VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 15.02.2018 - 3 B 2137/17; 3 D 2138/17 - Asylmagazin 6/2018, S. 220 ff. - asyl.net: M26056
https://www.asyl.net/rsdb/M26056
Leitsatz:

Vorläufige Ausbildungsduldung für Person aus sicherem Herkunftsstaat:

1. Staatsangehörige sicherer Herkunftsländer können einen Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung haben, wenn ihr nach dem Stichtag 31.8.2015 gestellter Asylantrag nicht abgelehnt wurde. Der Verzicht auf die Asylantragstellung ist nicht rechtsmissbräuchlich.

2. Das Ermessen der Behörde bei Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG ist im Hinblick auf die Ausbildungsduldung intendiertes Ermessen. Dieses ist in der Regel auf Null reduziert, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und Ausschlussgründe nicht gegeben sind (in Abkehr von VGH Hessen, Beschluss vom 21.04.2017 - 3 B 826/17; 3 D 828/17 - asyl.net: M25068). Da für die Ausbildung keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV), dürfen arbeitsmarktpolitische Erwägungen bei diesem Ermessen keine Rolle spielen.

3. Der Erteilung der Ausbildungsduldung stehen nur konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen entgegen. Dazu gehören etwa die Flugbuchung für die Abschiebung oder die Erteilung des Vollzugsauftrags, nicht aber die Befristung der Duldung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, sichere Herkunftsstaaten, Asylantrag, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, GG Art. 19 Abs. 4, AufenthG § 60a Abs. 6, AufenthG § 60a Abs. 6 Nr. 3, AsylG § 29a, BeschV § 32 Abs. 2 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Die Antragsgegnerin ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nebst einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen.

Der Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stehen die Regelungen über die Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht entgegen. [...]

Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt, dass ein weiteres Zuwarten zu unumkehrbaren Rechtsnachteilen auf seiner Seite führen würde. Werde er seine Ausbildung nicht beginnen können, verliere er seinen Berufsausbildungsplatz und damit auch seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Zeit der Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. [...]

Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen eines gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. [...]

Ausweislich der amtlichen Begründung zu dem Gesetzentwurf zu § 60a AufenthG (BT-Drs. 18/9090, S.25 ff.) wollte der Gesetzgeber bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung - anders als in der bis zum 5. August 2016 geltenden Vorgängerfassung des § 60a AufenthG - eine gebundene Entscheidung vorsehen. Da die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unterliegt (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV), ist die zuständige Kammer die einzige Stelle, die eine Prüfung der Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit vornimmt, was auch die Prüfung umfasst, ob die Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung berechtigt ist. Diese Prüfungen werden vor Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgenommen (vgl. BT-Drs. 18/9090, S.25 ff.). [...]

Die Ausschlusskriterien des § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG liegen im Fall des Antragstellers nicht vor. [...]

Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 6 Nr. 3 AufenthG, wonach eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden kann, wenn der Ausländer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Antragsteller ist im Juli 2015 in das Bundesgebiet eingereist und hat zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt. Zutreffend hat der Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass anders als in der bis zum 5. August 2016 geltenden Vorgängerfassung des § 60a AufenthG die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat für sich allein keinen Ausschlussgrund mehr darstellt. [...] Die derzeit geltende Fassung des § 60a AufenthG hat mithin zu einer Neuausrichtung der Erteilung von Ausbildungsduldungen hinsichtlich der Einführung einer gebundenen Entscheidung, der Aufhebung der Altersbegrenzung und der Abstammung aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes geführt. Seit der Neufassung kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, sondern darauf, ob der Ausländer, der die Erteilung einer Ausbildungsduldung begehrt, Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Zu Recht weist der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdebegründung zudem darauf hin, dass bei Vorliegen der Erteilensvoraussetzungen und Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG das Ermessen der Behörde bezüglich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Regelfall auf Null reduziert ist. Insbesondere können die Tatbestandselemente, die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG als anspruchsbegründend oder als Ausschlusstatbestände normiert sind, nicht mit einer dem Wortlaut der Neuregelung und dem Willen des Gesetzgebers entgegenlaufenden Intention erneut zum Gegenstand der behördlicher Ermessenserwägungen gemacht werden. Die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG erfassten Lebenssachverhalte sind (spezialgesetzlich) abschließend geregelt und insoweit auch bei der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG als ermessensleitend zu beachten. Es hieße den Willen des Gesetzgebers, einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu schaffen, zu konterkarieren, würden die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG detailliert geregelten Anspruchs- und Ausschlussvoraussetzungen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 3 AufenthG mit anderem Gewicht und anderer Zielrichtung in das Ermessen der Behörde eingestellt werden können. Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumten Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis handelt es sich für den Bereich der Ausbildungsduldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG um ein auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gerichtetes intendiertes Ermessen, so die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen. Ähnlich wie Soll-Vorschriften sind auch Vorschriften zu verstehen, die zwar die Behörde zu einer Ermessenentscheidung ermächtigen, gleichzeitig aber ausdrücklich oder doch nach Sinn und Zweck hinreichend deutlich zu erkennen geben, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll, sogenannte "intendierte" Entscheidung (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Aufl. 2017, § 40 Rn. 65). Gezielter Missbrauch wird vom intendierten Ermessen nicht erfasst (vgl. Wittmann, Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten – aktuelle Rechtsfragen, NVwZ 2018, S. 28 ff.). Soweit sich aus dem Beschluss des Einzelrichters vom 21. April 2017 (3 B 826/17 und 3 D 828/17, juris) hinsichtlich der zulässigerweise einzustellenden Ermessenserwägungen etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest.

