Einstweilige Anordnung zur Verpflichtung des BAMF, den Ablauf der Überstellungsfrist der Ausländerbehörde mitzuteilen:
Die ausdrückliche Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde über den Ablauf der Überstellungsfrist ist notwendig, um eine Überstellung nach Ablauf der Überstellungsfrist zu verhindern, da die Ausländerbehörde nicht von einer eigenen Prüfkompetenz ausgeht.
(Leitsätze der Redaktion)
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Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn es zu Erlangung von Rechtsschutz einen einfacheren als den gerichtlichen Weg gibt und es dem Antragsteller zumutbar ist, diesen zu wählen. Dies ist hier nicht der Fall.
Wie der Kammer aus mehreren Verfahren (u.a. 8 L 3206/17.A) bekannt ist, reagiert die Antragsgegnerin nicht oder nicht rechtzeitig auf die ausdrückliche Bitte des Gerichts oder auf die der Prozessbevollmächtigten, eine Erklärung abzugeben, dass eine Abschiebung trotz Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr beabsichtigt ist.
Auch kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, sich direkt an die Ausländerbehörde zu wenden und den Ablauf der Überstellungsfrist dort selbst mitzuteilen. Ein im Verfahren 8 L 3206/17.A zu den Akten gereichtes Schreiben der Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises vom 8. August 2017 belegt, dass die Ausländerbehörden sich in Dublin-Verfahren nur als Vollzugsbehörden ohne eigene Prüfungskompetenz sehen. Eine ausdrückliche Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde über den Ablauf der Überstellungsfrist dürfte daher nicht unentbehrlich sein, um eine Überstellung nach Ablauf der Überstellungsfrist zu vermeiden. [...]