LG Hannover

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Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 23.11.2017 - 43 XIV 176/17 - asyl.net: M25741
https://www.asyl.net/rsdb/M25741
Leitsatz:

Wenn aus der rechtswidrig vollzogenen Haft heraus ein Asylantrag gestellt wird, ist die betroffene Person unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Bei der Durchführung des Asylverfahrens ist sie so zu stellen, als sei sie bei Asylantragstellung nicht in Haft gewesen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Asylantrag, Rechtswidrigkeit, Asylverfahren, Antragssteller, Asylantragstellung,
Normen: AsylG § 14 Abs. 3, AsylG § 55,
Auszüge:

[...]

Aufgrund der weiteren Ermittlungen und Erkenntnisse ist zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass der Asylantrag am 15.11.2017 für den Betroffenen vom Flüchtlingsrat an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefaxt und an diesem Tage daher auch eingegangen ist. [...]

Aufgrund der Tatsache, dass sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt in Sicherungshaft befand, war ihm eine persönliche Antragstellung auch nicht möglich.

Die Anordnung der Sicherungshaft war jedoch ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Stendal vom 17.11.2017 bis zum 16.11.2017 rechtswidrig, mithin erfolgte die Freiheitsentziehung auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgericht Burg vom 13.10.2017 bis zum 16.11.2017 ohne Rechtsgrundlage. Somit befand sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Asylantragstellung zwar in Haft, diese war zu dem Zeitpunkt jedoch rechtswidrig. Eine rechtswidrige Sicherungshaft ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die Rechtsfolge des § 14 Abs. 3 AsylG auszulösen. Vielmehr ist der Betroffene so zu stellen, als wenn er am Tage der Asylantragstellung am 15.11.2017 nicht in Haft gewesen wäre, so dass hier ein Erstantrag vorliegt, der zu einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG führt. [...]