Kein Schutzstatus für jungen alleinstehenden Hazara aus Afghanistan:
1. Keine Flüchtlingsanerkennung für Hazara: Es liegt in Afghanistan keine Gruppenverfolgung der Minderheit der Hazara anknüpfend an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit vor.
2. Kein subsidiärer Schutz wegen Bedrohung in bewaffnetem Konflikt: Die Gefahrendichte in der Provinz Ghazni ist nicht derart hoch, dass jeder Zivilperson dort allein aufgrund ihrer Anwesenheit ein ernsthafter Schaden droht. Hazara sind nicht im erhöhten Maße individuell gefährdet.
3. Kein subsidiärer Schutz aufgrund der schlechten humanitären Situation in Afghanistan, da es an einem erforderlichen Akteur fehlt.
4. Kein Abschiebungsverbot für einen alleinstehenden, erwachsenen, afghanischen Mann ohne familiäre oder soziale Unterstützung. Wenn nicht individuell erschwerende Umstände hinzukommen hat ein solcher in Afghanistan keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen zu befürchten (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – asyl.net: M25914).
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Gruppenverfolgung der Hazara allerdings aus. Die Hazara bilden zwar eine ethnische Minderheit (aa)), es ist allerdings weder eine staatliche Verfolgung oder Diskriminierung festzustellen (bb)) noch lässt sich auf Grundlage der Situation der Hazara im alltäglichen Leben (cc)) eine Gruppenverfolgung ersehen, zumal auch positive Entwicklungen zu verzeichnen sind (dd)). Insbesondere vermag der Umstand, dass Volkszugehörige der Hazara Opfer von Anschlägen und kriminellen Übergriffen werden, eine Gruppenverfolgung nicht zu begründen (ee))
aa) Die Volksgruppe der Hazara stellt im Vielvölkerstaat Afghanistan - nach den Paschtunen (40 %) und den Tadschiken (25 %) - mit einem Anteil von etwa 10 % der Bevölkerung eine Minderheit dar (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand September 2016 -, S. 9; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 55, 72, 94 und 96).
Ihre Anzahl wird auf ungefähr drei Millionen geschätzt (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand September 2016).
Teilweise wird abweichend hiervon eine Zahl von 2,7 bis 6 Millionen bzw. ein Anteil von 9 bis 20 % der Bevölkerung angegeben (Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016, S. 6 m.w.N.).
Hinsichtlich der Vergleichsgröße ist für das gesamte Land von einer Einwohnerzahl zwischen etwa 27 bis 34 Millionen auszugehen (vgl. dazu Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 150: 33,3 Millionen; so auch UK Home Office, Country Policy and Information Note. Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 11; vgl. auch "the world fact book" - Afghanistan auf www.cia.gov für Juli 2017 geschätzt 34,124,811 Einwohner; ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees - Mai 2017 -, S. 55: mindestens 31,5 Millionen; Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 18/Rn. 48: mindestens 30 Millionen; Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 2: 29.724.323; Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 8/Rn. 30: 27 bis 32 Millionen).
Bei den Hazara handelt es sich um ein Volk mongolischer Abstammung. Auf Grund dieser Herkunft sind sie optisch wegen ihrer tendenziell eher zentralasiatischen Gesichtszüge meist als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen (ÖRK/Accord, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner, 04.05.2016, S. 7; Stahlmann, ZAR 2017, 189 (190 f.); Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016, S. 6).
Sie sprechen vorwiegend einen Dialekt des Persischen namens Hazaragi, der mongolische und turksprachige Wörter enthält. Die Hazara waren einst die größte ethnische Gruppe Afghanistans. Mehr als die Hälfte der Hazara-Bevölkerung war allerdings bereits im Jahr 1893 getötet worden, als die Hazara nach einem politischen Aufstand ihre Autonomie eingebüßt hatten. Die meisten Hazara leben auch heute noch im sogenannten Hazarajat (auch: Hazarestan) im zentralen Bergland Afghanistans, dem "Land der Hazara". Dessen ca. 50.000 Quadratkilometer großes Gebiet ist in seiner exakten Abgrenzung zwar umstritten, es umfasst jedenfalls den Bereich der Provinz Bamiyan sowie Teile benachbarter Provinzen. Andere Hazara leben in den Bergen von Badachschan (eine Provinz im äußersten Nordosten Afghanistans), aber auch in weiteren Teilen Afghanistans, etwa in Daikundi und Ghazni (Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016, S. 6; vgl. auch zu weiteren Distrikten Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara, 02.09.2016, S. 17; vgl. auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 152, dort werden als Kernland der Region des Hazarat die Provinzen Bamiyan, Ghazni, Daikundi, der Westen der Provinz Wardak und Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pol genannt).
