Angehörigen der Minderheit der Rohingya droht bei einer Rückkehr nach Myanmar unabhängig von einer eventuellen Vorverfolgung Gefahr.
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a) In Myanmar sind muslimische Rohingyas zum Teil gravierenden Menschenrechtsverletzungen durch die Armee und lokale Behörden ausgesetzt, sie werden in ihrer Freizügigkeit und Berufsausübung erheblich eingeschränkt und aufgrund der Versagung eines personenrechtlichen Status drastisch und systematisch diskriminiert (Auskunft des UNHCR v. 10.12.2015 und des Auswärtigen Amtes v. 6.12.2013 an VG Augsburg; VG Münster, Urt. v. 1.10.2014 - 1 K 2062/13.A -, juris Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 4.9.2014 - 8 K 4059/13.A -, juris Rn. 20 ff.; SZ v. 6.11.2015 und v. 3./4.6.2015; Focus 22/2015; DIE ZEIT, Ausgabe Nr. 8/2017, S. 56). Zudem nehmen die Sicherheitskräfte willkürlich Personen fest, wobei harte Verhörpraktiken zu beobachten sind. Es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen durch die Sicherheitskräfte (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 17.6.2010 - A 6 K 314/10 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 1.2.2013 - Au 6 K 12.30101 - juris Rn. 27; VG München, Urt. v. 7.3.2016 - M 17 K 16.30010 -, juris). Der Demokratisierungsprozess seit der Wahl vom November 2015 hat zu keinen durchgreifenden Verbesserungen geführt. Vielmehr wird die regierende NLD unter Führung der Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi zuletzt international für ihre Passivität im Konflikt kritisiert (vgl. DIE ZEIT, Ausgabe Nr. 8/2017, S. 56). Gewisse Verbesserungen sind zwar in den letzten beiden Jahre zu verzeichnen, doch es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an den Gesetzen selbst oder der Vollzugspraxis etwas Grundsätzliches geändert hätte.
Zudem bleibt davon auszugehen ist, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Myanmar Maßnahmen im Sinne des § 3 AsylG aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung drohten. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kann die illegale Ausreise aus Myanmar mit einer mehrjährigen Haftstrafe geahndet werden. Eine Anpassung der Gesetze ist nach dem Regierungswechsel bislang offenbar nicht erfolgt. Zwar hat nach Angaben des Auswärtigen Amtes die Beantragung von Asyl in Deutschland allein keine Repressalien zur Folge. Dies sei allerdings anders zu beurteilen, wenn weitere Umstände, wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, hinzuträten. Eine solche Straftat kann aber gerade die illegale Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt bilden. Auch in Folge der aktuellen politischen Entwicklung ist insoweit keine andere Beurteilung angezeigt. Zwar hat sich die Situation in letzter Zeit insgesamt etwas verbessert, jedoch bleibt Myanmar von einem Rechtsstaat noch weit entfernt, sind insbesondere weiterhin Fälle von Behördenwillkür verbreitet (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 1.2.2013 - Au 6 K 12.30101 -, juris Rn. 30, 31, 38, 42 m.w.N.; VG München, Urt. v. 7.3.2016 - M 17 K 16.30010 - juris; vgl. Auskunft UNHCR v. 21.12.2012 an das VG Ansbach; Auskunft Auswärtiges Amt v. 6.12.2013 an das VG Augsburg).
Aufgrund dieser Gesamtumstände geht das Gericht davon aus, dass einem Volkszugehörigen der Rohingya - unabhängig von einer im konkreten Fall möglicherweise gegebenen Vorverfolgung - jedenfalls bei einer Rückkehr nach Myanmar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohten. [...]