1. Einfache Soldaten der libyschen Armee, ehemalige Mitarbeitende des libyschen Geheimdienstes und der Sicherheitsbehörden unter der Regierung Gadafis sind nicht pauschal von Verfolgungsmaßnahmen bedroht.
2. Tuareg unterliegen in Libyen keiner Gruppenverfolgung.
3. Die Zugehörigkeit zur Minderheit der Tuareg stellt auch keinen gefahrerhöhenden Umstand in dem in Libyen herrschenden innerstaatlichen Konflikt dar.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Das Auswärtige Amt hat in verschiedenen Auskünften mitgeteilt, es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass einfache Soldaten der libyschen Armee, ehemalige Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes oder sonstige Angehörige von Sicherheitsbehörden, die für die Regierung unter dem Staatsoberhaupt Gaddafi tätig waren, pauschal mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten und ihnen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Eine pauschale Gefahr bestehe für das gesamte Land nicht. Im östlichen Teil Libyens würden ehemalige Mitarbeiter des Geheimdienstes und Angehörige von Sicherheitsbehörden der Regierung al-Gaddafi inzwischen in der Regel bereitwilliger wieder bei entsprechenden Stellen integriert als in anderen Landesteilen. Zwar habe es nach dem Sturz Gaddafis vereinzelt Aktionen gegen einzelne Bedienstete des alten Regimes gegeben. Diese Vorfälle hätten sich jedoch im Wesentlichen auf die Funktion und weniger auf die familiäre Herkunft der Angegriffenen bezogen. Der Umfang der Aktionen sei allerdings zu gering, um von einer organisierten, zusammenhängenden Kette von Angriffen sprechen zu können. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes bestehe eine Gefahr für Racheakte für hochrangige Mitglieder des gestürzten Regimes. Die Motivation liege weniger in der ethnischen Herkunft als im zuvor bekleideten Amt. Auch seien keine Fälle bekannt geworden, in denen lediglich die Verwandtschaft zu einem kommandierenden General des alten Regimes asyl- und abschiebungsrelevante Menschenrechtsverstöße begründet hätte (vgl. Auskünfte des Auswärtige Amtes vom 23. März 2017, Gz: 508-516.80/49132; vom 20. Dezember 2016, Gz: 508-9-516.80/49027; vom 12. und 19. September 2012, Gz: 508-9-516.80/47396 und 508-9-516.80/47402; vgl. auch: Home Office (GB), Libya: Actual or perceived supporters of former President Gaddafi, März 2017).
Diese Auskunftslage zugrunde gelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger, der bei seiner Ausreise erst 18 Jahre und damit noch sehr jung war, bei seiner Rückkehr wegen der früheren Tätigkeit seines Vaters und Bruders im Militär Gaddafis keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre (so auch: VG Leipzig, Urt. v. 23. Mai 2017 - 6 K 1146/16.A und 6 K 1147/16.A - juris Rn. 23 bzw. 24). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sein Vater und Bruder keine hochrangigen politischen oder militärischen Ämter im System Gaddafis bekleidet haben. Es ist nicht ersichtlich, warum die Milizen auch heute, sechs Jahre nach dem Sturz Gaddafis, ein Interesse an dem Kläger, der aufgrund seines Alters gar keinen eigenen Bezug zum System Gaddafi haben kann, zeigen sollten. Wie bereits ausgeführt, ist auch weniger die familiäre Herkunft als die frühere Funktion im System Gaddafi von Bedeutung. [...]
c) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tuareg. [...]
Die Tuareg stellen zusammen mit der Volksgruppe der Tebu etwa 1 % der libyschen Bevölkerung dar (Home Office, Country Information and Guidance, Libya: Ethnic minority groups, Juni 2016, S. 8). In Libyen leben die Tuareg als Nomaden im Fezzan (Südwestlibyen um die Stadt Sabha). Teile der Tuareg unterstützten während der Revolution Gaddafi. Unter Gaddafi waren sie allerdings weitgehend marginalisiert und haben erst kurz vor der Revolution aus politischen Gründen Zugang zum Arbeitsmarkt und zur libyschen Staatsangehörigkeit erhalten. Auch seien die Männer gezwungen worden, sich Gaddafis Armee anzuschließen. Von der libyschen Regierung fordern die Tuareg die Anerkennung eigener kultureller Rechte ein, u.a. die Anerkennung des transnationalen Charakters ihres Volksstammes (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Juni 2013, S. 7 f.).
