Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens führt zu Haftentlassung:
Ein aus der Abschiebungshaft gestellter Antrag nach § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG auf Wiederaufnahme des wegen Nichtbetreibens eingestellten Asylverfahrens führt zur Haftentlassung. § 14 Abs. 3 S. 1 AsylG, wonach ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag grundsätzlich nicht die Haft beendet, ist hier nicht einschlägig.
(Leitsätze der Redaktion)
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Ergeben sich nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat es deshalb gemäß § 426 FamFG den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 426 Rn. 8) Unterlässt es das Gericht, in die gebotene Sachaufklärung einzutreten, verletzt die weitere Freiheitsentziehung den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 69/13, Asylmagazin 2014, 138 Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 25, Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 27).
Derart verhält es sich vorliegend. Der Betroffene hat am 11.01.2018 beim BAMF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG gestellt. Dies hat zur Folge, dass er nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig ist, denn gem. § 33 Abs. 5 S. 5 nimmt das Bundesamt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll der Betroffene binnen der ersten 9 Monate nach Verfahrenseinstellung ohne Verfahrensnachteile die Wiederaufnahme betreiben können, um so ein einfaches Fehlverhalten heilen zu können. Die erstmalige Einstellung habe Warncharakter (vgl. Dienelt/Bergmann, § 33 AsylG, Rn. 9). Entgegen der Ansicht der antragstellenden Behörde war die Haft nicht gem. § 14 Abs. 3 S. 1 AsylG aufrecht zu erhalten, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich die Asylantragstellung aus der Haft heraus der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegensteht. Durch den vorliegend gestellten Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG lebt das vorherige (nicht aus der Haft heraus beantragte) Asylverfahren wieder auf. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Verbots der analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen darf die Regelung des § 14 Abs. 3 S. 1 AsylG auch nicht analog angewendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, 2 BvR 1537/08). Im Übrigen schließt sich das Gericht der zutreffenden Annahme des Amtsgerichts Meschede im Beschluss vom 06.03.2017, Az, 4 XIV 10/17, an, wonach es zudem an einer planwidrigen Regelungslücke und an einer vergleichbaren Interessenlage als Voraussetzung für eine analoge Anwendbarkeit fehlt. Die Schaffung von § 33 AsylG diente der Umsetzung von Art. 28 der RL 2013/32/EU, wonach insbesondere dem BAMF in Fällen der Unerreichbarkeit des Betroffenen die Erledigung der Verfahren erleichtert werden sollte. Hierzu korrespondierend sollte dann aber auch der Betroffene innerhalb von neun Monaten nach Einstellung des Asylverfahrens dessen Wiedereröffnung beantragen können, und zwar ohne Verfahrensnachteile (vgl. S. 62 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern, vgl. für weitere Nachweise o.g. Beschluss des AG Meschede). [...]