BGH

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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - V ZB 107/17 - Asylmagazin 6/2018, S. 224 - asyl.net: M25972
https://www.asyl.net/rsdb/M25972
Leitsatz:

Auch bei Personen, die verschiedene Aliasnamen haben und keine persönlichen Unterlagen vorlegen, kann Abschiebungshaft nur dann angeordnet werden, wenn im Haftantrag die erforderlichen Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung unter Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung enthalten sind (unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 99/16 - asyl.net: M24688, Asylmagazin 4/2017).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Täuschung über Identität, Aliasnamen, Haftdauer, Alias, Haftantrag,
Normen: AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

Allerdings verweist das Beschwerdegericht auf die Schwierigkeiten, die die Abschiebung wegen der Verwendung zahlreicher Aliaspersonalien aufwirft; ferner habe der Betroffene trotz Aufforderung der Ausländerbehörde keine persönlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich seine Identität und Staatsangehörigkeit ergibt. Richtig ist zwar, dass eine über drei Monate hinausgehende Haft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann, und dass die Haft ausnahmsweise sogar über sechs Monate hinaus verlängert werden kann, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert (eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 732 Rn. 6 ff.). Dies ersetzt aber weder die im Hinblick auf § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen Angaben zu der Durchführbarkeit der Abschiebung noch eine mit Tatsachen untermauerte Einschätzung dazu, welche Zeitspanne hierfür unter Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen voraussichtlich erforderlich sein wird. [...]