In Bamiyan besteht die Bevölkerung beispielsweise zu 67 % aus Hazara (Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara, 27.06.2016, S. 2).
Die meisten Hazara in Kabul leben in dem überbevölkerten Gebiet Dasht-e Barchi (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 87 f. Fn. 492).
Der ganz überwiegende Teil der Hazara ist schiitischen Glaubens und stellt somit auch in religiöser Hinsicht - im Vergleich zu den mehrheitlich sunnitischen Muslimen des Landes - eine Minderheit dar (vgl. insgesamt ausführlich: Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara, 27.06.2016, S. 2 und 4 m.w.N. sowie auch ÖRK/Accord, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner, 04.05.2016, S. 7 und UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 59).
bb) Für eine staatliche Verfolgung oder Diskriminierung der Hazara gibt es keine Anhaltspunkte.
In der afghanischen Verfassung ist der Gleichheitsgrundsatz verankert. Sie schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Auch ist eine systematische, etwa auch nach dem Merkmal der Volkszugehörigkeit diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis für Afghanistan nicht erkennbar (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand September 2016 -, S. 9 und S. 11; Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016, S. 12 m.w.N.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 150; anschaulich auch Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul. Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 20. April 2017, 20.06.2017, S. 17).
Nachdem die Hazara zuvor unter dem Regime der sunnitischen Taliban schwerwiegenden Misshandlungen - etwa auch Massakern und dem Vorenthalten von Nahrungsmitteln - ausgesetzt gewesen waren, konnten sie neben ihrer allgemeinen sozioökonomische Position insbesondere ihre gesellschaftliche Stellung auch in der Politik erheblich verbessern. So besetzte ein Hazara unter Präsident Karzai verschiedene hochrangige Regierungspositionen, u.a. auch das Amt des Vizepräsidenten. Auch ansonsten finden sich in hochrangigen Positionen in der öffentlichen Verwaltung und der Politik sowohl auf zentraler als auch lokaler Ebene Hazara. Die Hazara gelten insgesamt als in der Zivilgesellschaft gut vertreten (Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016, S. 12 m.w.N.).
cc) Im alltäglichen, gesellschaftlichen Leben kommt es allerdings durchaus zu Diskriminierungen von Hazara. So wird - allgemein gehalten - davon berichtet, dass Hazara beständig sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt sowie Inhaftierung betroffen seien und sie beispielsweise auch innerhalb der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt seien, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden, als dies bei Nicht-Hazara-Beamten der Fall ist (Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara, 27.06.2016, S. 5 f.; vgl. auch Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara, 02.09.2016, S. 2 m.w.N.; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 87 sowie S. 59 Fn. 327, 328 sowie auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 153; außerdem: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 114 m.w.N.; USDOS, Afghanistan 2016 Human Rights Report, 17.03.2017, S. 47).
Ein Beispiel für die - jedenfalls als solche empfundene - Benachteiligung ist die Auseinandersetzung um den Verlauf einer Stromtrasse. Der Umstand, dass eine durch Bamiyan geplante internationale Hochspannungsleitung lediglich als Durchgangslinie angedacht war und nicht etwa das bislang nur durch eine staatliche Solaranlage (unter-) versorgte Bamiyan elektrifiziert werden sollte, wurde zum Ursprung einer Protestbewegung der Hazara, des sog. "Enlightenment Movement" (SRF, Bericht: Schiiten in Afghanistan - Das Volk der Hazara will mehr Licht; Diskriminiert - die Minderheit der Hazara in Afghanistan, 16.03.2017; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand September 2016 -, S. 9 f.; vgl. dazu auch im Weiteren zur Demonstration der Hazara bzw. der Enlightenment-Bewegung vom 23. Juli 2016, die zum Ziel eines verheerenden Anschlags von IS-Kräften wurde).
dd) Allerdings gibt es auch positive Entwicklungen. So stellt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016 dar, dass sich die Lage der ca. 3.000.000 Hazara in Afghanistan grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sie in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert sind, was aber auch noch eine Nachwirkung vergangener Zeiten sein könnte (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand September 2016 -, S. 9).
