Rechtmäßige Maßnahme zur Ausreiseförderung im Dublin-Verfahren:
1. Die Verpflichtung einer im Dublin-Verfahren vollziehbar ausreisepflichtigen Person, nächtliche Abwesenheiten aus der Wohnung an Werktagen anzuzeigen, ist eine die Ausreise fördernde Maßnahme i.S.d. § 46 Abs. 1 AufenthG.
2. Die Verfügung der Anzeigepflicht ist zur Durchsetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren das mildeste geeignete Mittel. Die gesetzliche Anzeigepflicht bei Wohnungswechsel nach § 50 Abs. 4 AufenthG ist nicht geeignet, werktäglich jederzeit den Zugriff auf die betroffene Person zu gewährleisten. Eine in Betracht kommende Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung ist weniger geeignet und einschneidender als die Anzeigepflicht bei Verlassen der Wohnung.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die dem Antragsteller vom Antragsgegner im Bescheid vom 15. August 2017 auferlegte Anzeigepflicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 AufenthG. Hiernach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. [...]
Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne von § 50 Abs. 1 AufenthG. [...]
Die Anordnung der Anzeigepflicht lässt keine Ermessensfehler des Antragsgegners erkennen, insbesondere erweist sie sich als verhältnismäßig.
Bei der vom Antragsgegner angeordneten Anzeigepflicht des Antragstellers handelt es sich um eine Maßnahme zur Förderung der Ausreise. Als Maßnahmen der Ausreiseförderung kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausreise des Ausländers zu fördern (s. BT-Drs. 15/420, Seite 88). Die Pflicht zur Anzeige von Aufenthalten außerhalb der Wohnung zu bestimmten Zeiten fördert die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf den Antragsteller zwecks Vollstreckung seiner Abschiebung nach Maßgabe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017, mithin fördert sie die - erzwungene - Ausreise.
Die angeordnete Anzeigepflicht ist auch erforderlich, nämlich das mildeste geeignete Mittel zur Förderung der Ausreisepflicht.
Anders als der Antragsteller meint, ist die gesetzliche Anzeigepflicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG schon nicht geeignet, in gleicher Weise wie die vom Antragsgegner verfügte Anzeigepflicht die werktäglich jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Antragsteller zu gewährleisten. Nach § 50 Abs. 4 AufenthG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Diese Regelung betrifft also nur das endgültige Verlassen der bisherigen Wohnung und die längerfristige Entfernung aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde. Damit ist aber nicht gewährleistet, dass eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Antragsteller auch bei - nicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG anzeigepflichtigen - nur vorübergehendem Verlassen der Wohnung oder nur kurzfristiger Entfernung aus dem Bezirk des Antragsgegners gewährleistet ist.
Eine ansonsten In Betracht kommende Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der Ausländerbehörde (vgl. Ziffer 46.1.4.1 AVwV-AufenthG) ist zum einen weniger geeignet zur Erreichung des o.g. Ziels; außerhalb des Meldezeitpunkts bliebe der Aufenthaltsort des Antragstellers unbekannt. Zum anderen wäre eine Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung auch die einschneidendere Maßnahme, da sie in jedem Fall regelmäßig erfolgen müsste, während die vom Antragsgegner angeordnete Anzeigepflicht nur anlassgebunden im Falle einer Abwesenheit aus der Wohnung zu bestimmten Wochen- und Tageszeiten besteht. Entsprechendes gilt für eine Wohnsitzauflage.
Die dem Antragsteller auferlegte Anzeigepflicht ist auch angemessen. Insbesondere wird die Bewegungsfreiheit des Antragstellers nicht eingeschränkt und ihm wird lediglich für den - nach allgemeiner Lebenserfahrung eher atypischen - Fall der nächtlichen Abwesenheit aus der Wohnung an Werktagen auferlegt, den Antragsgegner wenigstens durch eine Abwesenheitsnotiz an der Wohnung über seinen aktuellen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen. [...]