VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 08.03.2018 - 6 L 1426/18.TR - asyl.net: M26081
https://www.asyl.net/rsdb/M26081
Leitsatz:

 

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung, ein Zweitantragsverfahren durchzuführen:

Durch die Konversion zum Christentum (Taufe) ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten. Daher ergeben sich ernstliche Zweifel an der Entscheidung des BAMF, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, obwohl der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung zweimal nicht zur Anhörung erschienen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Zweitantrag, Unzulässigkeit, Änderung der Sachlage, Konvertiten, sicherer Drittstaat,
Normen: AsylG § 71a Abs. 4, AsylG § 36 Abs. 4 S. 1, AsylG § 71a, AsylG § 26a, VwVfG § 51 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 2, VwVfG § 51 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat in vorliegendem Fall diverse Unterlagen seiner Glaubensgemeinde vorgelegt, ausweislich derer er am ... April 2017 getauft worden ist. Dies stellt einen neuen Sachverhalt dar, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zur Flüchtlingszuerkennung zu verhelfen. Der Antragsteller hat auf die anstehende Taufe bereits in seiner Anhörung vom 31. März 2017 verwiesen und eine entsprechende Ankündigung seiner Glaubensgemeinde vorgelegt. Das Bundesamt hat den Antragsteller in der Folge zwar zweimal zu einer Anhörung am 25. September 2017 (Bl. 136 ff. d. Verwaltungsakte) und am 14. November 2017 (Bl. 150 ff. d. Verwaltlungsakte) geladen; aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass diese Termine aufgehoben worden seien. Vielmehr ist der Antragsteller - trotz Zustellung an ihn und seinen damaligen Bevollmächtigten - zu beiden Ergänzungsterminen nicht erschienen. Da jedoch auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG), ergeben sich jedenfalls in diesem ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Antragsgegnerin, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. [...]