Einstweilige Haftanordnung darf nicht ergehen, wenn nur Entscheidung im Hauptsacheverfahren beantragt ist:
Wurde ausdrücklich nur eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren beantragt, darf keine vorläufige Freiheitsentziehung gem. § 427 FamFG angeordnet werden. Es handelt sich um selbstständige, von einander unabhängige Verfahren.
(Leitsatz der Redaktion)
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 62, 63 Abs. 2 FamFG zulässig und begründet.
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2016 ist eine einstweilige Anordnung gemäß§ 427 FamFG. Hierfür lag bereits kein Antrag der Verwaltungsbehörde vor, da ausdrücklich nur eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren beantragt war, so dass dies bereits die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet. Die Verfahren über einstweilige Anordnungen(§§ 49 ff. FamFG) sind nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG selbständige, von der Hauptsache unabhängige Verfahren. Der Gesetzgeber des FGG-Reformgesetzes hat sich dafür entschieden, die Hauptsacheabhängigkeit der Verfahren über einstweilige Anordnungen zu beseitigen und diese - wie die Verfahren über den Arrest und die einstweilige Verfügung nach§§ 916 ff. ZPO - von den Hauptsacheverfahren zu trennen (BT-Drucks. 16/6308 S. 199). Diesen Grundsatz hat er auch für vorläufige Freiheitsentziehungen nach§ 427 FamFG übernommen (BT-Drucks. 16/6308 S. 293). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen für einstweilige Anordnungen nach § 427 FamFG unterscheiden sich von denen für freiheitsentziehende Beschlüsse in der Hauptsache nach§ 422 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2015, V ZB 40/15). Die hiernach gebotene Unterscheidung zwischen dem Verfahren auf Erlass einer vorläufigen Anordnung und dem Beschluss in der Hauptsache hat zur Folge, dass der Antrag einer Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung keine Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11, 13). Dasselbe hat im vorliegenden umgekehrten Fall zu gelten, da es bereits an jeglicher Darlegung der Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gem. § 427 FamFG, insbesondere ein Bezug auf das Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, fehlt. [...]