Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen afghanischen Soldaten:
1. Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgung durch die Taliban (Drohbrief und auf Betroffenen gerichtete Schüsse) nach untergeordneter Tätigkeit als Soldat bei der Nationalen Sicherheit.
2. In Afghanistan fehlt staatlicher Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Personen, die von den Taliban verfolgt werden, sind in anderen Landesteilen und auch in Kabul vor Nachstellungen nicht sicher.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der Kläger war nach seinen glaubhaften Angaben als Soldat der Nationalen Sicherheit tätig. Auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Tätigkeit gehandelt hat, ist es nachvollziehbar, dass die Taliban jede Kooperation mit den Sicherheitsbehörden mit Argwohn betrachten und der Kläger daher in deren Visier geraten ist. Angesichts des von der Taliban unterzeichneten Drohbriefs und der Flucht ins Ausland ist davon auszugehen, dass die Taliban weiterhin versuchen werden, Maßnahmen gegen den Kläger zu 1. zu ergreifen.
Bei den Verfolgungshandlungen handelt es sich um Verfolgung wegen der politischen Überzeugung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Motivation der Angreifer ist die aus Sicht der Angreifer politisch verwerfliche Tätigkeit des Klägers zu 1. bei der Nationalen Sicherheit.
Die Islamische Republik Afghanistan ist auch erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. [...]
Dem Kläger zu 1. stand und steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) zur Verfügung, um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung auszuweichen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger andernorts in Afghanistan vor Nachstellungen durch die Taliban sicher ist. [...]