Ähnliches lässt sich auch der Darstellung des UNHCR entnehmen, der von erheblichen politischen und wirtschaftlichen Fortschritten der Hazara seit dem Ende des Taliban Regimes im Jahr 2001 berichtet und u.a. auf die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder verweist, die in etwa dem Anteil der Schiiten in der Bevölkerung entspreche. Die Diskriminierung von Schiiten durch Sunniten hat danach deutlich abgenommen und aus Kabul sowie aus größeren Randgebieten seien keine Vorfälle mehr gemeldet worden. In Herat würden - bei einem großen schiitischen Bevölkerungsanteil - sowohl schiitische als auch sunnitische Führer von einem weitgehend harmonischen Zusammenleben berichten (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 87, 59, dort insbesondere auch Fn. 326 unter Verweis auf den Bericht des US Department of State vom 14.10.2015: 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan vgl. zur signifikanten Verbesserung der Lage der Hazara seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 auch Landinfo/Norwegian Country of Origin Information Centre,: Report: Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016, S. 3).
In seinen Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern von Dezember 2016 (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 5 f.) berichtet der UNHCR, dass Hazara-Familien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Binnenflüchtlinge in der vergleichsweise ruhigen Provinz Bamiyan aufgenommen wurden, nachdem im Herbst 2016 Dörfer von Hazara im Rahmen der Taliban-Aufstände gegen regierungsnahe Kräfte angegriffen worden sind. Auch kam es zu Verhandlungen zwischen Gruppen der Hazara und der Taliban, durch die bereits einige Angelegenheiten geklärt werden konnten. In Ghazni haben die Taliban und die Hazaras einen Nichtangriffspakt geschlossen, auf der Grundlage, dass den Taliban erlaubt wurde, bestimmte Straßen durch die Gebiete der Hazara zu nutzen (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016, S. 18 f., vgl. auch S. 20 f.).
Hieraus allerdings eine sich verfestigende Lage oder gar eine dauerhafte Entwicklung ableiten zu wollen, ist angesichts der sich ständig ändernden Verbindungen, Partei- und Fraktionswechsel der verschiedenen Akteure (etwa der Bewegungen zwischen und auch innerhalb der Taliban, der IS-Bewegungen und sonstigen Gruppen) nicht angezeigt (vgl. zu den von jeher üblichen "pragmatischen" Doppelallianzen, Wechseln in den Loyalitäten, persönlichen Verbindungen, Meinungsunterschieden und -umschwüngen insbesondere der regierungsfeindlichen Gruppen eindrücklich: Stahlmann, ZAR 2017, 189 (S. 190 ff.), insbes. S. 192 sowie auch ÖRK/Accord, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner, 04.05.2016, S. 22 f.).
Vielmehr verbleibt es insgesamt bei einer unsicheren Situation, in der auch nicht von einer gleichförmigen Lage sämtlicher hazarischen Volkszugehörigen die Rede sein kann. So arbeiten die Hazara teilweise mit den Taliban zusammen oder gehören ihnen sogar an (EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - recruitment by armed groups, September 2016, S. 19), zuweilen findet - angesichts der üblicherweise schiitischen Religionszugehörigkeit der Hazara allerdings nur in Ausnahmefällen - sogar eine Rekrutierung von Hazara durch die (sunnitischen) Taliban statt (ÖRK/Accord, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner, 04.05.2016, S. 22).
ee) Auch aus einer für Volkszugehörige der Hazara prekären Sicherheitslage lässt sich nicht auf eine Verfolgungsdichte nach den Anforderungen einer Gruppenverfolgung schließen.
Die Vorfälle, durch die Hazara - oft auch als Angehörige der schiitischen Religion - betroffen waren bzw. verletzt oder sogar getötet wurden, sind zahlreich, was die nachfolgenden (nicht abschließenden) Ereignisse verdeutlichen.