Zwischen den Volksgruppen der Tebu und Tuareg bestanden schon immer Rivalitäten und Feindschaften. Im September 2014 eskalierten in Ubari die Kämpfe zwischen Tebu und Tuareg, wobei die Tuareg aus Ubari vertrieben werden sollten. Bis zur Waffenstillstandsvereinbarung im Februar 2016 hatten die Kämpfe 300 Tote und mehr als 2.000 Verletzte gefordert und über die Hälfte der Bevölkerung war aus der Stadt geflohen (Rebecca Muray, Briefing Paper April 2017, The Case of Ubari, S. 11 ff., abrufbar unter: reliefweb.int/report/libya/briefing-paper-southern-libya-destabilized-april-2017; vgl. auch: Home Office, Country Information and Guidance, Libya: Ethnic minority groups, Juni 2016, S. 13 ff.).
Die Kämpfe zwischen den Tuareg und Tebu, die der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt erwähnt hatte, sind daher beendet. Eine asylrelevante Verfolgung ergibt sich hieraus nicht, zumal es sich um einen lokalen Konflikt handelte, dem man durch ein Ausweichen in einen anderen Landesteil hätte entgehen können. Darüber hinaus ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte für eine gezielte asylerhebliche Verfolgung der Gruppe der Tuareg. Dass ethnische Minderheiten Diskriminierungen im Alltag erfahren, rechtfertigt nicht bereits die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung.
2. Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG. [...]
Insbesondere kann keine individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG festgestellt werden. Zwar ist in Libyen derzeit von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen (a). Jedoch ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar (b). [...]
Von dem Kläger ist vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich bei seiner Familie in Sabha niederlassen wird. Zwar hat er zuletzt vor seiner Ausreise in Bengasi gelebt. Jedoch hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass seine Familie ca. im Januar 2015 von Bengasi nach Sabha gezogen sei und nun dort lebe. Grundsätzlich kann ein Rückkehrer in Libyen auf die solidarische Unterstützung durch seine Kernfamilie zählen (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12. September 2012, Gz. 508-9-516.80/47396).
In Sabha besteht keine nach dem vorstehenden Maßstab hinreichende Gefahrendichte dahingehend, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Insofern ergibt bereits eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers (aa). Auch im Rahmen der sich daran anschließenden wertenden Gesamtbetrachtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich kein anderes Ergebnis (bb).
aa) Gesicherte Zahlen zu zivilen Opfern der Auseinandersetzungen in Libyen existieren nicht. Da es in Libyen derzeit keine Regierung gibt, die im ganzen Land über Verwaltungshoheit verfügt, gibt es auch keine offizielle Stelle, die Opferzahlen erfasst und veröffentlicht. Durch die Vereinten Nationen über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) werden seit 2016 monatlich Zahlen zu zivilen Opfern aufgrund des Konflikts in Libyen veröffentlicht (im Internet abrufbar unter: unsmil.unmissions.org/human-rights-report-civilian-casualties-0). Diese Zahlen basieren auf Informationen, die UNSMIL aus einer breiten Palette von Quellen (u.a. Menschenrechtsverteidiger, Meldungen aus der Zivilgesellschaft, aktuelle und ehemalige Beamte, Angestellte von Kommunalverwaltungen, Zeugen und Medienberichte) in Libyen, sammelt und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten überprüft. Für ganz Libyen wurden danach im Jahr 2016 insgesamt 567 Opfer, davon 319 verletzte und 248 getötete zivile Personen, berichtet. Eine Auswertung der Berichte für den Zeitraum Januar bis August 2017 ergab eine Gesamtzahl ziviler Opfer von 242, davon 128 Verletzte und 114 Todesopfer. Bei einem Vergleich der Städte ergibt sich, dass die Stadt Bengasi mit insgesamt 296 zivilen Opfern im Jahr 2016 und 96 Opfern von Januar bis August 2017 die meisten Opfer zu beklagen hat. Für die Hauptstadt Tripolis ergeben sich zum Vergleich für 2016 79 und für 2017 35 zivile Opfer.
Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research (ACCORD) stellt regelmäßig auf der Grundlage der Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für Libyen Konfliktvorfälle nach bestimmten Kategorien (z.B. Kämpfe, Fernangriffe, Gewalt gegen Zivilpersonen, etc.) und diesbezügliche Todesfälle zusammen (veröffentlicht im Internet unter: www.ecoi.net/). ACLED ist eine in den USA ansässige Nichtregierungsorganisation, die statistische Daten über gewaltsame politische Proteste und politisch motivierte Gewaltausbrüche in Afrika und Asien erhebt. Die Daten stammen aus einer Vielzahl von Quellen, darunter Berichte von Entwicklungsorganisationen und lokalen Medien, humanitäre Organisationen und Forschungspublikationen. Für das Jahr 2016 wurden hiernach in der Kategorie "Gewalt gegen Zivilpersonen" für ganz Libyen 113 Vorfälle mit 189 Todesfällen erfasst (vgl. ACCORD, Kurzübersicht für 2016, veröffentlicht unter: www.ecoi.net/file_upload/5250_1486725701_2016ylibya-de.pdf). Für das 1. Quartal 2017 ergeben sich hiernach 35 Vorfälle mit 63 Todesfällen und für das 2. Quartal 2017 18 Vorfälle mit 16 Todesfällen (ACCORD, Kurzübersicht für das 1. Quartal 2017, veröffentlicht unter: https://www.ecoi.net/file_upload /5250_1498549413_2017q1libya-de.pdf, für das 2. Quartal 2017: www.ecoi.net/file_upload/5734_1506330528_2017q2libya-de.pdf). Allerdings werden in dieser Statistik nicht die Zahlen der verletzten Zivilpersonen erfasst. Soweit in den Übersichten von ACCORD auch die Verteilung der Vorfälle auf die Verwaltungseinheiten Libyens ausgewiesen wird, erfolgt hierbei keine Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Opfern, so dass die diesbezüglichen Zahlen zu einem großen Anteil auch die nicht zivilen Opfer enthalten (zum Vergleich: für 2016 werden für Libyen insgesamt 905 Vorfälle mit 2.870 Todesfällen - zivile und nicht zivile - ausgewiesen). Auch hiernach ist jedoch die Region Bengasi am stärksten betroffen, im Jahr 2016 mit 283 Vorfällen und 908 Todesopfern, im 1. Quartal 2017 mit 71 Vorfällen und 294 Todesopfern und im 2. Quartal mit 54 Vorfällen und 83 Todesopfern im Vergleich zur Region Tripolis mit 160 Vorfällen und 130 Todesopfern im Jahr 2016 sowie 61 Vorfälle und 51 Todesopfer im 1. Quartal 2017 und 30 Vorfällen und 78 Todesopfern im 2. Quartal 2017.
Auch wenn sich die genannten Zahlen voneinander unterscheiden, vermitteln sie doch einen Eindruck über die ungefähre Größenordnung hinsichtlich der zivilen Opfer in Libyen. Diesen Zahlen steht eine Gesamteinwohnerzahl Libyens von rund 6,4 Millionen gegenüber (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 6). Unter Zugrundelegung der Zahlen von UNSMIL (nur diese weisen ausschließlich die zivilen Opfer und neben den getöteten auch die verletzten Zivilpersonen aus) ergibt sich für 2016 ein Risiko von 1 : 11.287, in Libyen im Laufe eines Jahres als Zivilperson verletzt oder getötet zu werden. Legt man die Zahlen für den Zeitraum Januar bis August 2017 zugrunde und rechnet diese auf ein Jahr hoch, ergibt sich ein Risiko von 1 : 17.630. Selbst wenn zur Berücksichtigung möglicher nicht bekannt gewordener Vorfälle die angegebene Opferzahl vervierfacht wird, ergäbe sich ein Risiko von 1 : 2.821 (2016) bzw. 1 : 4.407 (2017), das noch weit von dem vom Bundesverwaltungsgericht in anderer Sache für unbedenklich gehaltenen Risiko von 1 : 800 bzw. 1 : 1.000 (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 und - 10 C 11.10 - juris Rn. 20) entfernt ist.
