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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 18.12.2017 - 9 L 676.17 A - asyl.net: M25799
https://www.asyl.net/rsdb/M25799
Leitsatz:

Keine Anwendung der "Versteinerungsregel" für inzwischen volljährige Asylantragsteller bei Dublin-Überstellung

1. Maßgeblich ist nicht, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt des ersten Asylantrags minderjährig war, sondern ob er es zum Zeitpunkt des zweiten Asylantrags war.

2. Der afghanischen Tazkira kommt für das Lebensalter kein Beweiswert zu.

(Anschluss an VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16.A –, juris; mit ausführlichem Hinweis auf gegenteilige Rspr.)

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, unbegleitete Minderjährige, Volljährigkeit, Afghanistan, Tazkira, Beurteilungszeitpunkt,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 8 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

10 Der Antragsteller war jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland kein Minderjähriger mehr. Minderjähriger ist nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe i) Dublin III-VO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Für die Frage der Minderjährigkeit ist anders als der Antragsteller meint nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Schweden, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen. Die Kammer folgt der insoweit überzeugenden Rechtsprechung unter anderem der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16.A –, juris Rn. 52 ff.; vgl. hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2017 – VG 9 L 482.17 A –), die ausgeführt hat:

11 "Das Kriterium der Minderjährigkeit unterfällt zunächst nicht der "Versteinerungsregel" in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Vielmehr ist das jeweils aktuelle Alter des Asylbewerbers bei Antragstellung für seine Einordnung und die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO relevant. [...]

12 Für die Anwendung der "Versteinerung" VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2015 - 5 L 15/15.A, juris und VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2016 - 12 L 2387/16.A n.V.; aA VG Minden, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 10 L 820/14.A, juris; offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 - und VG Würzburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - W 3 S 15.50392 -, juris. [...]

20 Das vom Bundesamt angenommene Geburtsdatum 31. Dezember 1998, wonach der Antragsteller im Juni 2017 volljährig war, beruht auf der qualifizierten Inaugenscheinnahme des Antragstellers im Sinne von § 42f Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), die zwecks Entscheidung über seine jugendhilferechtliche Inobhutnahme erfolgt ist. [...]"

22 Die von dem Antragsteller in Kopie vorgelegte Taskira, auf der seine Angaben zu seinem Lebensalter allein beruhen, stellt seine Volljährigkeit nicht in Frage. Unabhängig davon, dass schon nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Taskira tatsächlich dem Antragsteller zuzuordnen ist, kommt einem solchen Dokument kein Beweiswert zu. Es ist gerichtsbekannt, dass das afghanische Urkundenwesen unzuverlässig ist und dass Taskiren regelmäßig erst viele Jahre nach der Geburt ausgestellt werden, keine einheitliche Qualität aufweisen und die Eintragungen zum Teil nur auf Angaben eines Familienmitglieds oder Schätzungen beruhen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 28. September 2017, a.a.O., und 24. Oktober 2017 – VG 9 L 371.17 A –; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 12 B 923/14 –, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 6). So wurde die Taskira auch hier erst am 25. April 2006 ausgestellt und beruht die sehr ungenaue Altersangabe ("6 Jahre alt im Jahr 1385", was nach Anmerkung des Übersetzers dem Zeitraum vom 21. März 2006 bis 22. März 2007 entspricht) auf einer nicht näher bezeichneten "Einschätzung". [...]