LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER - asyl.net: M26067
https://www.asyl.net/rsdb/M26067
Leitsatz:

[Keine Analogleistungen nach § 2 AsylbLG wegen des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 1 SGB XII (wegen grundsätzlicher BAföG Förderfähigkeit) für einen (volljährigen) Asylsuchenden, der eine Berufsvorbereitungsklasse besucht, um den Hauptschulabschluss nachzuholen:]

1. Leistungsbezieher nach § 2 AsylbLG, die eine dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung besuchen, sind nach § 2 Abs. 1 AsyIbLG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen, auch wenn die Ausbildung tatsächlich nicht nach dem BAföG gefördert wird.

2. Eine besondere Härte i.S.v. § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII lässt sich in einem solchen Fall - abweichend von der Weisungs- und Erlasslage einiger Bundesländer - nicht grundsätzlich annehmen. Die integrations- oder bildungspolitische Zweckmäßigkeit des gesetzlichen Leistungsausschlusses ist im sozialgerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn der Leistungsausschluss sich klar aus der gesetzlichen Regelung ergibt.

3. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kommt eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht; dem Antragsteller verbleibt insofern nur eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht und ggf. der dortige Antrag auf eine einstweilige Regelung.

4. Fragen der Recht- oder Verfassungsmäßigkeit eines Ausschlusses von Leistungen an den Antragsteller (auch) nach dem BAföG oder SGB III sind ggf. in Verfahren gegen die dort zuständigen Leistungsträger zu klären.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausbildungsförderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungsausschluss, förderungsfähige Ausbildung, besondere Härte, einstweilige Anordnung, Schulbesuch, Analogleistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt, BAföG,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1, SGB XII § 22, SGB XII § 22 Abs. 1 S. 2, BAFöG § 8,
Auszüge:

[...]

b) Der Antragsteller unterfällt jedoch dem Leistungsausschluss des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII. (Lediglich) In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (S. 2).

aa) Abweichend von den insofern geäußerten Zweifeln des Antragstellers bezieht sich die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII auch auf § 22 SGB XII (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B Rn. 7; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 Rn. 31, und Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY ER Rn. 19; SG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2017 - S 10 AY 92/16 ER Rn. 14, vom 15.04.2016 - S 10 AY 25/16 ER Rn. 5 und vom 07.09.2016 - S 28 AY 56/16 ER Rn. 5; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2005 - S 38 AY 13/05 ER Rn. 5; Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 2 AsylbLG Rn. 27; Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG Rn. 129; Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 22 Rn. 12). Ob eine Vorschrift aus dem SGB XII im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechende Anwendung findet, ergibt sich aus dessen Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.

(1) Nach dem Wortlaut der Verweisungsvorschrift ("das SGB XII"), die zudem keine konkreten Normen des SGB XII für entsprechend anwendbar erklärt oder von der Anwendung ausnimmt, ist grundsätzlich der gesamte Regelungsbereich des SGB XII von der entsprechenden Anwendung umfasst. Dies gilt allerdings nur für diejenigen Normen, welche das Verhältnis des Leistungsberechtigten zum Leistungsträger berühren; denn § 2 Abs. 1 AsylbLG ordnet die entsprechende Anwendung des SGB XII in Abweichung von den §§ 3 bis 7 AsylbLG an, die - anders als §§ 8 ff. AsylbLG - ausschließlich dieses Leistungsverhältnis betreffen (vgl. dazu Hohm in AsylbLG, Loseblattsammlung § 2 Rn. 96 ff.). Da § 2 Abs. 1 AsylbLG die Vorschriften des SGB XII nur "entsprechend" für anwendbar erklärt, können die Vorschriften des SGB XII - vergleichbar einer sonstigen Analogie - allerdings nur dann Anwendung finden, wenn eine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage besteht. Vorschriften des SGB XII sind also nur dann entsprechend anwendbar, wenn keine anderweitigen Regelungen im AsylbLG vorrangige Anwendung finden und die Vorschriften des SGB XII den Besonderheiten des verweisenden AsylbLG hinreichend Rechnung tragen (Hohm, a.a.O. § 2 Rn. 100 ff. Oppermann, a.a.O., § 2 Rn. 110). Dies entspricht im Übrigen auch dem Zweck der Verweisung in § 2 Abs. 1 AsylbLG, der einerseits die hiervon erfasste Gruppe von Leistungsberechtigten leistungsrechtlich besser stellen will als den Personenkreis, der dem § 1 Abs. 1 AsylbLG unterfällt, andererseits (lediglich) eine weitgehende Angleichung des Leistungsrechts an das Sozialhilfehilferecht erreichen will (vgl. zu alledem Hohm, a.a.O. § 2 Rn. 109). Bei der Beurteilung, ob die jeweilige Vorschrift des SGB XII den Besonderheiten des AsylbLG hinreichend Rechnung trägt, sind insbesondere die Entstehungsgeschichte, Systematik und der Zweck des AsylbLG auf der einen Seite sowie Sinn und Zweck des in Bezug genommenen SGB XII bzw. der jeweiligen Sozialhilfevorschrift auf der anderen Seite zu berücksichtigen (Hohm, a.a.O., § 2 Rn. 101; Oppermann, a.a.O. § 2 Rn. 110).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Ausschlussgrund des § 22 SGB XII vorliegend anwendbar.

