LG Hildesheim

Merkliste
Zitieren als:
LG Hildesheim, Beschluss vom 22.12.2017 - 5 T 281/17 - asyl.net: M25805
https://www.asyl.net/rsdb/M25805
Leitsatz:

Rechtswidrige Abschiebungshaft nach fehlendem Hinweis auf "Stubenarrestverfügung":

1. Eine ausreisepflichtige Person ist sowohl auf die gesetzliche Anzeigepflicht bei Wohnungswechsel nach § 50 Abs. 4 AufenthG als auch im Falle einer Auflage, sich werktags von 0:00 bis 06:00 Uhr in der eigenen Wohnung aufzuhalten ("Stubenarrestverfügung"), auf die Folgen bei Pflichtverletzung in einer ihr verständlichen Sprache hinzuweisen.

2. Erfolgen solche Hinweise in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache nicht, darf die Abschiebungshaft nicht darauf gestützt werden, dass sie gegen diese Verfügung verstoßen hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Stubenarrest, Übersetzung, Verfügung, Dublinverfahren, Fluchtgefahr, Dublinverfahren, Anwesenheitspflicht, Abschiebungshaft, Stubenarrestverfügung, vorläufiger Rechtsschutz, Überstellungshaft, Überstellung, Hausarrest, Ordnungsverfügung, Verfügung, Ausreisepflicht, vollziehbar ausreisepflichtig, Anzeigepflicht, Ausreiseförderung, Meldepflicht, Meldeauflage,
Normen: AufenthG § 46, AufenthG § 46 Abs. 1, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 1, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6, AufenthG § 2 Abs. 15 S. 1, VO 604/2013 Art. 28 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 2 Bst. n, AufenthG § 2 Abs. 14, AufenthG § 2 Abs. 15, AufenthG § 50 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten

verletzt.

1. Es fehlt bereits an einem Haftantrag, der die Dauer der angeordneten Haft rechtfertigt. [...]

Die beteiligte Behörde hat die Erforderlichkeit der Haftzeit von sechs Wochen damit begründet, dass auf ein neues Abschiebungsersuchen zunächst durch das Landeskriminalamt Hannover ein Flug nach Spanien gebucht werden müsse und bei der Festlegung eines Überstellungstermins eine Vorlaufzeit von 10 Tagen einzuhalten sei. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; BGH, Beschluss vom 20. September 2017, a.a.O., juris Rn. 9) unzureichend, um eine Haftdauer von sechs Wochen zu rechtfertigen. [...]

2. Das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr im Sinne von § 2 Abs. 14 Nrn. 1 oder 6, Abs. 15 S. 1 AufenthG kann nicht festgestellt werden. [...]

Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 14 Nrn. 1 oder 6 AufenthG liegen jedoch nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss tragen nicht die Annahme, der Betroffene habe seinen Aufenthaltsort nach Ablauf der Ausreisefrist nicht nur vorübergehend gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Die genannte Vorschrift setzt nämlich weiter voraus, dass der Betroffene durch die Ausländerbehörde auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 50/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Februar 2017 – V ZB 10/16, juris Rn. 8). Das Amtsgericht hat darauf abgestellt. dass dem Betroffenen im Rahmen seines Vorsprechens am 27.10.2017 eine Ordnungsverfügung ausgehändigt wurde, in der die Verpflichtung enthalten war, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn er seine Unterkunft wechselt und dass er sich im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten habe. Ausweislich des Vermerks auf dem Schreiben vom 18.09.2017 ist dem Betroffenen ein schriftlicher Hinweis auf die Anzeigepflicht am 29.09.2017 ausgehändigt worden. Aus der Ausländerakte wird aber nicht ersichtlich, dass dem Betroffenen diese Schriftstücke in Übersetzung in französischer Sprache übergeben wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene ausreichend der deutschen Schriftsprache mächtig ist. [...]