BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 22.12.2017 - 2 BvR 2801/17 - asyl.net: M26012
https://www.asyl.net/rsdb/M26012
Leitsatz:

Kein Geschwisternachzug zusammen mit den Eltern im Eilverfahren zu einem als Flüchtling anerkannten fast Volljährigen:

1. Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren vor dem BVerfG wird abgelehnt, da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde wäre mangels ausreichender Begründung unzulässig.

2. Gegen die Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zum Zeitpunkt besteht, zu dem das Kind volljährig wird (siehe BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 - asyl.net: M20813, Asylmagazin 6/2013) wurden von den Beschwerdeführenden keine Einwände erhoben.

3. Bei der Erteilung von Visa zum Familiennachzug auch für die Geschwister von Schutzberechtigten ist die voraussichtliche Asylantragstellung der nachziehenden Eltern und der Ausgang deren Asylverfahren nicht zu berücksichtigen (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17 - asyl.net: M25554, Asylmagazin 12/2017). Die Erteilung von Visa zur Asylantragstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 07.03.2017 - C-638/16 PPU, X. und X. gg. Belgien - asyl.net: M24792).

4. Das Aufenthaltsrecht der Eltern in Deutschland wird bei baldigem Eintritt der Volljährigkeit ihres schutzberechtigten Kindes enden, daher führt die Versagung von Visa für die minderjährigen Geschwister nur zu einer kurzfristigen Trennung. Es wurde nicht dargelegt, wieso diese unzumutbar sein sollte. Es müsste detailliert dargelegt werden, wie sich ihre Lebensumstände derzeit konkret darstellen, insbesondere, ob es eine kurzfristige Betreuungsmöglichkeit durch andere nahestehende Personen (nicht unbedingt Familienangehörige) möglich ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familiennachzug, unbegleitete Minderjährige, einstweilige Anordnung, Volljährigkeit, Aufenthaltszweck, Familienasyl, Geschwisternachzug, Irak, Yesiden, Nordirak, Flüchtlingsanerkennung, Elternnachzug,
Normen: GG Art. 6, GG Art. 6 Abs. 1, AsylG § 26, AufenthG § 36 Abs. 2, BVerfGG § 32 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

Die Fachgerichte sind davon ausgegangen, dass durch den Familiennachzug der Eltern der Beschwerdeführer zu ihrem älteren Sohn, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kein längerfristiges Aufenthaltsrecht begründet wird, weil der ältere Sohn am 1. Januar 2018 das 18. Lebensjahr vollendet und dem Nachzug von Eltern zu ihrem minderjährigen Kind nach der gesetzlichen Ausgestaltung in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes von vornherein die Begrenzung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes immanent ist. Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt, der dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BVerwGE 146, 189 <194 ff.>), erheben die Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Einwände.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, ein längerfristiges Aufenthaltsrecht der Eltern werde sich daraus ergeben, dass diese beabsichtigten, einen Asylantrag zu stellen und gemäß § 26 AsylG Anspruch auf Familienasyl hätten, liegt der unter diesem Gesichtspunkt erstrebte längerfristige Aufenthalt außerhalb des Zwecks der erteilten Visa zum Familiennachzug und kann deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 -, juris, Rn. 16). Allgemein sieht das Gesetz die Erteilung von Visa zum Zweck der Anbringung eines Schutzersuchens nicht vor (vgl. für das Unionsrecht kürzlich EuGH, Urteil vom 7. März 2017 - C-638/16 PPU - X und X, NJW 2017, S. 1293). Dass Verfassungsrecht gebieten würde, eine voraussichtliche Asylantragstellung der Eltern und den voraussichtlichen Ausgang eines Asylverfahrens bereits bei der Entscheidung über die Erteilung von Visa zum Familiennachzug auch für die Geschwister des Schutzberechtigten zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich.

Da das Aufenthaltsrecht der Eltern der Beschwerdeführer in Deutschland mit Ablauf des 31. Dezember 2017 enden wird, führt die Versagung von Visa für die 15 und 10 Jahre alten Beschwerdeführer nur zu einer sehr kurzfristigen - auf wenige Tage beschränkten - Trennung von ihren Eltern. Die Beschwerdeführer legen nicht hinreichend dar, weshalb ihnen diese unzumutbar sein und die Versagung der Visa daher einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG begründen sollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebenssituation, in der sich die Beschwerdeführer als kurdische Volkszugehörige yezidischer Religionszugehörigkeit im Nordirak derzeit befinden. Die bloße Angabe, es stünden - anders als in einem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Referenzfall - keine weiteren Geschwister für eine vorübergehende Betreuung zur Verfügung beziehungsweise es gebe keine weitere familiäre Unterstützung vor Ort, reicht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht aus. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, wie sich ihre Lebensumstände derzeit konkret darstellen und ob es einen gelebten Kontakt zu anderen Familien möglicherweise gleicher Herkunft und damit Möglichkeiten einer kurzfristigen, auf den Zeitraum etwa einer Woche begrenzten Betreuung der Kinder durch andere nahestehende Personen gibt. Daran fehlt es. [...]