Statthaftigkeit des Eilantrags, da Klage trotz 30-tägiger Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfaltet:
Auch bei (fälschlicherweise) verfügter 30-tägiger Ausreisefrist nach § 38 AsylG kann die Klage § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor, weil kein "sonstiger Fall" im Sinne dieser Norm gegeben ist. Vielmehr ist § 36 AsylG einschlägig, da der Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Ungeachtet der weiteren - nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden - Tenorierung des Bescheides vom 4.1.2018 besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Eilverfahrens. [...]