Unter Zugrundelegung der Zahlen von ACCORD für das Jahr 2016 ergäbe sich für Libyen ein Risiko von 1 : 33.862 bzw. bei Vervierfachung der Opferzahl zur Berücksichtigung einer Dunkelziffer von 1 : 8.465, innerhalb eines Jahres als Zivilperson getötet zu werden. Die Verletzungsgefahr ist mangels Angaben hierzu noch nicht berücksichtigt.
Diese Angaben werden jedenfalls der Größenordnung nach durch offizielle Berichte bestätigt. So wird beispielsweise die nach den genannten Zahlen am meisten betroffene Region um Bengasi als die von kriegerischen Handlungen am stärksten betroffene Region Libyens bezeichnet. Daneben werden u.a. die Städte Sirte, Sabha, Kufrah, Derna und Misrata genannt. Andere Landesteile sind hingegen weniger betroffen, beispielsweise Tripolis und Tobruk (Home Office (GB), Libya: Security and humanitarian situation, Januar 2017, S. 8).
Auch ergibt sich aus den dargestellten Zahlen eine Tendenz dahingehend, dass die Zahl der zivilen Opfer (geringfügig) abnimmt. Wurden von ACCORD im Jahr 2015 noch 235 zivile Todesopfer für ganz Libyen berichtet, waren es 2016 noch 189 und im ersten Halbjahr 2017 79 zivile Todesopfer. UNSMIL erfasst die Zahlen erst seit 2016, aber auch diesbezüglich ist eine Abnahme der Opferzahlen zu verzeichnen (2016: 567 zivile Verletzte und Tote; Januar bis August 2017: 242 zivile Verletzte und Tote). Inwieweit sich die Lage, insbesondere auch in Bengasi durch die berichtete Befreiung der Stadt vom Terrorismus, verbessern wird, bleibt abzuwarten.
Speziell für die Stadt Sabha ergeben sich nach den Zahlen von UNSMIL für Januar bis August 2017 23 (8 Verletzte und 15 Todesopfer) und für 2016 52 (29 Verletzte und 23 Todesopfer) zivile Opfer. Unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von 130.000 (vgl. https://www.laenderdaten.info/Afrika/Libyen /index.php) ergibt sich für Sabha ein Risiko von 1 : 2.500 (Zahlen von 2016) bzw. 1 : 3.714 (Zahlen von 2017) und bei Vervierfachung der Opferzahlen von 1 : 625 (Zahlen von 2016) bzw. 1 : 942 (Zahlen von 2017), als Zivilperson verletzt oder getötet zu werden. In Anbetracht dieser Zahlen ist die erforderliche Gefahrendichte für Sabha quantitativ nicht gegeben.
bb) Ein anderes Ergebnis ergibt sich jedoch auch nicht bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie der Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Angesichts des festgestellten Risikos eines dem Kläger in Sabha drohenden Schadens, das weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 22 und - 10 C 11.10 - juris Rn. 20), und des Umstandes, dass in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ist auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen (so auch für den Großraum Tripolis: VG Chemnitz, Urteil vom 11. Mai 2017 - 7 K 2874/16.A VG Berlin, Urt. v. 10. Juli 2017 - 34 K 197.16 A VG Leipzig, Urt. v. 7. März 2017 - 6 K 64/17.A - und Urt. v. 17. März 2016 - 6 K 950/13.A VG Dresden, Urt. v. 4. August 2016 - 11 K 213/16.A - und Urt. v. 27. Juni 2016 - 11 K 2570/14.A -). [...]