OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2002 - 3 Bs 46/02 - asyl.net: M2589
https://www.asyl.net/rsdb/M2589
Leitsatz:

1. Die Neureglung des eigenständigen Aufenthaltsrechts in § 19 Abs. 1 AuslG gilt auch für Fälle, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Juni 2000 aufgehoben worden ist.

2. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG. Die Jahresfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 ist deswegen nicht schon von dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an zu berechnen.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Ukrainer, Deutschverheiratung, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Gesetzesänderung, Ehebestandszeit, Altfälle, Auslegung, Jahresfrist
Normen: AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AuslG § 19 Abs. 2 S. 1;
Auszüge: