Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 14.12.2017 - IV 207 - 382/2015-UV-67685/2017 - asyl.net: M25791
https://www.asyl.net/rsdb/M25791
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein: Verlängerung des Landesaufnahmeprogramms für syrische Flüchtlinge

1. Die Aufnahmeanordnung für Personen aus Syrien von 2013 wird zum siebten Mal verlängert. Bis Ende 2018 ist Personen aus Syrien, die sich noch in Syrien oder Anrainerstaaten befinden und Verwandte ersten oder zweiten Grades in Schleswig-Holstein haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

2. Die in Deutschland befindlichen Verwandten müssen bereits seit 12 Monaten in Schleswig-Holstein gemeldet sein und einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen. Für jede einreisewillige Person ist eine gesonderte Verpflichtungserklärung abzugeben.

3. Visaanträge müssen bis zum 31.12.2018 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingegangen sein.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Landesaufnahmeprogramm, Syrien, Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Erlass, Verpflichtungserklärung, Sonstige Familienangehörige, Sicherung des Lebensunterhalts, Sicherheitsüberprüfung, Passpflicht, Ausnahme von der Passpflicht,
Normen: AufenthG § 23, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 68, AufenthG § 8,
Auszüge:

[...]

1. Begünstigter Personenkreis

Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen erteilt,

1.1. die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaaten Syriens oder noch in Syrien aufhalten und

1.2. die eine Einreise zu ihren in Schleswig-Holstein lebenden (und seit mindestens zwölf Monaten mit Haupt- oder alleiniger Wohnung hier gemeldeten) Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesem um

1.2.1. deutsche Staatsangehörige oder

1.2.2. syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet aufhalten, handelt. [...]