. Insoweit ist die gesamte Familie gemeinsam in den Blick zu nehmen. Wie die Kläger im bisherigen Verfahren und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert haben, verfügen sie bei einer Rückkehr nach Pakistan über keinerlei Verwandtschaft, die ihnen beim Aufbau einer neuen Lebensgrundlage behilflich sein könnte. Auch seien nach den glaubhaften Aussagen der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Geldmittel vorhanden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Personen, die nach Pakistan zurückkehren, keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen erhalten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2016). Das Gericht geht weiter insbesondere nach dem persönlichen Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung von den Klägern insgesamt gewonnen hat, davon aus, dass die Klägerin zu 2 aufgrund ihrer schwerwiegenden Rückenerkrankung nicht in der Lage sein wird, eine ausreichende Lebensgrundlage für ihre Familie aufzubauen. Des Weiteren bezweifelt das Gericht, dass die Kläger zu 1 und zu 5 in der Lage sein werden eine Beschäftigung zu finden, die in ausreichendem Maß die Versorgung der Familie gewährleisten könnte. Aufgrund der besonderen Lebensumstände der Kläger kann daher in ihrem speziellen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass diese in Pakistan in der Lage sein werden, das Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu erlangen. [...]