Im März 2016 wurden in der Provinz Sar-e Pol elf, im Juni 2016 17 Hazara entführt. Letztere wurden nach wenigen Tagen wieder freigelassen. Am 6. Juli 2016 töteten Taliban 22 Polizisten, die Angehörige der Hazara waren (Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara, 02.09.2016, S. 6 f. und S. 15 f. sowie außerdem im Bericht insgesamt auch ausführlich zu weiteren Vorfällen vor 2016; US Department of State, Afghanistan 2016 Human Rights Report, 17.03.2017, S. 3).
Am 23. Juli 2016 ereignete sich in Kabul äußerst gravierender und "öffentlichkeitswirksamer" Anschlag auf Angehörige der Hazara, der im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. Oktober 2016 - also aus einer Zeit vor dem schweren Anschlag vom 31. Mai 2017 - als schwerster Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte bezeichnet wurde (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand September 2016 -, S. 10).
Bei einem Angriff auf eine Kundgebung der zuvor erwähnten "Enlightenment"-Bewegung in Kabul, zu dem sich die dem Islamischen Staat (auch bezeichnet als Daesh) zugehörige Splittergruppe ISKP (Islamic State Khorasan Province, auch ISIL-KP) bekannte, starben 80 Personen (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 6; Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara, 02.09.2016, S. 8; Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups vom 03.10.2016, S. 25; dort auch zur IS-Gruppe ISKP als einer Splittergruppe dies Islamischen Staats (IS), der auch Daesh genannt wird, ausführlich auf S. 22 ff. des Berichts sowie auch: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017), S. 18 und 30).
Am 11. Oktober 2016 kam es zu zwei Angriffen auf schiitische Einrichtungen (einen Schrein und die Azrat-Moschee), bei denen mindestens 13 Zivilisten getötet wurden. Am 21. November 2016 wurde eine weitere schiitische Moschee in Kabul (Baqir-Ul-Olum) angegriffen, wobei 27 Zivilisten getötet und mindestens 30 verletzt wurden (zu den (jeweils auch abweichenden) Zahlen: UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2017, S. 25; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul, 19.06.2017, S. 5 f., 11 und 16 f. m.w.N.; Ecoi.net, Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 11.04.2017, S. 10; Ecoi.net, Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 11.04.2017, S. 10).
Im Gegensatz zu den Selbstmordanschlägen und komplexen Attacken der Taliban richten sich vom ISKP durchgeführte Anschläge auch absichtlich gegen Zivilisten, insbesondere gegen die Hazara als schiitische Minderheit, da diese auch wegen der Teilnahme afghanischer Schiiten am Kampf gegen den IS auf Seiten des syrischen Regimes im Fokus des ISKP steht (vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amts zur Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017 -, S. 10).
Auch in der maßgeblich von Hazara bewohnten Provinz Bamiyan kommt es wiederholt zu gezielten Angriffen auf Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte entlang der Hauptverkehrsstraßen. Dabei erweisen sich insbesondere die Route von Kabul über die Provinz Parwan sowie die Straße über Maidan Wardak als unsicher (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 6; vgl. auch Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara, 02.09.2016, S. 11 "Todesstraße"/"Death Road" und auch Accord Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, 24.02.2016, S. 3; vgl. auch Stahlmann, ZAR 2017, 189 (194) zur "Straße des Todes").
Die Vorfälle zum Nachteil von Hazara setzten sich auch im Jahr 2017 fort. Bereits am 1. Januar 2017 forderte eine Sprengstoffexplosion in einer schiitischen Moschee in Herat ein Todesopfer. Fünf Menschen wurden verletzt. Regierungsfeindliche Kräfte hielten am 6. Januar 2017 in der Provinz Baghlan einen Bus mit Minenarbeitern, die hauptsächlich Hazara waren, an. Sie töteten acht Passagiere und verletzten drei weitere. In Sar-e Pol wurden durch Anhänger des ISKP am 15. März 2017 drei Hazara getötet. Sie wurden erschossen und anschließend geköpft. Am 12. Mai 2017 verübte der Daesh/ISKP mittels einer ferngesteuerten Sprengvorrichtung einen Anschlag auf eine Bäckerei in einem schiitisch geprägten Stadtviertel vom Herat nahe einer religiösen Versammlung, bei dem sieben Menschen getötet und 17 verletzt wurden. Auch zu einem weiteren Anschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul am 15. Juni 2017, bei dem fünf Zivilisten getötet und sieben weitere verletzt worden waren, bekannte sich der ISKP (UNAMA Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, S. 46 und 48, 49).
