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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - V ZB 5/17 - asyl.net: M25762
https://www.asyl.net/rsdb/M25762
Leitsatz:

Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann auch darin liegen, dass der Ausländer durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Fluchtgefahr, Abschiebung, Haftgründe,
Normen: AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 5, AufenthG § 2 Abs. 14,
Auszüge:

[...]

a) Anders als das Beschwerdegericht hat das Amtsgericht nicht den Haftgrund des unangekündigten Wechsels des Aufenthaltsortes gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Vielmehr hat es die Haftanordnung auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 AufenthG gestützt, da der Betroffene versucht habe, sich der Festnahme durch die Polizei durch Flucht und Widerstandshandlungen zu entziehen. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass in diesem Verhalten des Betroffenen ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr liegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt darin liegen, dass der Ausländer ausdrücklich erklärt, er wolle sich der Abschiebung entziehen. Hier lag zwar keine verbale Erklärung des Betroffenen vor. Es macht jedoch keinen Unterschied, ob der Betroffene mit Worten erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will, oder ob er durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will. Eine unmissverständliche Kundgebung des Entziehungswillens des Betroffenen sieht das Amtsgericht zu Recht darin, dass sich dieser der Festnahme aufgrund einer Ausschreibung durch die Ausländerbehörde dadurch zu entziehen suchte, dass er unter Gewaltanwendung Widerstand leistete und dabei vier Polizeibeamte, zum Teil ganz erheblich, verletzte. [...]