Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot hinsichtlich Benin, wegen der fehlenden Möglichkeit der betroffenen Person, ihren Lebensunterhalt und die Mittel für die Behandlung einer psychischen Erkrankung eigenständig zu erwirtschaften.
(Leitsätze der Redaktion)
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Wie sich aus den von dem Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, leidet der Kläger an einer schweren depressiven Störung und einer Angststörung mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.
Für die Erkrankung besteht in Benin nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine realistische Behandlungsmöglichkeit. Aufgrund der Schwere der Erkrankung des Klägers, von der das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt ist, bestünde zudem aus Sicht der Einzelrichterin für den Kläger in Benin keine Möglichkeit, sowohl die Kosten des Lebensunterhalts wie einer medizinischen Behandlung aus eigener Erwerbstätigkeit zu tragen. [...]