Bei zwei weiteren Angriffen auf schiitische Moscheen in Kabul und in der Provinz Ghor am 20. Oktober 2017 wurden in Kabul mindestens 39, womöglich sogar mehr als 65 Personen getötet und 67 weitere verletzt; in Ghor wurden bis zu 33 Menschen getötet. Bei gegen die schiitische Minderheit gerichteten Anschlägen wurden im Zeitraum zwischen Januar und Ende Oktober 2017 insgesamt mindestens 149 Menschen getötet und 300 verletzt, wobei für den überwiegenden Anteil vermutlich der ISKP verantwortlich ist (Human Rights Watch: The Pain Behind the Numbers of Afghanistan’s Deadly Attacks, 23.10.2017; Spiegel-online, Terror in Afghanistan - Mehr als 50 Tote bei Attentaten auf Moscheen, 20.10.2017).
ff) Angesichts vorstehender Ausführungen und auch im Hinblick auf die im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Afghanistan lebenden Hazara nicht ausreichend gewichtigen Anzahl ist insgesamt trotz der dargestellten Vielzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zum Nachteil von Hazara nicht festzustellen, dass über eine "nur" latente oder potentielle Gefährdung hinaus ein Grad erreicht wäre, der die Feststellung zuließe, dass grundsätzlich die gesamte Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Ein- bzw. Angriffen betroffen wäre. Auch kann aus dem Umstand, dass die Opfer der Vorfälle hazarische Volkszugehörige sind, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie ihren Grund immer gerade in der Volks- oder auch in der schiitischen Religionszugehörigkeit der Geschädigten haben. Dies ist zwar für einzelne Ereignisse klar oder jedenfalls naheliegend (vgl. etwa für den Anschlag auf die Demonstration vom 23. Juli 2016 oder die Anschläge auf schiitische Moscheen in der zweiten Hälfte des Jahrs 2016, vgl. dazu UNAMA, Annual Report 2016: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Februar 2017, S. 41 f. sowie auch UK Home Office, Country Policy and Information Note. Afghanistan: Security and humanitarian situation Office, August 2017, S. 19).
Teilweise lässt sich bereits nicht feststellen, ob es sich nicht schlicht um kriminelles Unrecht handelt, das letztlich zufällig zum Nachteil von Hazara wirkt, aber ebenso andere Volksgruppen treffen könnte und auch trifft. So kann etwa der Anteil betroffener Hazara auf der vorgenannten "Death Road" auch auf andere Umstände als ihre Ethnie zurückzuführen sein, etwa darauf, dass sie überdurchschnittlich viel reisen. Auch der Umstand, dass ein großer Anteil von Hazara in Stadtzentren lebt, dort in höheren Positionen tätig ist und daher auch mehr Geld verdient, kann ihre hohe Betroffenheit erklären (so einer von mehreren Erklärungsansätzen laut Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016, S. 19).
Auch bleibt oft unklar, von wem die Übergriffe letztlich ausgehen, da es oft kein oder umgekehrt mehrere Bekenntnisse verschiedener Gruppen gibt und beispielsweise auch eine Tendenz zu bestehen scheint, wonach die afghanische Regierung nicht zuordenbare Gruppen erst einmal dem IS zuschreibt (Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul. Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 20. April 2017, 20.06.2017, S. 22).
Es bedarf daher auch keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Gruppenverfolgung der Hazara nicht ohnehin entgegensteht, dass die Situation der Hazara sich in einzelnen Gebieten und Provinzen erheblich voneinander unterscheidet und sich daher auch die Frage einer internen Schutzmöglichkeit stellen könnte. So stellt sich in homogenen, hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten die Situation durchaus abweichend von anderen Regionen dar: Die Provinzen Bamiyan und Daikundi werden zuweilen als großteils sicher bezeichnet, wobei aber wiederum Teile im nördlichen Bamiyan und in den an Urusgan angrenzenden Teilen Daikundis als instabil gelten, da sie an Regionen mit Aktivitäten Aufständischer angrenzen (Accord, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara, 02.09.2016, S. 9; zur Problematik der Gefahren für Hazara auch in verhältnismäßig sicheren Bereichen wegen erforderlicher Reisen in größere Städte zum Zwecke der Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung ergänzend: S. 9 m.w.N.; zum hohen - subjektiven - Sicherheitsempfinden in Bamiyan mit 86,3 % vgl. den Bericht des Auswärtigen Amts zur Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017 -, S. 9; dort auch auf S. 10 der Hinweis, dass bislang noch keine Anschläge des ISKP auf Hazara in deren angestammten Siedlungsgebieten der zentralen Hochlandregion bezeugt sind).