Schließlich dürfen arbeitsmarktpolitische Erwägungen in Anbetracht der Tatsache, dass die Aufnahme der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, nicht in das Ermessen eingestellt werden.

Es stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, entgegen dem Wortlaut von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die illegale Einreise des Ausländers, die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat oder die Tatsache, dass der Ausländer keinen Asylantrag gestellt hat, zu dessen Ungunsten einzustellen. Der Gesetzgeber hat sich im Fall der Ausbildungsduldung durch die Neuregelung dafür entschieden, ausreisepflichtige Ausländer im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG im Status eines "Geduldeten" zu belassen und ihnen nicht, wie in § 18a AufenthG für qualifiziert Geduldete geregelt, einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Unter welchen Voraussetzungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden kann, ist abschließend in § 60a Abs. 6 AufenthG geregelt und kann im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur in Fällen, die nicht bereits von der speziellen Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG erfasst werden, zu einer negativen Ermessensausübung im Rahmen der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis führen. Auch die illegale Einreise kann hier dem sich geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Antragsteller hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegengehalten werden. Der Antragsteller hat insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, denn er ist nicht gezielt mit der Absicht der Aufnahme einer Ausbildung unter Umgehung des Visumverfahrens eingereist. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausbildungsduldung hat sich erst im Verlaufe seines Aufenthalts ergeben.

Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur Personen erfassen wollte, die zwar mit Visum eingereist sind, oder sich aus anderen Gründen über eine gewisse Zeitspanne rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, deren Aufenthaltsrecht jedoch später entfallen ist, lässt sich dem Wortlaut von § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG und den Motiven des Gesetzgebers nicht entnehmen.

Entsprechendes hat für die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat zu gelten. Auch hier ist auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen, der mit § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine unmissverständliche Regelung dergestalt geschaffen hat, dass nur diejenigen Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sein sollen, deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist. Der Gesetzgeber hat sich im Gegensatz zu der Vorgängerregelung, die allein auf die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a des Asylgesetzes abgestellt hat, für eine Fristenregelung entschieden. Es würde den Willen des Gesetzgebers konterkarieren, im Wege der Ermessenserwägungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Fristenregelung und die damit bezweckte Fernhaltung von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten aus dem Asylregime zu Lasten des jeweiligen Antragstellers auszulegen. Dem Antragsteller, der im Juli 2015 in das Bundesgebiet eingereist ist ohne einen Asylantrag zu stellen, kann in diesem Zusammenhang auch nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Verhält sich der betroffene Ausländer so, wie es die Rechtsordnung erwartet, indem er als Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes sich gerade nicht auf ein Asylrecht beruft (es sei denn er macht eine in seiner Person vorliegende oder behauptete Individualverfolgung geltend), liegt in diesem Verhalten kein Rechtsmissbrauch. [...]

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat, sind nicht dargelegt und für den Senat nicht ersichtlich. Wortlaut und gesetzgeberische Intention legen dabei die Auffassung nahe, dass hierunter alle Maßnahmen fallen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören etwa die Buchung des Ausländers auf einen bestimmten Flug, mit dem die Abschiebung erfolgen soll, oder die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei. Allein die konkrete Ausgestaltung einer Duldung, wie etwa deren Befristung, fällt nicht hierunter, weil dem jedenfalls in der Regel der zeitliche Bezug zur Aufenthaltsbeendigung fehlen wird, jedenfalls soweit nicht weitere konkrete Maßnahmen ins Werk gesetzt werden. Eine Befristungsentscheidung, die als gesetzlicher Regelfall ohnehin gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), hat nicht diesen typischen Charakter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rdnr. 21). [...]