1. Die Rücknahme einer wegen eines noch bestehenden Aufenthaltsverbots zu Unrecht erteilten Anmeldung eines Unionsbürgers und seine Ausweisung verstoßen nicht gegen die FreizügRL, auch wenn die Ausweisung allein auf der Feststellung beruht, dass ein Aufenthaltsverbot noch im Kraft war.
2. Die Rückkehrentscheidung muss nach Art. 30 der FreizügRL schriftlich ergehen, sie muss aber nicht in eine den Betroffenen verständliche Sprache übersetzt werden. Es reicht aus, wenn Inhalt und Wirkung einer Rückkehrentscheidung den Betroffenen z.B. mündlich verständlich gemacht werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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1. Es läuft der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine zu Unrecht erteilte Anmeldebescheinigung für einen Unionsbürger zurücknimmt, gegen den noch ein Aufenthaltsverbot bestand, und gegen ihn eine Ausweisung verfügt, die allein auf die Feststellung gestützt ist, dass das Aufenthaltsverbot noch in Kraft war.
2. Es läuft der Richtlinie 2004/38 und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht zuwider,dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Unionsbürger wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von denselben Behörden und nach demselben Verfahren wie eine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 erlassen wird, sofern diejenigen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 angewendet werden, die für den Unionsbürger günstiger sind.
3. Der Grundsatz der Effektivität steht nicht einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, gegen den unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, zur Stützung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs nicht auf die Rechtswidrigkeit des vorher gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots berufen kann, wenn der Betroffene tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 fristgerecht anzufechten.
4. Art. 30 der Richtlinie 2004/38 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Betroffene Inhalt und Wirkung einer Entscheidung nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie auch wirklich versteht, aber fordert nicht, dass ihm diese Entscheidung, selbst wenn er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, in einer Sprache mitgeteilt wird, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. [...]