Insgesamt liegen damit die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung von Volkszugehörigen der Hazara in Afghanistan nicht vor (So im Übrigen auch: BayVGH, Beschlüsse vom 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris Rn. 11 f.; vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris Rn. 6; und vom 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581 -, juris Rn. 4; außerdem auch jüngere untergerichtliche Entscheidungen: eingehend VG Lüneburg, Urteile vom 15.05.2017 - 3 A 156/16 -, juris Rn. 24 ff. und vom 13.06.2017 - 3 A 136/16 -, juris Rn. 25 ff.; außerdem VG Cottbus, Urteil vom 01.08.2017 - 5 K 1488/16.A -, juris Rn. 21 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 207/17 A -, juris Rn. 20; VG Osnabrück, Urteil vom 15.03.2017 - 1 A 19/17 -, asyl.net, S. 8 UA; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2017 - 18 K 2043/15.A -, juris Rn. 28 ff.). [...]
II. Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes […]
c) Kein Anspruch auf Grund der schlechten humanitären Situation mangels Akteur […]
Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen Akteur § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG.
Trotz der inhaltlichen Kongruenz von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ("Als ernsthafter Schaden gilt: … Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung …") und Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") (vgl. dazu sowie auch zu Unterschieden: Storey, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part D III, Art. 15 Rn. 3 f.) führt das Vorliegen der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht zwingend zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind - neben § 4 Abs. 2 AsylG - gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der § 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten.
Es ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15b RL 2011/95/EU eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird. Dies folgt u.a. daraus, dass Art. 6 RL 2011/95/EU eine Liste der Akteure enthält, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Schäden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EU müssen daher von bestimmten Dritten verursacht werden (EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - (M´Bodj), NVwZ-RR 2015, 158, insb. Rn. 35 und 41).
Dies bekräftigend hat auch Generalanwalt Bot jüngst ausgeführt, aus der Auslegung von Art. 6 RL 2004/83/EG - der Fall betrifft das Vereinigte Königreich - folge, dass die in Rede stehenden ernsthaften Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz ist nämlich nicht schon dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass für den Betroffenen bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestünde. Es muss auch nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können (GA Bot, Schlussanträge vom 24.10.2017 - C-353/16 - (MP/Vereinigtes Königreich), Rn. 28 - 30).
Insbesondere trifft es nicht zu, dass Art. 3 EMRK eine erweiternde Auslegung von Art 15b RL 2011/95/EU gebieten würde (so aber: Giesler/Wohnig, Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte (Ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223) (asyl.net), dort S. 11), denn mit einer möglichen Versagung internationalen Schutzes wird unionsrechtlich nicht abschließend darüber entschieden, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat rechtlich zulässig ist, was sich u.a. aus Art. 5 RL 2008/115/EG ergibt. Der zu prüfende Grundsatz der Nichtzurückweisung ist hier umfassend und damit auch auf Art. 3 EMRK bezogen zu verstehen und damit weiter als derjenige aus Art. 33 Abs. 1 GFK (vgl. Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part C VII, Art. 5 Rn. 9).
Diese Auslegung von Art. 15b RL 2011/95/EU steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 10.07.2017 - VG 34 K 197.16 A -, juris Rn. 54; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 156/16 -, juris Rn. 51 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 15.05.2017 - 1 A 19/17 -, asyl.net; außerdem: EASO, Qualification for International Protection Directive 2011/95/EU) - A judicial analysis, Dezember 2016, S. 109; vgl. auch Hinterberger/Klammer, Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen: Die aktuelle EGMR- und EuGH-Rechtsprechung zum Non-Refoulement und deren Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage, NVwZ 2017, 1180 [1181 f.] sowie wohl auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 32 und Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 60 Rn. 57 zum "nicht in vollem Umfang" identischen Schutzbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG und von § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU/§ 4 AsylG).
