Angaben zu Rückübernahmeabkommen im Haftantrag erforderlich:
Wenn ein Rückübernahmeabkommen mit dem Herkunftsstaat der betroffenen Person besteht, ist dies in der Begründung des Haftantrags anzugeben. Andernfalls ist der Haftantrag nicht zulässig (unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - V ZB 172/12 - asyl.net: M21299; BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - V ZB 12/15 - asyl.net: M24502).
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
2. Dem entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Sie musste in dem Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG insbesondere darlegen, auf welcher Grundlage die Abschiebung erfolgen sollte, welche Schritte hierfür erforderlich waren und welchen Zeitraum diese jeweils in Anspruch nahmen (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14, juris Rn. 7 m.w.N.). Besteht mit dem Zielstaat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, ein Rückübernahmeabkommen (hier das Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Identifizierung und die Rücknahme i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2003, BGBl. II 2004 S. 16, nachfolgend: deutsch-algerisches Protokoll), sind die nach diesem durchzuführenden entscheidenden Schritte in dem Haftantrag darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 30/13, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 9; Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 9); ggf. ist darzulegen, warum abweichend hiervon verfahren werden soll. [...]
Damit werden die erforderlichen Schritte für eine Abschiebung nach Al-gerien aber nicht dargestellt. Das deutsch-algerische Protokoll über die Identifizierung und Rückübernahme wird nicht erwähnt, und es werden keine Angaben zu dem darin vorgesehenen Verfahren gemacht. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil eine Fotokopie des Nationalpasses des Betroffenen vorhanden war und das deutsch-algerische Protokoll Erleichterungen bei der Ausstellung eines Heimreisedokuments durch das algerische Generalkonsulat vorsieht, wenn die algerische Staatsangehörigkeit durch Vorlage u.a. einer Fotokopie des Reisepasses oder des Personalausweises glaubhaft gemacht werden kann (Art. 1 Abs. 1 u. 3 ebd.). Gelingt die Glaubhaftmachung mit Hilfe des vorgelegten Dokuments nicht, führen die algerischen Konsularbehörden zudem unverzüglich eine Anhörung in der Abschiebehaftanstalt durch (Art. 2 Abs. 1 ebd.). Zu diesen möglichen Verfahrenserleichterungen verhält sich der Haftantrag jedoch nicht. Selbst wenn die Behörde nicht vorhatte, nach dem deutsch-algerischen Protokoll zu verfahren, weil ihr durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) das jeweils tagesaktuelle Verfahren für die Beschaffung des Passersatzpapiers vor-gegeben wird, wäre jedenfalls dies darzulegen und zu erläutern gewesen. Ohne solche Angaben ist es dem Richter und dem Betroffenen nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der beantragten Haft, insbesondere die notwendige Haftdauer (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), zu prüfen. [...]