VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 18.05.2017 - 2 A 75/17 MD - asyl.net: M26020
https://www.asyl.net/rsdb/M26020
Leitsatz:

Abschiebungsverbot wegen Krebserkrankung, da es in Benin kein kostenfreies Gesundheitswesen gibt und für den Kläger krankheitsbedingt keine Möglichkeit besteht, die Kosten des Lebensunterhalts und der notwendigen medizinischen Behandlung durch eigene Erwerbstätigkeit zu tragen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Benin, medizinische Versorgung, Krebserkrankung, Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Wie sich aus den von dem Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, leidet der Kläger an einer Krebserkrankung; für die Erkrankung bestehen [...] für ihn schon deshalb keine realistischen Behandlungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten, weil es in Benin keine kostenfreie staatliche Gesundheitsversorgung gibt (vgl. Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.09.2005), so dass der Kläger in der Lage sein müsste, seine Behandlung in Benin selbst zu finanzieren. Aufgrund der Schwere der Erkrankung des Klägers, von der das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt ist, besteht allerdings aus Sicht der Einzelrichterin für den Kläger keine Möglichkeit, sowohl die Kosten des Lebensunterhalts wie der notwendigen medizinischen Behandlung aus eigener Erwerbstätigkeit zu tragen.

Es besteht daher eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers, die über die Gefahren, denen die Bevölkerung in Benin allgemein ausgesetzt ist, hinausgeht und die eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hindert. Denn die Abschiebung nach Benin würde zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers führen. [...]