[Zum Arbeitsverbot für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten:]
Für den Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist der Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung beim Bundesamt bzw. dessen Außenstelle und nicht der möglicherweise vor dem Stichtag erfolgten Meldung als Asylsuchender maßgeblich (Anschluss an OVG Münster, Beschl. v. 18.8.2017, 18 B 792/17, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.12.2016, 8 ME 183/16 [asyl.net: M24674], InfAuslR 2017, 140).
(Amtlicher Leitsatz; andere Ansicht: VG Freiburg, Beschluss vom 17.08.2017 - 3 K 5875/17 - asyl.net: M25542)
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9 [...] Eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann nur erteilt werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Ein solcher Ausschluss gilt nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für jeden Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG, dessen nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Wortlaut der Vorschrift stellt eindeutig darauf ab, dass ein Asylantrag nach dem Stichtag "gestellt" worden ist. Die Asylantragstellung wird in § 14 Abs. 1 AsylG ausdrücklich geregelt und kann danach nur beim Bundesamt bzw. dessen Außenstelle erfolgen. Davon unterscheidet das Asylgesetz das bloßen Nachsuchen um Asyl (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 18 Abs. 1 AsylG, § 18a Abs. 1 AsylG, § 19 Abs. 1 AsylG, § 63a Abs. 1 AsylG), auf das sich die Antragstellerin unter Hinweis auf die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende in der Sache bezieht. Es ist nicht ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Regelung oder Gründe der Verhältnismäßigkeit, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen überzeugend ausgeführt hat, eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung erfordern (so auch OVG Münster, Beschl. v. 18.8.2017, 18 B 792/17, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.12.2016, 8 ME 183/16, InfAuslR 2017, 140, juris Rn. 6). [...]