An einem somit erforderlichen Akteur fehlt es vorliegend. Denn die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände sind keinem der genannten Akteure nach § 3c AsylG zuzurechnen (vgl. zu dem Umstand, dass die schwierige humanitäre Situation in Afghanistan nicht unmittelbar dem afghanischen Staat zuzurechnen ist bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108, dort zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, sowie auch - anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris).
Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt (vgl. dazu im Folgenden die Darstellungen zu den Lebensverhältnissen im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).
Daher scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bereits in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus. [...]
Insbesondere lässt sich dies auch unter Berücksichtigung individueller Umstände nicht feststellen. Denn im Falle des Klägers sind keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände gegeben, die eine erheblichen individuellen Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu begründen geeignet sind.
So lassen sich solche nicht aus der Volkszugehörigkeit des Klägers herleiten.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, sind Volkszugehörige der Hazara zwar wiederholt Opfer im andauernden Konflikt, da es in Afghanistan insgesamt, aber auch in der hier maßgeblichen Provinz Ghazni immer wieder zu gezielt gegen Hazara bzw. Schiiten gerichtete Aktionen kommt, etwa die Anschläge auf schiitische Moscheen sowie die (vermutlich) gerade auf Hazara zielende Entführungen. Hinsichtlich letzterer ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Jahr 2015 im Weiteren in der Provinz Ghazni keine solchen Entführungen mehr bekannt wurden und auch im Land insgesamt ein ganz erheblicher Rückgang festzustellen ist: Während im Jahr 2015 noch 224 Hazara entführt worden waren, waren es 2016 noch 84 Personen, was ohnehin nur 4 % der Gesamtzahl an Entführungsopfern des gesamten Landes darstellt (UNAMA, Annual Report 2016: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict: 2016, Februar 2017, S. 74 f. und S. 65; UK Home Office, Country Policy and Information Note. Afghanistan: Security and humanitarian situation Office, August 2017, S. 19).
Anhaltspunkte dahin, dass die zivilen Opfer in der Provinz Ghazni, deren Bevölkerung zu 49 % aus Paschtunen, zu 46 % aus Hazara und zu 5 % aus Tadschiken besteht (EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016), S. 94), zu einem erheblichen Teil Volkszugehörige der Hazara sind, gibt es ebenso wenig wie dafür, dass dies für das gesamte Land der Fall wäre. So werden etwa als die Hauptziele regierungsfeindlicher Kräfte in Ghazni nicht etwa die Hazara genannt, sondern Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) (hierzu gehören u.a. die Armee, die Luftstreitkräfte, die Polizei etc.), Distriktgouverneure, Stammesführer und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen. In Ghazni hatten die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum zwischen September 2015 und Mai 2016 direkte bewaffnete Auseinandersetzungen und Luftangriffe zum Hintergrund (nämlich 952 von 1.292). Andere Ursachen sind eher untergeordnet (155 Vorfälle im Rahmen von Sicherheitsmaßnahmen wie Festnahmen etc., 144 im Zusammenhang mit Explosionen, 39 Fälle von gezielt gegen Einzelpersonen gerichteter Gewalt etc.) (EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (November 2016), S. 94 f.; zu den Definitionen S. 9 ff.).
Dass Hazara von den danach wesentlichen, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und regierungsfeindlichen Kräften bzw. den Luftangriffen in besonderem Maße betroffen wären, ist nicht ersichtlich.
Auch UNAMA hat im Midyear Report des Jahrs 2017 festgestellt, dass die Hauptursache für die Verletzung bzw. Tötung von Zivilisten Bodenkämpfe sind (diese umfassen etwa direkte bewaffnete Auseinandersetzungen und Zusammenstöße der Konfliktparteien, Kreuzfeuer etc.). An zweiter Stelle folgen improvisierte Sprengkörper (IEDs) und erst an dritter Stelle kommen gezielte bzw. absichtliche Tötungen (UNAMA Midyear Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Juli 2017, Annex III, S. 73 sowie S. 68).
Danach lässt sich nicht feststellen, dass nur oder vor allem Hazara Opfer im Rahmen des bestehenden Konflikts wären oder dass Hazara in besonderem Maße Gefahr laufen, als unbeteiligte Zivilpersonen Opfer des Konflikts zu werden. [...]