(a) Es handelt sich bei § 22 SGB XII um eine Vorschrift, die das Verhältnis des Leistungsberechtigten (hier des Antragstellers) zur Antragsgegnerin als zuständiger Leistungsträgerin nach dem AsylbLG betrifft. Hierunter fallen sämtliche Regelungen über Art, Form und Umfang der Leistungsgewährung inklusive der Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (Hohm, a.a.O. § 2 Rn. 105; Oppermann, a.a.O. § 2 Rn. 109). Der Ausschlussgrund des § 22 SGB XII gehört zu den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des 2. Kapitels der SGB XII (§§ 17 bis 26 SGB XII), die den Anspruch auf Leistungen - hier den Umfang der Leistungsgewährung - regeln (vgl. Oppermann, a.a.O. § 2 Rn. 115).

(b) Die Ausschlussnorm des § 22 SGB XII wird ferner nicht durch speziellere Regelungen des AsylbLG verdrängt; denn dieses Gesetz enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG während der Absolvierung einer Ausbildung.

(c) Der Anwendung des § 22 SGB XII stehen überdies nicht etwaige zu berücksichtigende Besonderheiten des AsylbLG entgegen; denn der Sinn des § 22 Abs. 1 SGB XII, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R Rn. 24 ff., und Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 21 ff.), gilt gleichermaßen für das - ebenfalls existenzsichernde Leistungen vorsehende - Leistungsregime des AsylbLG. [...]

bb) Die Voraussetzungen des (somit entsprechend anwendbaren) § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind vorliegend erfüllt.

(1) Der Antragsteller befindet sich seit dem 30.08.2017 in einer im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Eine Ausbildung ist dann dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d.h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 20 ff. zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY Rn. 19). Bei der Ausbildungsvorbereitungsklasse am Berufskolleg X, welche der Antragsteller in Vollzeit besucht, um den Hauptschulabschluss zu erwerben, handelt es sich bei summarischer Prüfung um einen Bildungsgang, der schul- und förderrechtlich einer Berufsfachschulklasse (ab Klasse 10) i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gleichgestellt ist (vgl. die Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 06.10.2017 - 49.2.11.00 - 370/2017 (Anlage 1). Da die Schule von der Wohnung seiner (in Afghanistan lebenden) Eltern nicht erreichbar ist, sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG erfüllt.

(2) Dass die Ausbildung des Antragstellers tatsächlich nicht nach dem BAföG gefördert wird (vgl. den ablehnenden Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der Antragsgegnerin vom 16.01.2018), ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB XII hingegen ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen individuellen Gründen keine Förderung erfolgt, Leistungen nach dem BAföG bzw. dem SGB III hier also möglicherweise ausgeschlossen sind, weil der Antragsteller nicht zu dem von § 8 BAföG bzw. § 59 i.V.m. § 132 SGB III erfassten förderungsfähigen Personenkreis gehört (vgl. insofern zu § 8 BAföG LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B Rn. 8). [...]

(3) Ob der Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 SGB XII verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben. Allein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Senat keine Leistungen zuerkennen, die der Antragsteller nur unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen (contra legem) beziehen könnte. Er ist vielmehr an die gesetzlichen Regelungen gebunden.

Auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahren und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 1037/10 zu 3.b); denn eine zeitnahe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Eilbedürfnis eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entspräche, wäre nicht zu erwarten. Dem Antragsteller bleibt es indes unbenommen, gegen den vorliegenden Beschluss des Senats Verfassungsbeschwerde einzulegen und dabei ggf. eine einstweilige Regelung durch das Bundesverfassungsgericht zu suchen. [...]

dd) Der Antragsteller hat auch nicht deshalb einen Leistungsanspruch, weil ein besonderer Härtefall i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII gegeben sein könnte (vgl. zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R Rn. 32 ff.). Ein solcher Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird. Mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, muss der Ausschluss von der Ausbildungsförderung als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen (BSG, a.a.O.).

Ausgehend hiervon ist einzig der Umstand, dass der Antragsteller die begonnene Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wegen evtl. mangelnder Förderung nach dem SGB III bzw. BAföG, möglicherweise nicht fortführen kann, nicht geeignet, einen besonderen Härtefall zu begründen (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 34). Es bedarf vielmehr außergewöhnlicher Umstände, um die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu erfüllen (vgl. hierzu ausführlich auch SG Berlin, Beschluss vom 14.03.2005 - S 38 AY 13/05 ER Rn. 10 ff.). Besondere (atypische) Umstände des Einzelfalls, welche es - über den ggf. notwendigen Abbruch der Ausbildung hinaus - als unzumutbar erscheinen lassen, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern (BSG, a.a.O., Rn. 34 ff.), hat dieser jedoch nicht glaubhaft gemacht. [...]

(5) Schließlich rechtfertigt auch die Weisungs- und Erlasslage in anderen Bundesländern keine andere Beurteilung. Die vom Antragsteller vorgelegten Erlasse bzw. Weisungen sind von vornherein nicht geeignet, die bundesgesetzliche Regelung des § 22 SGB XII zu umgehen. Die länderseitige Annahme eines generellen Härtefalls für sämtliche Personen, die - wie der Antragsteller - im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und eine i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufnehmen, missachtet den rechtlichen Ausnahmecharakter der Härtefallvorschrift und widerspricht dem (oben dargestellten) Willen des Gesetzgeber. Hierauf sowie auf den Umstand, dass dem Bundesgesetzgeber die Problematik des Leistungsausschlusses "im AsylbLG" bei Aufnahme einer Ausbildung schon seit Februar 2016 bekannt ist, ohne verschiedene Gelegenheiten genutzt zu haben, um diese Versorgungslücke zu schließen, wird in dem schriftlichen Bericht des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2018, auf den der Antragsteller ebenfalls Bezug nimmt, auch ausdrücklich hingewiesen. [...]