1. Im Verfahren über einstweilige Anordnungen nach § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG kann kein Beschluss in der Hauptsache getroffen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - V ZB 40/15 - asyl.net: M23344).
2. Wenn es aus technischen Gründen dem BAMF nicht möglich ist, zeitnah ein Wiederaufnahmeersuchen ordnungsgemäß zu übersenden (hier an Ungarn), kann dies der inhaftierten betroffenen Person nicht zugerechnet werden. Sie ist daher aus der Haft zu entlassen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Der Feststellungsantrag des Betroffenen ist begründet, da das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 13.11.2016 bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür noch nicht vorlagen.
Die beteiligte Behörde beantragte am 13.11.2016 bei dem Amtsgericht Kempten die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von zehn Tagen. [...]
Das Amtsgericht Kempten hat aber mit Beschluss vom 13.11.2016 nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, sondern eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen. [...]
Die Verfahren über einstweilige Anordnungen § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG sind selbständige, von der Hauptsache unabhängige Verfahren. Die gebotene Unterscheidung zwischen dem Verfahren auf Erlass einer vorläufigen Anordnung und dem Beschluss in der Hauptsache hat zur Folge, dass der Antrag einer Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung keine Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2015, Az. V ZB 40/15). [...]
2. Der zulässige Antrag des Betroffenen vom 01.12. und 21.12.2016 auf Feststellung, dass der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Mühldorf vom 25.11.2016 ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist begründet.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen wendet mit Schriftsatz vom 05.01.2017 zutreffend ein, dass der Umstand, dass die Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn nicht ordnungsgemäß versandt wurden, nicht dem Betroffenen zugerechnet werden können. Die beteiligte Behörde legt in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2016 eine EMAIL des BAMF vom 21.12.2016 vor, aus der hervorgeht, dass auf das Wiederaufnahmeersuchen vom 14.11.2016 kein Empfangsbekenntnis Ungarns beim BAMF eingegangen ist. Auf das am 16.11.2016 per Fax versandte Wiederaufnahmeersuchen teilte Ungarn am 18.11.2016 mit, dass nur leere Seiten übersandt wurden. Auf das erneute Wiederaufnahmeersuchen vom 18.11.2016 erfolgte erneut kein Empfangsbekenntnis Ungarns. Dies wurde aber seitens des BAMF erst nach Versand des Bescheides vom 07.12.2016 festgestellt und aufgrund dessen der Bescheid aufgehoben. Wie beim ersten Versuch hätte zeitnah festgestellt werden können, dass das Empfangsbekenntnis erneut nicht vorlag. Dass es innerhalb einer Woche technisch nicht möglich ist, an Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen zu stellen, kann nicht dem Betroffenen zugerechnet werden. Bei Kenntnis wäre der Betroffene daher aus der Haft zu entlassen gewesen. [...]